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Abrechnung

UV-GOÄ

Neue Zuschläge und einfachere Regelungen

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

31.7.2026

Die Gebührenordnung für Ärzte für die gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ) wurde umfassend überarbeitet. Ziele der Reform sind eine übersichtlichere Gebührenstruktur, klarere Abrechnungsregelungen und eine Stärkung der ärztlichen Versorgung. Die Neuerungen gelten seit dem 1. Juli 2026.

Die medizinische Versorgung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall gehört nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie ist vielmehr der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) zuzuordnen, die sich zum Teil deutlich von der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet. So ist jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt verpflichtet, Unfallverletzte zu behandeln – was auch für Arbeitsunfälle gilt. Allerdings dürfen die Koordination der weiteren Betreuung sowie die spezialisierte Heilbehandlung nur entsprechend unfallchirurgisch ausgebildete Ärztinnen und Ärzten, sogenannte Durchgangsärzte (D-Ärzte), übernehmen. Diese werden von der Unfallversicherung eingesetzt. Die Leistungsabrechnung erfolgt anhand der Unfall-Versicherungs-GOÄ (UV-GOÄ), die nun in Teilen überarbeitet wurde.

Durchgangsarzt – ja oder nein?

Bei einem Arbeitsunfall verweist z. B. der erstversorgende Arzt den Patienten auf eine Durchgangsärztin, wenn

  • der Patient über den Tag des Unfalls hinaus arbeitsunfähig ist und/oder
  • die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich länger als eine Woche beträgt und/oder
  • der Patient bestimmte Heil- und Hilfsmittel benötigt.

Nicht so bei einer isolierten Augen- oder HNO-Verletzung: In diesen Fällen überweist der Arzt den Patienten unmittelbar an eine Facharztpraxis.

Neuerungen vorwiegend bei Grundleistungen

Die Neuerungen betreffen vornehmlich die Grundleistungen. Zudem gibt es einen neuen Abschnitt für Arthroskopien. Außerdem werden die Gebühren wieder angehoben.

Die Änderungen gelten seit dem 01.07.2026. Ärzte und Ärztinnen rechnen somit alle ab dem 01.07.2026 durchgeführten Leistungen nach der neuen UV-GOÄ ab. Für die Abrechnung der neuen Gebühren und Leistungen ist der Tag der Leistungserbringung ­relevant. Für bereits laufende Behandlungsfälle beginnt mit dem 01.07.2026 formal ein neuer ­Behandlungsfall.

Die wichtigsten Änderungen

  • Die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses steigen zum 01.07.2026 um 5 %. Davon ausgenommen sind die Grundleistungen und allgemeine Leistungen sowie Arthroskopien. Diese wurden schon im Zuge der Neustrukturierung aktuell kalkuliert. Eine jährliche Steigerung von bis 5 %, die sich an der Grundlohnsummenentwicklung orientiert, hatte die KBV 2023 ausgehandelt.
  • Aufhebung des Abrechnungsausschlusses: Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Nummern 1 und 2 (alte Nr. 6) können seit Juli neben Sonderleistungen wie Wundbehandlungen, Röntgen, Sonografie und Operationen abgerechnet werden; der bisherige Abrechnungsausschluss wird aufgehoben.

Es gibt neue Zuschläge bei Abbruch der Heilbehandlung und erschwerter Kommunikation:

  • Neue Leistungen: Dazu zählt ein Zuschlag in Höhe von 10 Euro, den Durchgangsärzte bei Abbruch einer Heilbehandlung zur Beratungs- und Untersuchungsleistung erhalten. Damit soll der höhere Aufwand vergütet werden. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass der Arzt bzw. die Ärztin die Gründe dokumentiert, den Versicherten über die Entscheidung aufgeklärt und, soweit bekannt, weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte informiert.
  • Zuschlag bei erschwerter Kommunikation (Nr. 5 UV-GOÄ): Bei einer erschwerten Kommunikation mit dem Patienten können Ärztinnen und Ärzte zukünftig einen Zuschlag abrechnen. Er ist mit 10 Euro bewertet und kann bis zu zweimal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Bei Kindern bis 6 Jahren ist der Zuschlag nicht berechnungsfähig. Der erhöhte Aufwand ist im Bericht zu dokumentieren.

Des Weiteren:

  • Regelungen zu den Zeiten der Untersuchung: Klar geregelt ist nun, dass die Gebührennummern für Grundleistungen die Zeiten von Montag bis Freitag zwischen 7 und 19 Uhr abdecken. Erfolgen Beratungen und Untersuchungen außerhalb dieser Zeiten, wird ein Zuschlag gezahlt. Zudem wurden mehrere Gebührennummern zusammengefasst.
  • Wegegeld und Reiseentschädigung: Für die Abrechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung gibt es nur noch eine Gebührennummer. Sie sieht eine Pauschale für Besuche bis zu 25 km Entfernung vor. Bei weiteren Entfernungen und Reisen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Eine weitere Vereinfachung: Bei dem Wegegeld und der Reiseentschädigung entfallen die Zeitangaben komplett.
  • Es gibt einen neuen Unterabschnitt für arthroskopische Leistungen.

  • Jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, Verletzte nach einem Arbeits- oder Wegeunfall zu behandeln.
  • Die weitere Behandlung, sofern erforderlich, und die besondere unfallmedizinische Heilbehandlung wird von Durchgangsärztinnen und -ärzten übernommen und koordiniert.
  • Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Leistungen für gesetzlich Versicherte direkt mit der Unfallversicherung ab, nicht über die Kassenärztliche Vereinigung.
  • Die Vergütung erfolgt zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung nach einem eigenen Leistungs- und Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ).
  • Es gibt gesonderte Vordrucke für Abrechnung und Berichte wie die ärztliche Unfallmeldung.
  • Auch bei privat Versicherten erfolgt die Abrechnung von Leistungen bei Arbeits- und Wegeunfällen über die Unfallversicherung.

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Bildnachweis: privat

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