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RECHT

Rechtliche Tipps

Berufshaftpflicht und Sanktionen +++ Kündigung und Diebstahl +++ Whistleblower

Aus der Praxis, für die Praxis – Rechtsanwältin Andrea Schannath, Justiziarin des Virchowbunds, beantwortet ausgewählte Fragen.

Sanktionen wegen fehlender Berufshaftpflicht?

Herr Dr. P. aus Neuss hat folgende Frage:

„Ich musste vor fünf Jahren mit meiner Praxis Insolvenz anmelden. Zu diesem Zeitpunkt gab es Missverständnisse zwischen meiner Berufshaftpflichtversicherung und mir hinsichtlich der vereinbarten Ratenzahlung der Prämien. Ich ging davon aus, dass ich sowohl für die aufgelaufenen als auch laufenden Prämien zahlen würde. Es stellte sich aber heraus, dass ich nur die aufgelaufenen Prämien bezahlt habe. Da ich damit vier Jahre ohne Berufshaftpflichtversicherung tätig war, möchte mich jetzt die ­Ärztekammer (ÄK) sanktionieren. Darf sie das?“


Frau Schannath: „Ja, das darf sie. Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln hat in einem ähnlich gelagerten Fall am 03.11.2020 (Az.: 35 K 589/20 T) einen Antrag eines Arztes auf gerichtliche Überprüfung einer wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung ausgesprochenen Rüge zurückgewiesen. Denn die ÄK hatte zu rechtens gegenüber dem Arzt eine Rüge ausgesprochen und ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Den Einwand des Arztes, er hätte nicht vorsätzlich gehandelt, wiesen die Richter zurück. Sie waren vielmehr der Ansicht, dass dem Arzt eine Sorgfaltspflichtverletzung von nicht unbeträchtlichem Gewicht vorzuwerfen sei. Die Rüge und das Ordnungsgeld waren also rechtens. Daher müssen auch Sie mit einer Sanktion durch die ÄK rechnen.“


Fristlose Kündigung nach Desinfektionsmittel-Diebstahl?

Frau Dr. P. aus Coburg wendet sich mit folgendem Problem an uns:

„Ich hatte im März 2020 bemerkt, dass eine Mitarbeiterin, die schon lange bei mir arbeitete, eine große Flasche Desinfektionsmittel in ihre Tasche gesteckt hatte. Als sie nach Sprechstundenende die Praxis verlassen wollte, hatte ich sie darauf angesprochen und sie hatte gestanden, dass das Desinfektionsmittel in ihrer Tasche war und sie es mitnehmen wollte. Ich hatte die Mitarbeiterin fristlos gekündigt und sie hatte aber dagegen geklagt. Wir haben zwar vor dem Arbeitsgericht auf Drängen des Richters einen Aufhebungsvertrag geschlossen, aber mich interessiert, ob ich den Prozess ­gewonnen hätte?“

Frau Schannath: „Wer einen Liter Desinfektionsmittel entwendet, kann auch ohne vorherige ­Abmahnung fristlos gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 14.01.2021 (Az.: 5 Sa 483/20) in einem vergleich­baren Fall entschieden. Denn es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Auch wenn ein Mitarbeiter schon seit 2004 bei dem Unternehmen arbeitete, sei keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Mann habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass das Unternehmen wie auch Arztpraxen mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatten, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. Ihm habe klar sein müssen, dass er sein Arbeitsverhältnis gefährdete. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Mannes aus. Seine Klage wurde abgewiesen.Sie hätten also durchaus Chancen gehabt, den ­Prozess zu gewinnen.“


Ärztlicher Whistleblower muss Fakten prüfen

Herr Dr. M. aus Berlin hat folgendes Anliegen:

„Ein Kollege von mir arbeitet als Chefarzt in einer Klinik. Dort stieß er auf Informationen, wonach vier Patienten verstorben waren, nachdem ein Oberarzt ihnen Morphium verabreicht hatte. Mein Kollege ging davon aus, dass es sich um Euthanasie gehandelt hat. Anstatt sich zunächst an die Klinikleitung zu wenden, ­informierte er direkt den Staatsanwalt. Die Presse berichtete ausgiebig darüber. Im Nach­hinein stellte sich aber heraus, dass die Morphingaben des Oberarztes medizinisch nicht zu beanstanden waren. Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden eingestellt. Jetzt hat mein Kollege eine fristlose Kündigung erhalten. Ist das rechtens?“

Frau Schannath: „Wer Missstände in der Praxis veröffentlicht, muss vorher prüfen, ob die Anschuldigungen auch stimmen. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 16.02.2021 (Az.: 23922/16) entschieden und die fristlose Kündigung eines Klinikarztes in einem vergleichbaren Fall als rechtens erklärt. Die Straßburger Richter ließen offen, ob der Internist seinen Verdacht zunächst hätte klinikintern äußern müssen. In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe habe er diese aber auf jeden Fall besser erhärten und beispielsweise die Fallakten genau ansehen müssen, ehe er nach außen ging. Zwar habe der Arzt nicht „aus unlauteren Motiven gehandelt“. Angesichts der erheblichen Auswirkungen auf den Ruf des Krankenhauses und des Kollegen sei die Entlassung aber gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen, befand der EGMR. Dieser Schritt sollte wohl auch eine abschreckende Wirkung entfalten, was zulässig sei.“

Die Expertin

Andrea Schannath
Rechtsanwältin und Justiziarin des VirchowBunds
Chausseestr. 119 b
10367 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 288 774 125

Der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands berät seine ­Mitglieder in ­Niederlassung und ­Anstellung in allen Rechts­­bereichen, insbesondere im Berufs-, Arbeits-, Miet- und Gesellschaftsrecht.

Bildnachweis: privat

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