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Recht

Tod des Praxisinhabers

Was muss geregelt werden?

Pia Niklas

18.12.2025

Der Tod des Praxisinhabers, der als Mediziner und Unternehmer immer eine Doppelfunktion ausübt, stellt Erbberechtigte sowie Kolleginnen und Kollegen gleichermaßen vor zahlreiche Herausforderungen. Dieser Beitrag beschreibt den rechtlichen Rahmen und nennt die Dos und Don‘ts für den Fall der Fälle.

Sowohl organisatorische als auch finanzielle Aufgaben müssen durch die meist starren Fristen im Vertragsarztrecht zügig bewältigt werden, um den Praxisablauf sowie die spätere Abwicklung oder Übernahme der Praxis gewährleisten zu können. Welche Schritte sollte man also als Praxisinhaber bzw. Praxisinhaberin ergreifen, um für den Fall des eigenen plötzlichen Versterbens die Praxis in guten Händen zu wissen?

Was kann der Praxisinhaber selbst tun?

Keiner beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod. Aus diesem Grund werden derartige Themen gerne auf später verschoben. Später kann im Ernstfall aber leider auch zu spät sein. So sollte man als Praxisinhaber so früh wie möglich folgende Dinge regeln:

Praxisunterlagen

Alle wichtigen Praxisunterlagen sollten an einem Ort, beispielsweise in einem Ordner, zu finden sein. Auch, wenn Unterlagen heutzutage in den meisten Fällen digitalisiert werden, ist es wichtig, folgende Dokumente auch im Original zur Verfügung zu haben:

  • Beschlüsse der Zulassungsausschüsse
  • Honorarbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
  • Anstellungsverträge aller Mitarbeitenden
  • laufende, praxisbezogene Verträge (z. B. Mietvertrag über die Praxisräume)

Praxisinhaber als Mieter

Sind die Praxisräume gemietet, läuft das Mietverhältnis automatisch über die Erben weiter. Allerdings besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der ursprüngliche Mieter verstorben ist (Ausnahme: Der Mietvertrag enthält abweichende Vereinbarungen!). Soll die Praxis dagegen weitergeführt werden, sollte beachtet werden, dass das Mietverhältnis nicht automatisch auf den Nachfolger übergeht. Deshalb ist es sinnvoll, von vornherein eine „Fortführungsklausel“ zugunsten eines Praxisnachfolgers im Mietvertrag zu vereinbaren. Dieser muss hier jedoch noch nicht genau benannt werden.

Erteilung einer (General-)Vollmacht

Mit der wichtigste Punkt: Wer erbt die Praxis? Gibt es keine letztwillige Verfügung – also beispielsweise ein Testament –, geht im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) die Erbschaft als Ganzes und damit auch die Praxis auf alle Erben gemeinschaftlich über (Erbengemeinschaft). Bei einer Erbengemeinschaft wird das Nachlassvermögen gemeinschaftliches Vermögen der Erben, also auch die Praxis. Das bedeutet, dass ein einzelner Erbe nicht dazu in der Lage ist, über die Praxis allein zu verfügen. Je mehr Personen jedoch beteiligt sind, desto komplexer und zeitintensiver wird die Erbauseinandersetzung. Zeitliche Verzögerungen können gerade im Vertragsarztrecht mit seinen recht starren Fristen weitreichende Konsequenzen haben. Weiterhin ist zu beachten, dass es mehrere Wochen dauern kann, bis das zuständige Amtsgericht den Erbschein ausstellt. In dieser Zeit können dann meist keine wichtigen Entscheidungen und Handlungen (z. B. die Begleichung von Rechnungen für die Praxis) vorgenommen werden.

Sinnvoll ist es daher, rechtzeitig einer Vertrauensperson eine (General-)Vollmacht zu erteilen, die auch über den Tod hinaus wirkt. Diese Person darf dann den verstorbenen Vertragsarzt in allen vertragsarztrechtlichen und praxisbezogenen Rechtsgeschäften vertreten. Eine solche Vollmacht sollte zur Sicherheit notariell beurkundet werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Erbes zu betrauen. Da der Testamentsvollstrecker dem Nachlassgericht zur Rechenschaft verpflichtet ist, ist darüber hinaus auch gewährleistet, dass der Wille des Erblassers eingehalten wird.

Was ist im Falle einer Berufsausübungs­gemeinschaft (BAG) zu beachten?

Befand sich der verstobene Vertragsarzt in einer BAG, in den meisten Fällen also eine GbR oder eine PartG, scheidet dieser als Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft erlischt. Um dies zu vermeiden sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass der Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern zuwächst (Fortführungsklausel) und die Erben im Gegenzug eine angemessene Abfindung erhalten. Eine Formulierung könnte folgendermaßen aussehen:

„Stirbt einer der Gesellschafter, haben die anderen Gesellschafter das Recht, die Gemeinschaftspraxis ohne die Erben fortzuführen. Die Übernahmeerklärung ist gegenüber den Erben innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis vom Tode des Gesellschafters abzugeben. Den Erben steht ein Abfindungsanspruch zu, dessen Ermittlung sich nach Gesellschaftsvertrag regelt. Übernehmen die anderen Gesellschafter die Gemeinschaftspraxis nicht, wird die Gesellschaft aufgelöst.“

Sicherstellung der Patientenversorgung

Um die Patientenversorgung, die Arbeitsplätze der Mitarbeitenden, den Patientenstamm und damit den Wert der Praxis zu erhalten, kann die Kassenärztliche Vereinigung für die Dauer von maximal 2 Quartalen die Weiterführung der Praxis durch einen Vertreter genehmigen (§ 20 Abs. 2 MBO-Ä): „Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres Witwers oder seiner Witwe oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgeführt werden.“

Auch für die Benennung eines Vertreters sollte zwingend eine Vollmacht erteilt werden, da die Erben aufgrund fehlender Approbation in der Regel den rechtlichen und fachlichen Anforderungen nicht gewachsen sein werden. Außerdem ist im Regelfall nicht davon auszugehen, dass sich der Vertretungsarzt neben den Patientinnen und Patienten auch um die Praxisführung kümmern kann. Daher muss eine andere Person die Praxisführung so lange übernehmen, bis ein Nachfolger gefunden ist. Hierzu zählen die Personalführung und -planung sowie der organisatorische Ablauf in der Praxis. Wichtig sind auch Aufgaben, die mit dem Zahlungsverkehr zusammenhängen, wie das Begleichen von Rechnungen, das Auslösen von Gehältern oder die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Privatpatienten und -patientinnen.

Um die Versorgung der Patientinnen und Patienten dauerhaft gewährleisten zu können, muss parallel über die Zukunft der Praxis durch einen Praxisnachfolger entschieden werden. Auch dies geschieht durch den Bevollmächtigten oder durch die Erben selbst. Befindet sich die Praxis in einem überversorgten Gebiet, kann es außerdem zu einem Nachbesetzungsverfahren kommen. Wird letztendlich ein Praxisnachfolger gefunden, wird ein Praxiskaufvertrag zwischen dem Nachfolger und den Erben geschlossen.

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