Nicht nur die Kontrazeption mit all ihren Aspekten bleibt ein komplexes Thema, sondern auch die dazugehörige Beratung. Sie gehört zu den Grundleistungen der medizinischen Betreuung unserer Patientinnen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick zur Anwendung der wichtigsten Beratungsziffern.
In Zeiten von Hormon-Bashing und sozialen Medien ist die Kontrazeptionsberatung ein immer komplexeres Thema. Denn der Bedarf ist groß und die einzige wirklich zuverlässige Beratungsstelle nach wie vor die Gyn-Praxis. Beratungen und Erörterungen im Zuge der Kontrazeption gehören zu den Grundleistungen der medizinischen Betreuung unserer Patientinnen.
Welche Beratungsleistungen stehen zur Verfügung?
Die am häufigsten berechnete Beratungsleistung in der Gynäkologie ist die Gebühr nach GO-Nr. 1 der GOÄ. Für eine mehr als 10-minütige Beratung steht die Gebühr nach GO-Nr. 3 zur Abrechnung zur Verfügung. Hier sind jedoch schon vielfältige und weitgreifende Ausschlusskriterien zu berücksichtigen. Die Unterweisung und Führung von Bezugspersonen der Gebühr nach GO-Nr. 4 beinhaltet ebenfalls eine Beratungsleistung, ebenso wie die GO-Nr. 15, die für flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen berechnungsfähig ist. Die Erörterung bei lebensbedrohenden bzw. nachhaltig lebensverändernden Erkrankungen nach GO-Nr. 34 dürfte im Zusammenhang mit der Kontrazeptionsberatung zwar eher selten vorkommen. Dennoch ist gelegentlich an diese Leistungsposition zu denken, gerade wenn es sich um operative Eingriffe handelt.
Die Beratungsleistungen im Einzelnen
GO-Nr. 1: Beratung, auch telefonisch
Wichtigstes Ausschlusskriterium für die Berechnung der Beratung nach GO-Nr. 1 ergibt sich aus der ersten Anmerkung zur GO-Nr. 1: „Im Behandlungsfall nur einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O berechnungsfähig.“ Damit wird die Gebühr nach GO-Nr. 1 zu einer der Leistungen, auf die am häufigsten aufgrund von Ausschlusskriterien zu verzichten ist. Gelegentlich wird aus diesem Grund kompensatorisch der Steigerungsfaktor anderer Leistungen erhöht. Dies jedoch ist nach geltendem Recht nicht zulässig! Jedoch kann bei entsprechend höherem Zeitaufwand von Leistungen aus dem Bereich der Abschnitte „C“ bis „O“ mit eben dieser Begründung (erhöhter Zeitaufwand) der Faktor der Berechnung der anderen Leistungen gesteigert werden.
GO-Nr. 3: Eingehende Beratung, auch telefonisch
Die Berechnung der GO-Nr. 3 ist durch viele Faktoren erschwert bzw. vielfach ausgeschlossen. Zum einen muss sie der Leistungslegende entsprechend mindestens 10 Minuten andauern, zum anderen ist sie nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit Untersuchungsleistungen nach den GO-Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnungsfähig.
Insofern sind im Zusammenhang mit der Berechnung der Gebühr nach GO-Nr. 3 schon betriebswirtschaftliche Überlegungen erforderlich. Diese dienen der Abschätzung, welche Leistung mit mehr Punkten entsprechend höher bewertet ist als die Gebühr nach GO-Nr. 1. Diese ist mit 150 Punkten bewertet, was bei einem Faktor von 2,3 den Betrag von 20,11 Euro ergibt.
GO-Nr. 4: Erhebung der Fremdanamnese
Der gesamte Leistungsinhalt lautet: „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken.“ Diese Leistungsposition dürfte im Zusammenhang mit der Konzeptionsberatung eher selten vorkommen, ist aber dennoch nicht zu vernachlässigen.
