- Anzeige -
News

Dispensierrecht

Hausärzte dürfen Paxlovid direkt an Patienten abgeben

29.8.2022

Ab Mitte August können Hausärzte das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid zur Behandlung von COVID-19 auch direkt an ihre Patienten abgeben. Möglich ist eine Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten je Arztpraxis, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung dazu mit.

Mit der direkten Abgabe des vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittels durch Hausärzte will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erreichen, dass Paxlovid so schnell wie möglich nach Symptombeginn verabreicht werden kann. Dazu wurden die entsprechenden Verordnungen angepasst (DER PRIVATARZT berichtete). Der Bezug des antiviralen Anti-COVID-Medikamentes erfolgt über die Apotheke, in der die Hausarztpraxen üblicherweise auch den Sprechstundenbedarf beziehen. Vertragsärzte stellen dazu eine Verordnung ohne Namensnennung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie, wie bei der Bestellung von Impfstoffen gegen COVID-19, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an. Nach Abgabe des Arzneimittels können in entsprechender Anzahl Nachbestellungen erfolgen.

Die Verordnung des BMG sieht weiterhin vor, dass der Arzt dem Patienten zusammen mit dem Arzneimittel ein Informationsblatt aushändigt. Diese Patienteninformation steht auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereit. Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe des Medikaments erhalten Ärzte laut BMG-Verordnung eine Vergütung von 15 € je abgegebene Packung. Diese Regelung gilt für Abgaben bis 30. September. Praxen rechnen die Leistung mit der Pseudoziffer 88125 über ihre Kassenärztliche Vereinigung ab.

Regelung mit mangelnder Reichweite

Auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen können Paxlovid aus Apotheken beziehen und vorrätig halten. Die Abgabe an die Bewohner erfolgt auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Möglich sind dort ebenfalls maximal fünf Therapieeinheiten; bei größeren Einrichtungen mit mehr als 150 Bewohnern bis zu zehn Packungen. Die KBV begrüßt ausdrücklich, dass Ärzte die Möglichkeit zur Bevorratung und Abgabe von Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen erhalten haben. Sie hätte allerdings erwartet, dass auch Fachärzte das Medikament direkt abgeben dürften, da sich viele Patienten, für die eine Therapie mit Paxlovid in Frage komme, in fachärztlicher Behandlung befänden.

Kritisiert wurde ferner, dass die Vergütung von 15 Euro nur für Abgaben bis Ende September gezahlt wird. Die Allgemeinverfügung, die den Direktbezug von Paxlovid regelt, gilt bis 25. November. Die KBV hatte sich mit Blick auf den Herbst und Winter dafür ausgesprochen, das Verfahren zur Abgabe des Arzneimittels bis Ende März 2023 beizubehalten.
Unabhängig von der neuen Regelung ist es weiterhin möglich, dass Haus- und Fachärzte patientenindividuell Verordnungen ausstellen, die die Patienten selbst in der Apotheke einlösen. Für fachärztlich tätige Vertragsärzte sowie Kinder- und Jugendärzte bleibt dies der alleinige Beschaffungs- und Versorgungsweg.

Praxisnachrichten Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), August 2022
Bundesministerium für Gesundheit, Bundesanzeiger. August 2022

No items found.
Lesen Sie mehr und loggen Sie sich jetzt mit Ihrem DocCheck-Daten ein.
Der weitere Inhalt ist Fachkreisen vorbehalten. Bitte authentifizieren Sie sich mittels DocCheck.
- Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

123-nicht-eingeloggt