Die Zunahme des Wissens über die Ursachen und den Krankheitsverlauf bei Krebserkrankungen führt dazu, dass sich die Möglichkeiten von Diagnose, Prävention, Behandlung und Nachsorge unablässig verbessern. All die Tätigkeiten in diesen Bereichen lassen sich auch entsprechend abrechnungstechnisch umsetzen.
Abrechnung präventiver Leistungen
Vorsorgeuntersuchungen gehören zu den medizinisch sinnvollen und auch wirtschaftlichen Maßnahmen im Gesundheitswesen. Neben der Gesundheitsvorsorgeuntersuchung nach Nr. 29 GOÄ ist im gynäkologischen Bereich vor allem die Krebsvorsorgeuntersuchung der Frau die zentrale Präventionsleistung.
Die gynäkologischen Tumoren werden in der Abrechnung nach den betroffenen Organgruppen differenziert. In Abhängigkeit von der Verdachtsdiagnose – Ovarialkarzinom, Uteruskarzinom, Vulvakarzinom, Zervixkarzinom, Endometriumkarzinom oder Mammakarzinom – sind dabei unterschiedliche Untersuchungsgänge notwendig, die auch abrechnungstechnisch umgesetzt werden müssen.
Die wichtigsten diagnostischen Schritte:
Im Rahmen der Labordiagnostik sind die verschiedenen Tumormarker zu bestimmen bzw. im Verlauf zu kontrollieren. Das gilt auch für die Bestimmung der unterschiedlichen Hormonrezeptoren. Da die Bestimmung der Tumormarker wie auch der Hormonrezeptoren in den Bereich des Speziallabors MIII und MIV gehört, unterliegt die Abrechnung dieser Laboruntersuchungen eindeutigen Bestimmungen. So dürfen Laboruntersuchungen der Abschnitte MIII und MIV nur von demjenigen Arzt berechnet werden, der die Untersuchung selbst durchgeführt bzw. in eigener Verantwortung überwacht hat. Werden die Bestimmungen an ein Speziallabor weitergegeben, so sind diese von dem zuständigen Laborarzt der betreffenden Patientin direkt in Rechnung zu stellen.
Der Fall
Patientin mit neu diagnostiziertem Zervixkarzinom
51-jährige Patientin, bisher gynäkologisch vollkommen unauffällig, stellt sich mit neu aufgetretenem verstärkten Ausfluss vor. Nach der Anamnese erfolgt die gynäkologische Untersuchung. Dabei zeigte sich eine kleine verdächtige Stelle an der Zervix. Die Diagnose eines Zervixkarzinoms kann nur histologisch gestellt werden. Deshalb werden Gewebeproben aus einer fraglich verdächtigen Stelle der Zervix entnommen. Die histologische Untersuchung war ohne pathologischen Befund.
Weitere Untersuchungen wären bei pathologischem Befund notwenig geworden. So wären dann zur Stadieneinteilung die sonografische und endosonografische Untersuchung sowie die Röntgenuntersuchung der Lunge angezeigt.
Das Ergebnis wird der Patientin mitgeteilt und die Untersuchungsintervalle entsprechend festgelegt.
Die Therapie erfolgt stadienabhängig. Im Frühstadium (FIGO IA1) und bei noch bestehendem Kinderwunsch kann eine Konisation ausreichend sein. Ist die Familienplanung abgeschlossen bzw. besteht kein Kinderwunsch mehr, ist die vollkommene Entfernung der Gebärmutter indiziert.
Danach ist ggf. die psychosoziale Betreuung indiziert. In diesem Zusammenhang ist dann an die entsprechenden Gebühren des Abschnitts G, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie zu denken.
Der Autor
Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de
Dr. Dr. Peter Schlüter ist promovierter Naturwissenschaftler und Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemeinmedizin mit betriebswirtschaftlich optimierter Praxis niedergelassen. Als Berater zu allen Fragen der Praxisorganisation, Praxismanagement und Abrechnung ist er seit 1987 tätig.