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Abrechnung

Abrechnung nach GOÄ

COVID-19 als Berufskrankheit

Dr.med. Heiner Pasch

In fast jeder Praxis gibt es Patienten, die auf der Arbeit an COVID-19 erkrankt sind. Dies lässt sich grundsätzlich entweder als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit anerkannt werden.

Für die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit (BK Nr. 3101) müssen dabei drei Voraussetzungen erfüllt sein [1]:
1. Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen,
2. relevante Krankheitssymptome, z.B. Fieber und Husten, sowie
3. ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Im Jahr 2020 sind bei der DGUV 30.329 Anzeigen auf Anerkennung eingegangen, wovon 18.065 Fälle (59,6%) bis zum Jahresende anerkannt worden sind [2]. Von der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren  [3,4].

Procedere

Grundsätzlich ist jeder Arzt nach § 202 SGB VII [5] verpflichtet, unverzüglich eine BK-Anzeige zu erstatten, wenn er den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit hat, auch gegen den Willen des Versicherten. Die Meldung ist auf dem Vordruck 6000 der DGUV [6] zu erstatten.

Abrechnung

Die Abrechnung dieser „Ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ erfolgt mit der Nr. 141 UV-GOÄ [7], bewertet aktuell mit 17,96 Euro; die hier erforderliche Umsatzsteuer muss von der Berufsgenossenschaft (BG) ebenfalls erstattet werden. Die Gebühr wird nicht nur bei direkter Meldung bei der zuständigen BG fällig, sondern auch dann, wenn die Meldung an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde geschickt wird und von dort an die BG weitergeleitet wird.
Zusätzlich können Kopien von Befunden berechnet werden, die den Verdacht auf eine Berufskrankheit nahelegen, beispielsweise Kopien von Laborbefunden. Abgerechnet werden die Kopien mit der Nr. 191 UV-GOÄ (0,21 Euro/Kopie) [8]. Auch Portokosten dürften analog der Unfallmeldung mit den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden können.

Nicht berechnet werden können dagegen Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 1‒6 und 7‒14, da durch die Anzeige allein noch kein berufsgenossenschaftliches Heilverfahren eingeleitet ist. Dies ist erst nach Anerkennung als Berufskrankheit möglich und bedarf eines entsprechenden Behandlungsauftrags der BG.

BK Nr. 3101: Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem   Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war [3].

1 https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3854
2 https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_434308.jsp (DGUV-Statistik)
3 http://www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1.html (BK-Verordnung)
4 https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp
5 https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/202.html
6 https://www.dguv.de/medien/formtexte/aerzte/f_6000/f6000_ausfuellbar.pdf (Vordruck 6000)
7 http://www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE.pdf (UV-GOÄ, Stand 1.4.2021)
8 https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/verguetung/arb_hinweise.pdf

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