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Recht

Rechtliche Tipps

Zeiterfassung und Raucherpausen +++ Unterschrift bei Attest +++ Weiße Kleidung in der Steuererklärung

Andrea Schannath

30.9.2022

Aus der Praxis, für die Praxis – Rechtsanwältin Andrea Schannath, Justiziarin des Virchowbundes, beantwortet ausgewählte Fragen.

Muss ein Arbeitnehmer in der Raucherpause abstempeln?

Herr Dr. P. aus Köln hat folgende Frage:

„Einige Mitarbeiterinnen in meiner Praxis rauchen. Es gibt eine klare schriftliche An­weisung, dass nur außerhalb der Praxis geraucht werden darf und sich die Mitarbeiter für ihre Raucherpausen ausstempeln müssen. Wie ich jetzt beobachtet habe, folgt eine Mitarbeiterin nicht dieser Anweisung und hat sich gestern bei sieben Raucherpausen nicht von der Zeiterfassung abgemeldet. Kann ich sie ohne Abmahnung kündigen?“

Frau Schannath: „Verstößt ein Arbeitnehmer hartnäckig gegen die Pflicht zur Abstempelung der Raucherpausen, kann er ordentlich gekündigt werden und muss nicht vorher abgemahnt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Thüringen am 03.05.2022 (Az.: 1 Sa 18/21) entschieden. Denn der Arbeitnehmer begeht dadurch einen erheblichen Arbeitszeitbetrug, der eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wegen der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Die Kündigung sei als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen die Dokumentationspflicht und daraus folgenden Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt. Das Verhalten der Arbeitnehmerin habe einen schweren Vertrauensbruch dargestellt und sei strafrechtlich relevant.

Aufgrund der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens habe die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin ihr Fehlverhalten hinnehmen und es nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen würde. In einem solchen Fall sei eine Abmahnung entbehrlich.“

Muss ein Arzt ein Attest selbst unterschreiben?

Frau Dr. T. aus Potsdam hat dieses Problem:

„Vor zwei Wochen kam ein Student aus Berlin in meine Praxis und wollte ein Attest, dass er nicht zur Wiederholungsprüfung für den Bachelor antreten kann, weil er krank sei. Ich habe dann meiner Mitarbeiterin gesagt, dass sie ein entsprechendes Attest vorbe­reiten solle. In der Hektik des Praxisbetriebs habe ich vergessen, das Attest selbst zu unterschreiben. Vielmehr unterschrieb die Mitarbeiterin das Attest. Nun will der Prüfungsausschuss dieses Attest nicht anerkennen und bewertet die Prüfung als nicht bestanden. Ist das rechtens?“

Frau Schannath: „Ein ärztliches Attest ist eine Wissenserklärung des Arztes und ist daher nur dann wirksam, wenn es eigenhändig vom Arzt unterschrieben wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.05.2022 (Az.: 15 K 7677/20) in einem vergleichbaren Fall entschieden. Der Student habe keinen Anspruch auf Anerkennung eines Rücktrittsgrundes von der Prüfung. Das ärztliche Attest sei nicht geeignet, den Nichtantritt zur Prüfung zu entschuldigen. Es sei vielmehr unwirksam, da es nicht vom Arzt selbst, sondern von einer dritten Person im Auftrag unterschrieben wurde. Ein Attest sei nur dann ein ärztliches Attest, wenn aus ihm hervorgehe, dass der Arzt selbst die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen hat. Zu seiner Wirksamkeit ­bedürfe ein ärztliches Attest daher der Unterschrift des Arztes. Der Prüfungsausschuss sei auch unter Berücksichtigung seiner aus dem Prüfungsverhältnis folgenden Fürsorgepflicht nicht verpflichtet gewesen, den Studenten zeitnah auf das Fehlen der Unterschrift hinzuweisen. Es sei der Verantwortungssphäre des Studenten als Patienten zuzurechnen, sicherzustellen, dass der Arzt seiner Pflicht zur Ausstellung eines wirksamen Attestes nachkommt.“

Kann weiße Kleidung von der Steuer abgesetzt werden?

Frau Dr. M. aus Dortmund wendet sich mit folgender Frage an uns:

„Ich trage in meiner Praxis ganz normale weiße Hosen und weiße Poloshirts, die ich nie privat anziehe. Kann ich diese Kleidung als Aufwendungen bei der Steuererklärung absetzen?“

Frau Schannath: „Weiße bürgerliche Kleidung kann nicht von der Steuer abgesetzt werden, auch wenn diese nur bei der Berufsausübung getragen wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 16.03.2022 (Az.: VIII R 33/18) in dem Fall einer Trauerrednerin entschieden, die schwarze Kleidung absetzen wollte. Die Richter waren aber der Meinung, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze oder auch weiße Anzüge, Hosen, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird.“

Die Expertin

Andrea Schannath
Rechtsanwältin und Justiziarin des VirchowBunds
Chausseestr. 119 b
10367 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 288 774 125

Der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands berät seine ­Mitglieder in ­Niederlassung und ­Anstellung in allen Rechts­­bereichen, insbesondere im Berufs-, Arbeits-, Miet- und Gesellschaftsrecht.

Bildnachweis: privat

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