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Gynäkologie

Abrechnung sonografischer Leistungen

§ 5 GOÄ gilt auch für die Schwangerschafts-Sonografie

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

13.2.2026

§ 5 der GOÄ regelt die Bemessung der Gebühren für ärztliche Leistungen. Höhere Sätze erfordern demnach zwar eine detaillierte Begründung, können aber durchaus wirtschaftlich interessant sein. Und sie gelten auch für die Untersuchungen der Schwangerschafts-Sonografie.

Der Gebührenrahmen privatmedizinischer Leistungen reicht vom 1,0-fachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes, der Normalfall ist der 1,0- bis 2,3-fache Satz. Höhere Sätze erfordern entsprechend § 12 Abs. 3 eine detaillierte Begründung von Umstand, Aufwand, Zeitbedarf und Schwierigkeit der Ausführung.

Die Ultraschalluntersuchungen

Die Häufigkeit der Ultraschalluntersuchungen während einer Schwangerschaft (GO-Nr. 415) ist in den Mutterschafts-Richtlinien festgelegt, richtet sich jedoch vor allem nach der medizinischen Notwendigkeit. Zur regulären Schwangerschaftsvorsorge gehören 3 Ultraschalluntersuchungen zur Überwachung der fetalen Entwicklung, etwa in der 9.–12., 19.–22. und 29.–32. Schwangerschaftswoche (SSW). Frühe Untersuchungen erfolgen oft vaginal, später per Bauchschall.

Auch für diese Ultraschalluntersuchungen gilt § 5 der GOÄ. In diesem Zusammenhang ist besonders der zweite Absatz wichtig: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.“

Das bedeutet, dass die häufig vorliegenden Schwierigkeiten und Probleme bei der Ultraschalluntersuchung gerade auch im Rahmen der Untersuchung von Schwangeren anzutreffen sind. Insofern ist in diesem Zusammenhang häufig von einem erhöhten Schwierigkeitsgrad der sonografischen Untersuchung auszugehen, was auch durch Anwendung eines entsprechenden Steigerungsfaktors geltend gemacht werden kann.

Bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 ist zu beachten, dass die Verwendung eines gesteigerten Satzes (> 2,3) eine Begründung erforderlich macht. Diese Begründung muss sich auf die zugrunde liegende Leistung beziehen und – was ganz wichtig ist – sie muss für jede einzelne Leistung gesondert angegeben werden. Letzteres ergibt sich aus den Bestimmungen des § 12, Abs. 2, Satz 2 GOÄ.

Daraus ergibt sich für die Anwendung der Faktorsteigerung entsprechend § 5 GOÄ und der daraus folgenden Notwendigkeit der Begründung Folgendes: Jede einzelne Faktorsteigerung muss begründet werden, aber es muss nicht jedes Mal eine neue Begründung sein. Es kann, sofern die Begründung passt, immer wieder dieselbe Begründung verwendet werden. Bezogen auf die Schwangerschafts-Sonografie können das beispielsweise Lageanomalien, Fruchtwassertrübung, fehlende bzw. reduzierte Fötusbewegungen etc. sein.

Ultraschalluntersuchungen außerhalb der in den Mutterschafts-Richtlinien festgelegten Untersuchungen, wie sie häufig von den Schwangeren gewünscht werden – sog. Babyfernsehen –, sind gesondert in Rechnung zu stellen. Neben den sonografischen Leistungen sind alle weiteren berechnungsfähigen Leistungen, z. B. körperliche Untersuchung (GO-Nr. 7), Blutentnahme (GO-Nr. 250), CTG (GO-Nr. 1001, 1002, 1003) etc., zusätzlich zu berechnen.

§ 5 GOÄ Abs. 1–3

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-Fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-Fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnis­ses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 2,3-Fachen des Gebührensatzes das 1,8-Fache des Gebührensatzes tritt.

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Bildnachweis: privat

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