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Abrechnung

Malabsorptionssyndrom

Stuhlprobe liefert oftmals entscheidende Hinweise

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

22.9.2020

Patienten mit Malabsorptionssyndrom können die verschiedensten Symptome aufweisen. Eine Gewichtsabnahme sowie eine Veränderung des Stuhls bei unveränderten Ernährungs- und weiteren Lebensgewohnheiten lenken den Verdacht jedoch schnell auf eine Störung im Verdauungs- und Resorptionstrakt.

Das Malabsorptionssyndrom ist gekennzeichnet durch Absorptionsstörungen im Bereich des Darms. Die zugrunde liegenden Erkrankungen weisen ein breites Spektrum an unterschiedlichen Symptomen auf. Diesen Erkrankungen, zu denen beispielsweise auch M. Crohn, M. Whipple und Colitis ulcerosa gehören, eint eine gestörte Substrataufnahme aus dem Darm, die letztendlich zu unterschiedlichen Mangelsyndromen führt. Ein vergleichbares Krankheitsbild zeigt sich oft auch nach einer ausgedehnten Dünndarmentfernung.

Massenstühle und Fettstühle (Steatorrhoe) mit einem Stuhlgewicht über 300 g stellen die Leitsymptome dar. Die häufigsten Folgen sind entsprechende Mangelzustände, Gewichtsabnahme und eine Unterversorgung mit Mineralstoffen und Spurenelementen. Weiterhin können Haut- und Schleimhautveränderungen auftreten, ebenso wie eine Muskelschwäche. Derartige Mangelzustände müssen ärztlich überwacht und behandelt werden.

Die Lebensqualität von Betroffenen ist durch die Verdauungs- und Resorptionsstörungen deutlich eingeschränkt. Die Stuhlgänge sind reaktiv sehr fettig und schwer. Es kommt zu Blähungen und einem unangenehmen Spannungsgefühl im Bauch. Nicht selten kommt es durch dieses Syndrom auch zu einem Gewichtsverlust. Durch die verringerte Versorgung an Vitaminen und an anderen Mineralstoffen leiden die Patienten oft auch an einer Anämie und damit an Müdigkeit und an Abgeschlagenheit.

Die Therapie des Malabsorptions­syndroms kann relativ einfach mithilfe einer geeigneten Diät erfolgen. Das bedeutet für die Betroffenen vor allem, auf fettarme Mahlzeiten umzusteigen. Damit lassen sich die meisten Beschwerden relativ gut einschränken. Komplikationen treten dabei in den meisten Fällen nicht auf. Sollte es zu einer Unterversorgung mit Spurenelementen kommen, muss diese entsprechend ausgeglichen werden. Die Betroffenen sind dann meist das ganze Leben lang auf eine Nahrungsmittelergänzung angewiesen.

Fallbeispiel

Gewichtsabnahme, Gelenk- und Kopfschmerzen

Tabelle Abrechnung nach GOÄ Erstkonsultation Malabsorptionssyndrom

Eine Patientin (178 cm, 52 kg), 45 Jahre alt, stellt sich in der Sprechstunde vor. Sie nehme seit etwa ein Jahr ständig ab, obwohl sie an ihren Ernährungsgewohnheiten nichts geändert habe. Weiterhin habe sie leichte Gelenkschmerzen und gelegentlich auch Kopfschmerzen. Sie esse mittlerweile eher mehr als früher. Ansonsten fühle sie sich gesund, treibe zweimal in der Woche Sport und habe auch keinerlei weitere Veränderung wahrgenommen. Die Miktion sei normal. Der Stuhl sei jedoch in der vergangenen Zeit ständig dünn und hell, was früher nicht der Fall war. Sie habe eher mit Verstopfung zu tun gehabt. Die anschließende körperliche Untersuchung (Ganzkörperstatus) ergab außer einem grenzwertig niedrigen Blutdruck keinerlei pathologische Befunde. Es wird eine Blutentnahme und eine sonografische Untersuchung des Oberbauches veranlasst, die keine pathologischen Befunde ergab.

Abschließend bekommt die Patientin noch ein Stuhlröhrchen für eine Stuhlprobe ausgehändigt. Gerade die Beschaffenheit des Stuhls (Menge, Farbe, Konsistenz) kann Hinweise auf die Ursache liefern. Es wird ein weiterer Termin zur Befundbesprechung vereinbart. Die Gewichtsabnahme der Patientin bei unveränderter Ernährung, ausreichender Kalorienaufnahme und fehlender pathologischer Befunde bei der körperlichen Untersuchung lassen schon den Verdacht auf ein Malabsorptionssyndrom aufkommen.

Labordiagnostik Malabsorptionssyndrom abrechnen nach Gebührenordnung für Ärzte

Das Ergebnis wird mit der Patientin beim nächsten Termin besprochen und zur Diagnosesicherung eines Malabsorptionssyndroms eine endoskopische Untersuchung veranlasst. Die Besprechung des Resultats nimmt wegen der Verdachtsdiagnose eines Malabsorptionssyndroms und dessen Konsequenzen für die Patientin etwa 30 Minuten in Anspruch. Bei der Abrechnung ist dafür die Gebühr nach GO-Nr. 34 berechnungsfähig.

2. Konsultation Malabsorptionssyndrom abrechnen nach GOÄ

Die Patientin stellte sich vereinbarungsgemäß 14 Tage nach der endoskopischen Untersuchung zur Kontrolluntersuchung und Besprechung nochmals vor. Die zwischenzeitlich eingeleitete Ernährungsumstellung hat Erfolg gezeigt. Die Beschwerden seinen deutlich rückläufig. Mit der Patientin wurde die Änderung ihrer Ernährungsgewohnheiten nochmals ausführlich erörtert. Abschließend erhielt sie noch einen schriftlichen Ernährungsplan, der sie bei der Umstellung der Ernährung unterstützen sollte.

3. Konsultation Malabsorptionssyndrom abrechnen nach der Gebührenordnung für Ärzte

Änderung seit Juli 2020

IGeL-Leistungen und Mehrwertsteuer(senkung)

Durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.06.2020 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – BGBl. I S. 1514) werden für sechs Monate – vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 – der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 UStG) und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % (§ 12 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 UStG) sowie der im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten geltende Steuersatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 28 Abs. 3 UStG) von 19 % auf 16 % gesenkt.

Nun gehören Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Dennoch sind sie ärztlich zu empfehlen oder zumindest vertretbar. Damit dienen IGeL aus umsatzsteuerlicher Sicht mehr dem allgemeinen Wohlbefinden, der Schönheit oder auch der körperlichen Fitness als der Gesundheit im medizinischen Sinn. Aufgrund dieser Tatsache bzw. dieser steuerrechtlichen Einschätzung durch die Finanzbehörde, unterliegen IGeL der Umsatzsteuerpflicht und sind mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % sind somit auf Leistungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden. Ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die jeweilige Leistung erbracht wird. Der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung wie auch der Zeitpunkt der Rechnungsstellung sind entsprechend Abschnitt 12.1 Abs. 3 UStAE irrelevant. Werden allerdings Sachkosten an Patienten weitergegeben, ist nicht der aktuelle Umsatzsteuersatz maßgeblich, sondern die tatsächlich für die Praxis entstandenen Kosten. psch

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