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Recht

Rechtliche Tipps

Weitergabe von Informationen über Mitarbeiter +++ Prüfpflicht Arztbewertungsportal +++ Datenschutz

Andrea Schannath

27.1.2023

Aus der Praxis, für die Praxis – Rechtsanwältin Andrea Schannath, Justiziarin des Virchowbundes, beantwortet ausgewählte Fragen.

Dürfen sich Arbeitgeber vor Mitarbeitern warnen?

Herr Dr. Z. aus Berlin wendet sich mit diesem Problem an uns:

„Der ehemalige Arbeitgeber meiner neuen Mitarbeiterin behauptete mir gegenüber, dass die Mitarbeiterin verschiedene Pflichtverletzungen während der Anstellungen verübt habe. Im Lebenslauf sollen unwahre Angaben zur Vorbeschäftigung gestanden haben. Auf diese Weise hätte sie sich die Anstellung erschlichen. Darüber hinaus habe sie mehrfach ­unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt. Ich habe das der Mitarbeiterin erzählt. Sie verklagt jetzt den Kollegen auf Unterlassung solcher Auskünfte. Hat sie Aussicht auf Erfolg?“

Frau Schannath: „Ja, das hat sie. Ehemalige Arbeitgeber dürfen nur unter gewissen Umständen den neuen Arbeitgeber kontaktieren. Zwar könne ein Arbeitgeber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, Informationen über einen ausgeschiedenen Mitarbeiter an dessen neuen Arbeitgeber weiterzugeben. Hierzu sei nicht die Einwilligung des Arbeitnehmers einzuholen. Allerdings könne das berechtigte Interesse nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden, argumentierte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 05.07.2022 (Az.: 6 Sa 54/22). Ein Arbeitnehmer ist vor der Offenlegung von personenbezogenen Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf Daten, die der Arbeitgeber in zulässiger Weise erlangt habe.

Der Arbeitgeber müsse vor Weitergabe der Informationen eine Abwägung zwischen seinem Inte­resse an der Weitergabe und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vornehmen. Im vorliegenden Fall überwogen für das Gericht die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Berechtigt seien jedoch solche Auskünfte, welche die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses betreffen. Der Lebenslauf aber habe nichts mit dem Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses zu tun. Das ­unentschuldigte Fehlen wäre für das Gericht nur dann von Relevanz gewesen, wenn Abmahnungen ausgesprochen worden wären. Das war jedoch nicht der Fall.“

Welche Prüfpflicht hat ein ­Arztbewertungsportal?

Frau Dr. U. aus Karlsruhe hat folgende Frage:

„Ich habe auf einem Arztbewertungsportal eine Bewertung von einer Patientin erhalten, die mir nicht gefallen hat. Mit der Behauptung, dass die Patientin gar nicht in meiner Praxis gewesen sei, wollte ich die Löschung der Bewertung durch die Portalbetreiberin erreichen. Die Portalbetreiberin forderte die Patientin ­daraufhin zu einer Stellungnahme auf. Diese äußerte sich zu der Bewertung und belegte, dass sie in meiner Praxis war. Hat das Bewertungsportal jetzt dennoch nicht weitere Prüfpflichten und soll ich es verklagen?“

Frau Schannath: „Nein, Sie sollten nicht klagen. Ein Bewertungsportal hat keine Prüfpflicht, wenn ein Arzt das Bestehen einer Behandlung wahrheitswidrig leugnet. Eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung kann die Rechtswidrigkeit einer Bewertung nicht begründen. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken am 09.09.2022 (Az.: 5 U 117/21) entschieden. Der Arzt habe hier wahrheitswidrig behauptet, ihm sei der Verfasser der Bewertung unbekannt. Er habe bewusst den falschen Eindruck vermitteln wollen, es bestehe kein Patientenverhältnis zum Bewertenden. Durch die Einholung der Stellungnahme habe die Portalbetreiberin mehr getan als sie müsste.“

Kündigung, weil Schreibtisch nicht zugesperrt?

Frau Dr. T. aus Mannheim möchte folgenden Sachverhalt geklärt haben:

„In unserer Praxis haben wir eine Dienstanweisung zum Datenschutz, die die 20 Mitarbeiter unterschreiben mussten. Darin ist zum Beispiel geregelt, dass Beschäftigte ihre Schreibtischfächer abschließen müssen, ihren Rechner beim Verlassen des Arbeitsplatzes sperren müssen und Dokumente nicht offen liegen ­lassen dürfen. Eine Mitarbeiterin wurde schon mehrfach abgemahnt, weil sie die Vorgaben nicht befolgt. Bei unserem Praxisumzug stellte ich fest, dass die Mitarbeiterin ihre Schreibtischfächer mit sensiblen Patientendaten nicht ordnungsgemäß abgesperrt hat. Kann ich sie jetzt kündigen?“

Frau Schannath: „Wer seinen Schreibtisch nicht zusperrt, kann gekündigt werden. Das hat ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 07.04.2022 (Az.: Sa 250/21) bestätigt. Die Kündigung ist verhältnismäßig, weil die Arbeitnehmerin gegen die Hauptpflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Unter Beachtung der vorhergehenden Abmahnungen handelt es sich insgesamt um erhebliche Pflichtverletzungen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, erst noch eine weitere Abmahnung auszusprechen. Zudem könne eine Abmahnung selbst bei erstmaligem und nur leichtem Pflichtverstoß verhältnismäßig sein. Die Flüchtigkeitsfehler und Nachlässigkeiten der Beschäftigten sind als bestandsgefährdend anzusehen, sodass eine Kündigung rechtmäßig wäre.“

Die Expertin

Andrea Schannath
Rechtsanwältin und Justiziarin des VirchowBunds
Chausseestr. 119 b
10367 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 288 774 125

Der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands berät seine ­Mitglieder in ­Niederlassung und ­Anstellung in allen Rechts­­bereichen, insbesondere im Berufs-, Arbeits-, Miet- und Gesellschaftsrecht.

Bildnachweis: privat

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