GO-Nr. 15: Flankierende Maßnahmen
Im Zusammenhang mit der korrekten Abrechnung ist der komplexe Leistungsinhalt genau zu beachten: „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken.“
Bei dieser Gebühr greifen die privaten Krankenversicherer gerne ein, mit der Begründung, dass die flankierenden sozialen Maßnahmen nicht ersichtlich seien und deshalb die Vergütung nicht erfolge. Deshalb empfiehlt es sich diese Punkte explizit in den Unterlagen zu dokumentieren. Es reicht eine stichwortartige Dokumentation aus.
GO-Nr. 34: Eingehende Erörterung
Die Gebühr nach GO-Nr. 34 steckt voller Leistungsinhalte, die vollständig erbracht und dokumentiert sein müssen, damit diese Gebühr korrekt in Rechnung gestellt werden darf. In diesem Zusammenhang sind neben der geforderten Erörterungszeit von mindestens 20 Minuten einige weitere Punkte der Leistungslegende zu beachten. Es muss sich um die Erstfeststellung oder erhebliche Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung handeln. Vor allem der letzte Punkt, die nachhaltig lebensverändernde Erkrankung, sollte sich aus der Diagnoseliste ergeben.

Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung und als solche – wie ein Gesetz – geltendes Recht. Nach § 11 der Bundesärzteordnung wurde die Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) mit Zustimmung des Bundesrates am 12. November 1982 erlassen. Seither wurde die GOÄ durch Verordnung zur Änderung der GOÄ dreimal geändert. Die letzte Änderung erfolgte aufgrund der „Dritten Verordnung zur Änderung der GOÄ“ vom 9. Juni 1988.
DER FALL
Beratung einer adoleszenten Patientin
Patientin, 16 Jahre alt, privat krankenversichert, stellt sich mit der Frage nach einem Kontrazeptivum in der Sprechstunde vor. Die bisher bei der Patientin durchgeführten (gynäkologischen) Untersuchungen waren unauffällig. Da die letzte gynäkologische Untersuchung vor 5 Wochen stattgefunden hat, wurde auf deren Wiederholung verzichtet. Anamnestisch haben sich keinerlei Veränderungen ergeben. Die Regelblutung war regelmäßig alle 4 Wochen +/- 2 Tage. Die junge Patientin wurde ausführlich über Wirkung und Nebenwirkung der Kontrazeptiva beraten, ebenso über die verschiedenen Wirkungsansätze, sowie die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Präparate. Das Gespräch dauerte gute 20 Minuten. Für diese Kontrazeptionsberatung wird die Gebühr nach GO-Nr. 34 analog berechnet.
Sollte im Zusammenhang mit der Beratung bezüglich der Ersteinnahme eines Kontrazeptivums eine gynäkologische Untersuchung erforderlich sein, kann dafür die Gebühr nach GO-Nr. 7, ggf. zuzüglich Abstrich und mikroskopischer Untersuchung, berechnet werden.
Zu beachten ist allerdings der Ausschluss der Berechnung der Kolposkopie nach GO-Nr. 1070 neben der körperlich-gynäkologischen Untersuchung nach GO-Nr. 7. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass in der Leistungslegende der Gebühr nach GO-Nr. 7 die Inspektion des äußeren Genitales, der Vagina und der Portio uteri explizit aufgeführt sind. Insofern würde es sich bei der Berechnung der GO-Nr. 1070 neben der Gebühr nach GO-Nr. 7 um eine Doppelberechnung handeln. Die Gebühr nach GO-Nr. 1070 beinhaltet nämlich die „Gebärmutterhalsspiegelung“ und die Gebühr nach GO-Nr. 7 die „Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio“.
Der Autor
Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de
Dr. Dr. Peter Schlüter ist promovierter Naturwissenschaftler und Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemeinmedizin mit betriebswirtschaftlich optimierter Praxis niedergelassen. Als Berater zu allen Fragen der Praxisorganisation, Praxismanagement und Abrechnung ist er seit 1987 tätig.
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