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Medizinrecht

Krankenkassenleistung bei medizinischem Cannabis

22.3.2023

Am 16. März hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Detailregelungen beschlossen, die zukünftig bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Damit soll die Patientenversorgung mit dieser zusätzlichen Therapieoption bei schweren Erkrankungen im Bedarfsfall sichergestellt werden.

„Die gefundenen Regelungen für die Verordnung von medizinischem Cannabis schöpfen den vom Gesetzgeber in § 31 Absatz 6 SGB V dem G-BA gegebenen Handlungsrahmen voll aus und sind ein fachlich ausgewogener und in der Versorgungspraxis sehr gut gangbarer Weg, um eine gute und rechtssichere Versorgung mit medizinischem Cannabis von Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung sicherzustellen“, erklärt Prof. Dr. Josef Hecken (Berlin), unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

Der G-BA hatte zwischen dem Bestreben, schwerkranken Menschen mit einer zusätzlichen Therapieoption zu helfen, und der notwendigen Arzneimitteltherapiesicherheit abzuwägen. Denn die betroffenen Cannabisprodukte sind zum Teil gar nicht - bzw. nicht für den hier geregelten Einsatz - als Arzneimittel zugelassen und dementsprechend auch in keinem Zulassungsverfahren auf Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität geprüft worden. Deshalb hat auch der Gesetzgeber einen Genehmigungsvorbehalt statuiert, den der G-BA umsetzt.

Im Einzelnen gilt:

* Nur die Erstverordnung von Cannabis sowie ein grundlegender Therapiewechsel bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt worden ist, gilt diese auch weiterhin.
* Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.
* Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.
* Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.
* Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis, das heißt, dass alle Ärztinnen und Ärzte verordnungsbefugt sind. Dies ist vor allem für die Versorgung von Patienten in der AAPV und der SAPV von erheblicher Bedeutung, weil hier Allgemeinmediziner große Teile der Patientenversorgung sicherstellen.

Pressemitteilung„G-BA regelt Verordnung von medizinischem Cannabis bei schweren Erkrankungen:Keine zusätzlichen Anforderungen, die über die gesetzlich zwingenden und fürden G-BA verbindlichen Verordnungsvoraussetzungen hinausgehen“. Gemeinsamer Bundesausschuss(G-BA), Berlin, 16.3.2023 (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1098/).

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