Das Ausstellen eines Totenscheins gehört für die meisten Ärzte und Ärztinnen nicht zum Alltag. Was dabei zu beachten ist, regelt das Bestattungsrecht. Auch wenn bundesweit einheitlich Vorgaben fehlen: Sich nicht mit den Besonderheiten einer Leichenschau auszukennen, kann für Ärztinnen und Ärzte erhebliche Folgen haben.
Ein Patient verstirbt – und jetzt? Ärztinnen und Ärzten ist sicherlich bekannt, dass in einem solchen Fall eine Leichenschau durchzuführen und ein Totenschein auszustellen ist. Wann genau jedoch ein nicht natürlicher Tod eingetragen werden muss, ist vielen Ärzten und Ärztinnen oft unklar. Sollte allerdings ein Totenschein nicht, nicht rechtzeitig oder falsch ausgestellt werden, drohen empfindliche Sanktionen.
Erst Leichenschau, dann Totenschein
Die Pflicht zum Ausstellen eines Totenscheins (oft auch als Todesbescheinigung oder Leichenschauschein bezeichnet) ist im Bestattungsrecht (Bestattungsgesetze bzw. Bestattungsverordnungen) der jeweiligen Bundesländer geregelt. Wenngleich es somit an bundesweit einheitlich geltenden Vorgaben mangelt, weisen die jeweiligen Bestattungsvorschriften viele Parallelen auf.
So ist vor der Bestattung eine Leichenschau durchzuführen und zwar unverzüglich und sorgfältig (vgl. beispielhaft Art. 2 Bayerisches Bestattungsgesetz). Die Leichenschau dient vor allem der Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache. Den Totenschein darf eine Ärztin oder ein Arzt erst ausstellen, wenn an der Leiche zumindest ein sicheres Anzeichen des Todes festgestellt wurde (insbesondere Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis, Verwesung, Hirntod oder Verletzungen, die nicht mit dem Leben vereinbar sind). Der ausgestellte Totenschein ist – ggf. vom Bestattungsinstitut – dem zuständigen Standesamt vorzulegen, damit die Leiche im weiteren Verlauf freigegeben werden kann. Der Totenschein besteht aus einem nicht vertraulichen Teil (Angaben zur Person und zum Sterbezeitpunkt und -ort etc.) und mehreren separaten vertraulichen (insbesondere mit konkreten Informationen zur Todesursache versehenen) Teilen, wobei diese vertraulichen Teile wiederum für unterschiedliche Behörden (beispielsweise das zuständige Gesundheitsamt) bestimmt sind. Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Ländervorschriften zu finden. Außerdem halten Behörden und andere Organisationen (vor allem Gemeinden und Ärztekammern) hilfreiche Vordrucke mit Erläuterungen bereit.

Welche Todesart ist anzugeben?
Bei der im Totenschein anzugebenden Todesart ist zwischen natürlichem und nicht natürlichem Tod zu differenzieren. Was konkret einen unnatürlichen Tod ausmacht, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt und in der rechtswissenschaftlichen Literatur nach wie vor umstritten. Vereinfachend gesagt ist von einem nicht natürlichen Tod im strafprozessualen Sinne auszugehen, wenn eine Einwirkung von außen gegeben ist.
Der Arzt bzw. die Ärztin kann sich die Kontrollfrage stellen: „Wäre die Patientin oder der Patient ohne die äußere Einwirkung zum jetzigen Zeitpunkt verstorben?“ Wird dies verneint, ist ein unnatürlicher Tod einzutragen. Nach § 3 Abs. 2 der Bayerischen Bestattungsverordnung hat beispielsweise ein leichenschauhaltender Arzt in der Todesbescheinigung als Todesart „nicht natürlicher Tod“ anzugeben, wenn er Anhaltspunkte dafür findet, dass der Tod durch Selbsttötung, durch Unfall, durch strafbare Handlung oder durch sonstige Einwirkung von außen herbeigeführt wurde. Ist der eingetretene Tod hingegen letztlich Folge einer Erkrankung eines Patienten, ist die Todesart „natürlich“ anzugeben. Insbesondere eine schwere Grunderkrankung mit infauster Prognose spricht für eine natürliche Todesart. Herausfordernd wird die Abgrenzung, wenn der Tod im Zusammenhang mit ärztlichem Tätigwerden eintritt, beispielsweise im Zuge eines operativen Eingriffs. Insofern ist jedoch klarzustellen, dass allein der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Erkrankung ein ärztlicher Eingriff durchgeführt wurde, nicht automatisch die Kategorie „unnatürlich“ auslöst.
„Nicht natürlich“ wäre die Todesart dann, wenn der Tod durch ärztliches Versagen herbeigeführt worden ist, also letztlich kein schicksalhafter Verlauf vorliegt und gerade das ärztliche Tun (oder Unterlassen) kausal für den Todeseintritt ist. Ebenfalls als „nicht natürlich“ einzuordnen ist es, wenn beispielsweise ein Patient aufgrund eines Unfalls oder eines Sturzes verstirbt. Daneben gibt es in manchen Bundesländern noch die Kategorie „ungeklärt“ oder „Todesursache unbekannt“, die anzugeben ist, wenn dem hinzugezogenen Arzt bzw. der Ärztin die Klärung der Todesart nicht möglich ist. Letztlich sind solche begrifflichen Nuancen weitgehend irrelevant. Wichtig ist lediglich, ob der Tod nicht als natürlich zu klassifizieren ist. Auf weitere Untergliederungen kommt es nicht an, da die Rechtsfolge bei allen Formen von „nicht natürlich“ stets ist, die Ermittlungsbehörden, also die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, einschalten zu müssen, damit ein Todesermittlungsverfahren beginnt.
Auch die bundesweit geltende Strafprozessordnung (StPO) kennt lediglich den Begriff des „nicht natürlichen Todes“. § 159 Abs. 1 StPO besagt Folgendes: „Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.“

