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Allgemeinmedizin

Testament und Vermächtnis

Das Erbe von Patienten annehmen ist möglich – Das regelt das Gesetz

Pia Nicklas

7.8.2026

Hinterlässt beispielsweise ein Patient seinem Hausarzt ein Erbe, stellt sich die Frage, ob das sittenwidrig ist und die gesetzlichen Erben dagegen vorgehen können. Gemäß der Testierfreiheit kann jeder Erblasser per Testament bestimmen, wer Erbe seines Vermögens werden soll. Dennoch gibt es gesetzliche Beschränkungen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Erbfolge in den §§ 1922 ff. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod eines Menschen dessen Vermögen, also die Erbschaft, als Ganzes auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, erben seine Nachkommen, also eheliche, uneheliche oder adoptierte Kinder sowie deren Nachkommen erster Ordnung. Sind keine Nachkommen vorhanden, erben in zweiter Ordnung die Eltern sowie deren Nachkommen. Wenn diese nicht mehr am Leben sind, erben die Großeltern in dritter, die Urgroßeltern in vierter und die entfernteren Voreltern in fünfter und höherer Ordnung sowie deren jeweilige Nachkommen.

Der potenzielle Erblasser hat außerdem noch andere erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Zum einen kann er weitere Erben per Testament einsetzen – einschließlich möglicher Nach- und Ersatzerben –, zum anderen kann er ein Vermächtnis aufsetzen. Ebenfalls ist eine vertragliche Regelung des Erbes durch einen Erbvertrag möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Erbe, Testament und Vermächtnis?

Jeder kann in seinem Testament weitere Erben einsetzen, Erbanteile bestimmen oder gesetzliche Erben ausschließen. Der testamentarische Erbe erbt dabei das Vermögen, jedoch erhalten Nachkommen – auch die, die im Testament ausgeschlossen wurden – immer einen Pflichtteil. Neben dem Einsetzen eines Erben per Testament können auch einzelne Vermächtnisse festgelegt werden. Das Vermächtnis weist dem Vermächtnisnehmer – im Unterschied zum Erben – lediglich bestimmte Objekte zu.

Erbe von Patienten annehmen?

Als Arzt bzw. Ärztin von einem Patienten ein Erbe anzunehmen, ist weder verboten noch unzulässig oder unlauter. Solange die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung nicht beeinflusst wird, umfasst auch das Berufsrecht kein ausdrückliches Verbot. Im Gegenteil, die Testierfreiheit räumt viel Gestaltungsfreiheit ein. Gesetzliche Beschränkungen existieren dagegen für Ärzte und Ärztinnen in Pflege- und Altenheimen, denen es nach § 14 Heimgesetz (HeimG) untersagt sein kann, ein Versprechen sowie Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Ähnliche Regelungen können sich bei verbeamteten und angestellten Ärzten bzw. Ärztinnen aus dem Beamtenrecht, aus dem Arbeitsvertrag oder tarifvertraglichen Bestimmungen ergeben, sofern keine wirksame Zustimmung des Dienstherrn vorliegt. Dann ist es sinnvoll, die Annahme der Erbschaft rechtlich überprüfen zu lassen. Je nach Einzelfall kann das Testament unwirksam sein, außerdem können berufsrechtliche, disziplinarrechtliche und arbeitsvertragliche Konsequenzen folgen. Missbraucht die Ärzteschaft ihre Stellung, kann eine strafrechtliche Ahndung folgen.

BGH-Urteil vom 19.06.2024 – AZ IV ZR 93/24: Erbschaft zwischen Arzt und Patient

Eine Patientin hatte in einem handschriftlichen Testament verfügt, dass ihr Hausarzt, der sie rund 15 Jahre lang betreut hatte, Alleinerbe ihres Hauses werden sollte. Die gesetzlichen Erben hielten dies für sittenwidrig: Sie vermuteten unzulässige Einflussnahme. Die Testierfreiheit ist in § 2302 BGB verankert. Danach kann jeder Erblasser per Testament bestimmen, wer Erbe seines Vermögens werden soll. Diese Freiheit ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Erbrechts, die aber ihre Grenzen in der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB findet. Ein Testament kann somit unwirksam sein, wenn der Erblasser bei der Errichtung entweder unter Druck gesetzt oder manipuliert wurde. Es kann darüber hinaus unwirksam sein, wenn die Erbeinsetzung auf einem enormen Missverhältnis von Geben und Nehmen basiert – etwa durch sogenannte „Gefälligkeitstestate“ aus Dankbarkeit, bei denen die Freiwilligkeit zweifelhaft ist. Hier prüfen die Gerichte dann im Einzelfall, ob eine testamentarische Verfügung gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich ist immer eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Ein Testament wird also nicht automatisch sittenwidrig, nur weil der Erbe z. B. eine Pflegekraft oder ein Arzt ist. Gegen die guten Sitten verstößt eine testamentarische Verfügung wenn:

  1. Eine erhebliche Drucksituation bestand, etwa durch Abhängigkeit, Pflegebedürftigkeit oder psychische Beeinflussung.
  2. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
  3. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ausgenutzt wurde.

Im entschiedenen Fall lagen laut BGH keine ausreichenden Hinweise auf unzulässige Beeinflussung vor. Der Arzt hatte die Patientin zwar medizinisch betreut, aber es waren keine Anhaltspunkte für ein Ausnutzen der Beziehung erkennbar. Der BGH entschied, dass die Erbeinsetzung wirksam ist.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für das Verhältnis zwischen medizinischem Personal und ihren Patienten bzw. Patientinnen. Es stellt Folgendes klar:

  • Ärzte und Pflegekräfte dürfen grundsätzlich testamentarisch bedacht werden.
  • Ein pauschales Misstrauen gegenüber solchen ­Testamenten ist unzulässig.
  • Wer ein Testament angreifen will, muss konkrete Beweise für eine sittenwidrige Beeinflussung vorlegen.

Kann jedoch ein Verstoß durch z. B. einen Arzt gegen § 32 BO-Ä dazu führen, dass eine Einsetzung zum Erben nichtig ist?

§ 32 Abs. 1 BO-Ä: „Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.“

Die einschlägigen Vorschriften in der Berufsordnung für Ärzte sollen sicherstellen, dass ärztliche Entscheidungen nur aufgrund medizinischer Erwägungen getroffen und nicht von finanziellen Interessen abhängig gemacht werden. Trotzdem wenden sich die berufsrechtlichen Vorschriften nur an Ärztinnen und Ärzte und nicht an Testierende. Diese sollen die Freiheit haben, auch den eigenen behandelnden Arzt im Testament zu begünstigen. Angenommen, es liegt also ein Verstoß durch einen Arzt gegen § 32 BO-Ä vor, führt dies nicht automatisch dazu, dass seine Begünstigung in einem Testament unwirksam ist. Eine solche Rechtsfolge schränkt nämlich die Testierfreiheit eines Testierenden, die über Art. 14 Grundgesetz gewährleistet wird, unangemessen ein.

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