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Suizidalität und Todeswünsche

Bundesärztekammer veröffentlicht Hinweise

Das Bundesverfassungsgericht hat im vergangenen Jahr in einem grundlegenden Urteil entschieden, dass der im Jahr 2015 eingeführte Straftatbestand der „Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ gemäß § 217 Strafgesetzbuch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nichtig ist.

Die parlamentarische Debatte um die nun notwendige gesetzliche Neuregelung ist seit einer Bundestagssitzung am 9. Juni 2021 für diese Wahlperiode vorerst beendet. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hat die Bundesärztekammer eine Orientierungshilfe „Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB“ erstellt, die Ärztinnen und Ärzten Informationen an die Hand geben und ihnen helfen sollen, wenn an sie der Wunsch herangetragen wird, „Hilfe zum Suizid“ zu leisten. Die Hinweise wurden, nach einer Grundsatzdebatte beim 124. Deutschen Ärztetag 2021, Ende Juni 2021 vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossen.
Die Hinweise, so betonte die Bundesärztekammer in einer Pressemitteilung, ersetzen nicht die „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ aus dem Jahr 2011. Auch die in den vergangenen Monaten politisch erörterten Diskussions- und Gesetzesentwürfe hinsichtlich der Hilfe zur Selbsttötung sind kein Gegenstand der Hinweise, genauso wenig wie die Positionen zu der vom Bundesverfassungsgericht angeregten normativen Ausgestaltung eines Schutzkonzepts im Zusammenhang mit der Suizidhilfe.

Pressemitteilung: Umgang mit Suizidalität: BÄK veröffentlicht Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte, Berlin, 23.07.2021

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