Was droht dem Arzt bei Falschangaben?
Wenn der Totenschein nicht rechtzeitig oder inkorrekt ausgestellt wurde, sehen die bereits erwähnten Bestattungsvorschriften der Länder in aller Regel Bußgelder vor. Auch wenn im Fall eines unnatürlichen Todes die Polizei nicht sogleich verständigt wird, handelt es sich um eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Erstaunlicherweise fällt das Ausstellen eines falschen Totenscheins jedoch nicht unter den Tatbestand des § 278 StGB, also das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Ein Gesundheitszeugnis ist eine Tatsachenerklärung über den gegenwärtigen, früheren oder voraussichtlich künftigen Gesundheitszustand einer Patientin bzw. eines Patienten. Dies wären beispielsweise fachärztliche Gutachten, psychotherapeutische Bescheinigungen zur Vorlage bei Einrichtungen zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ärztliche Berichte über Blutalkoholuntersuchungen oder ärztliche Bescheinigungen (Atteste) mit einer Darstellung von Krankengeschichte, Diagnosen, Befunden und Empfehlungen.
Der Totenschein bescheinigt jedoch nicht einen Gesundheitszustand, sondern die Umstände des eingetretenen Todes, weshalb ein Totenschein nicht als Gesundheitszeugnis in diesem Sinne gilt. Was jedoch bei der strafrechtlichen Risikoeinschätzung häufig übersehen wird ist, dass das bewusste Falschausstellen eines Totenscheins andere Straftatbestände erfüllen kann.
Sollte ein den Totenschein ausfüllender Arzt beispielsweise bewusst das Feld „natürliche Todesursache“ ankreuzen, damit gegen seinen befreundeten Kollegen, der durch einen Kunstfehler den Tod des Patienten verursacht hat, nicht ermittelt wird, kommt eine Strafvereitelung in Betracht. Nach § 258 StGB macht sich strafbar, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Eine solche Tat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Sollte zum Beispiel ein Arzt, dem ein Kunstfehler unterlaufen ist, in Folge dessen ein Patient verstorben ist, auf einen anderen Arzt (beispielsweise durch falsche Darstellungen) einwirken, damit dieser im Totenschein „natürlicher Tod“ angibt, kann eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB vorliegen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden kann.
Der Totenschein ist eine öffentliche Urkunde und unterliegt somit besonderem Rechtsschutz. Daneben kommen auch berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Approbationsentzug in Betracht. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu erwähnen, dass in den Ländervorschriften häufig dem für die Durchführung der Leichenschau vorgesehenen Arzt bzw. der Ärztin das Recht eingeräumt wird, die Leichenschau zu verweigern, wenn die Gefahr besteht, sich dadurch selbst zu belasten (also wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, vgl. beispielhaft Art. 2 Abs. 3 Bayerisches Bestattungsgesetz). Dieses Ablehnungsrecht gilt auch bei Angehörigen, zu deren Gunsten dem Arzt oder der Ärztin in einem Strafverfahren wegen familienrechtlicher Beziehungen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Abrechnung laut GOÄ
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hält eigene Abrechnungsziffern für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins bereit. Die Ziffern 100 –109 GOÄ behandeln die abrechenbaren Leistungen der Todesfeststellung. Unterschieden werden die maßgeblichen Abrechnungsziffern unter anderem nach den erbrachten Teilleistungen und der für die Leichenschau aufgewendeten Dauer. So umfasst Ziffer 100 GOÄ die Untersuchung eines Toten und die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung mit einem Zeitaufwand von mindestens 20 Minuten (bei einem Zeitaufwand von 10 bis 20 Minuten kann eine Ärztin bzw. ein Arzt 60 % abrechnen). Die Abrechenbarkeit der Ziffer 101 GOÄ setzt hingegen eine eingehende Untersuchung des Toten und die Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache, sowie eine Dauer von mindestens 40 Minuten voraus (bei einer Dauer zwischen 20 und 40 Minuten wird auf 60 % gekürzt). Die vor dem Todeseintritt durchgeführten ärztlichen Leistungen bleiben gesondert abrechenbar.
Zusätzlich können unter bestimmten Voraussetzungen Wegegeld bzw. Reiseentschädigungen nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ berechnet werden. Auch Zuschläge für Einsätze außerhalb der regulären Sprechzeiten, etwa nachts, an Wochenenden oder Feiertagen, kommen je nach Einsatzzeit in Betracht.

Die Durchführung einer Leichenschau und das Ausstellen eines Totenscheins ist für viele Ärztinnen und Ärzte nichts Alltägliches. Umso mehr ist jedem Arzt und jeder Ärztin dringend anzuraten, sich mit den für ihn bzw. sie geltenden landesrechtlichen Vorgaben vertraut zu machen. Die zuständigen Behörden, insbesondere die Gemeinden und Gesundheitsämter, sind bei Fragen die richtige Anlaufstelle. Besonderes Augenmerk sollte der den Totenschein ausstellende Arzt bzw. die Ärztin auf die Angaben zur Todesursache richten. Die Einordnung in „natürlich“ oder „unnatürlich“ ist zum einen wesentlich für den weiteren Verlauf, da die Ärzteschaft dadurch darüber entscheidet, ob überhaupt weitere Ermittlungen begonnen werden oder nicht. Zum anderen drohen bei nicht ordnungsgemäßem Handeln empfindliche Sanktionen.

Der Autor
Dr. jur. Christian Bichler
Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator
Fachanwalt für Medizinrecht
85609 Aschheim
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