Nach der Versorgung einer Platzwunde stellt eine Privatpraxis einer Patientin oder einem Patienten neben der eigentlichen Wundversorgung auch die Kosten für ein steriles Einmalskalpell sowie sterile Einmalhandschuhe in Rechnung. Die Praxis macht geltend, dass es sich um steril verpackte Einmalmaterialien handelt, die ausschließlich bei dieser Person verwendet und anschließend entsorgt wurden. Deshalb seien die Kosten als Auslagen nach § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig.
Doch reicht die einmalige Verwendung und der unmittelbare Verbrauch tatsächlich aus, um eine gesonderte Berechnung zu rechtfertigen? Oder gehören solche Materialien zu den allgemeinen Praxiskosten, die bereits mit der ärztlichen Gebühr abgegolten sind?

Die entscheidende Frage ist, ob sterile Einmalhandschuhe und ein steriles Einmalskalpell als Auslagen nach § 10 GOÄ gesondert berechnet werden dürfen. Die Antwort lautet: nein.
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ gehören diese Materialien zu den Einmalartikeln, deren Kosten bereits durch die ärztliche Gebühr abgegolten sind.
Hierzu zählen als abschließende Liste:
Entscheidend ist dabei nicht, ob die Produkte steril verpackt sind, nur einmal verwendet werden oder aufgrund besonderer Qualitätsanforderungen höhere Kosten verursachen. Solche Eigenschaften ändern nichts an ihrer Einordnung als nicht gesondert berechnungsfähige Einmalartikel.

Der Fehler liegt in einer Annahme, die in der Praxis immer wieder anzutreffen ist: Was steril verpackt, nur einmal verwendbar und unmittelbar verbraucht ist, müsse auch gesondert berechnungsfähig sein.
Genau das ist jedoch nicht der Fall. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ nicht zwischen sterilen und unsterilen Einmalartikeln unterscheidet. Maßgeblich ist allein, ob das Material zu den dort genannten Einmalprodukten gehört.
Damit gilt: Ein Einmalskalpell bleibt ein Einmalskalpell – unabhängig davon, ob es steril verpackt ist. Dasselbe gilt für Einmalhandschuhe und andere in der Vorschrift genannte Verbrauchsmaterialien.

Der Ausschlusskatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ gilt als abschließend. Die dort genannten Einmalartikel sind nicht gesondert berechnungsfähig – andere Einmalinstrumente dagegen grundsätzlich schon.
Beispiele für berechnungsfähige Auslagen:
Voraussetzung ist allerdings, dass die Materialien im konkreten Behandlungsfall tatsächlich verbraucht wurden und der Praxis hierfür Kosten entstanden sind.

Vor der Abrechnung von Verbrauchsmaterialien sollte stets geprüft werden, ob das betreffende Produkt unter den Ausschlusskatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ fällt oder durch andere Regelungen ausgeschlossen ist. Die Eigenschaft als steriler Einmalartikel allein begründet keine gesonderte Berechnungsfähigkeit.
Die Übersicht in der Tabelle bietet eine schnelle Orientierung:


Für die Berechnungsfähigkeit nach § 10 GOÄ kommt es nicht darauf an, ob ein Produkt steril verpackt ist oder nur einmal verwendet wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der betreffende Einmalartikel im Ausschlusskatalog des § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ aufgeführt oder durch andere Regelungen ausgeschlossen ist. Ist dies der Fall, sind die Kosten bereits mit der ärztlichen Gebühr abgegolten und dürfen nicht zusätzlich als Auslagen berechnet werden.
Tipp: Kommt es zu Rückfragen oder Beanstandungen, empfiehlt sich ein Verweis auf § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ sowie auf die hierzu veröffentlichten Stellungnahmen der Bundesärztekammer.

Der vorliegende Fall zeigt, dass die Sterilität eines Einmalartikels für die Frage der gesonderten Berechnungsfähigkeit keine Rolle spielt. Einmalhandschuhe, Einmalskalpelle und andere in § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ ausdrücklich genannte Verbrauchsmaterialien dürfen nicht als Auslagen berechnet werden.
Anders verhält es sich bei Einmalinstrumenten, die nicht im Ausschlusskatalog aufgeführt sind. Sie können grundsätzlich als Auslagen nach § 10 GOÄ angesetzt werden, sofern sie im konkreten Behandlungsfall verbraucht wurden und der Praxis hierfür Kosten entstanden sind.