Qualifiziertes medizinisches Personal ist nicht immer einfach zu finden. Über ein Praktikum lässt sich herausfinden, ob jemand in das Team passt – oder nicht. Allerdings gilt es einige rechtliche Aspekte zu beachten, wenn Praktikanten oder Praktikantinnen beschäftigt werden.
Wie die Bezeichnung schon sagt, hat ein Praktikum etwas mit Praxis zu tun: Es dient dazu, erste praktische Erfahrungen in einem bestimmten Beruf zu machen und den Arbeitsalltag kennenzulernen. Einige dieser Praktika sind Pflicht, andere wiederum freiwillig. Es gibt zwei Arten von Praktika, die sich in einigen Punkten voneinander unterscheiden:
Schüler-/Betriebspraktikum
Ein Betriebspraktikum oder auch Schülerpraktikum wird meist dann absolviert, wenn Schülerinnen und Schüler kurz davor stehen, eine Berufswahl zu treffen. Es soll einen ersten Eindruck des beruflichen Alltags einer Arztpraxis vermitteln. Betriebspraktika oder auch einzelne Schnuppertage sollen ermöglichen, vor einer Ausbildung zu erkennen, ob der Berufswunsch auch tatsächlich den eigenen Vorstellungen entspricht. Gleichzeitig kann aber auch der Arzt bzw. die Ärztin sich ein Bild davon machen, ob beispielsweise eine Praktikantin als zukünftige Auszubildende für die Praxis infrage kommt. Juristisch gesehen ist das Schüler-/Betriebspraktikum eine Schulveranstaltung. Möglich ist aber auch ein freiwilliges Praktikum, beispielsweise in den Sommerferien, das unabhängig von schulischen Verpflichtungen wahrgenommen werden kann.
Berufspraktikum
Davon zu unterscheiden sind Berufspraktika, die bereits während einer Ausbildung absolviert werden, also dann, wenn die Wahl für einen Berufszweig bereits gefallen und der Ausbildungsvertrag unterschrieben ist. Ein Pflichtpraktikum ist in vielen Ausbildungs- und auch Studiengängen vorgeschrieben. Ziel eines Berufspraktikums ist es, theoretisch erlerntes Wissen in der Praxis anzuwenden und erste Berufserfahrung zu sammeln.
Praktikumsvertrag
Das Arbeitsrecht schreibt es zwar nicht zwingend vor. Dennoch ist es sinnvoll, den Praktikumsvertrag schriftlich zu schließen.
Wenn es sich um Minderjährige handelt, sind zwingend die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten. Es gelten folgende Höchstarbeitszeiten:
Zu beachten ist dabei, dass Minderjährige in der Regel nur von Montag bis Freitag von 6 bis 20 Uhr arbeiten dürfen. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden ist außerdem eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Dauert der Arbeitstag länger als 6 Stunden, muss eine Pause von 60 Minuten ermöglicht werden.
Für volljährige Praktikanten und Praktikantinnen gelten die Regeln des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Praxisinhaberinnen und -inhaber haben während des Praktikums eine Aufsichtspflicht über Praktikantinnen und Praktikanten unter 18 Jahren. Es muss darauf geachtet werden, dass keine Tätigkeiten vorgenommen werden, bei denen ein direkter Umgang mit potenziell infektiösem Material erfolgt. Zudem muss beachtet werden, dass die Gefährdung des Minderjährigen durch Krankheitserreger lediglich vergleichbar ist mit dem Risiko der Allgemeinbevölkerung. Hierzu hat die Arztpraxis im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, bei welchen Tätigkeiten keine Gefährdung durch Krankheitserreger besteht. Nicht geeignet sind somit beispielsweise operative Bereiche. Geeignet sind dagegen die Mitarbeit am Empfang einer Arztpraxis sowie sämtliche administrative Tätigkeiten.
Das JArbSchG begrenzt die Einsatzmöglichkeiten Jugendlicher unter 18 Jahren zudem insoweit, als dass ihre Tätigkeit nicht mit „schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen und Strahlen“ verbunden sein darf (§ 22 Abs. 1 JArbSchG). Aus diesem Grund ist der Einsatz beim Röntgen oder die Mithilfe bei der Reinigung, Desinfektion oder auch Sterilisation in der Praxis ebenfalls strengstens untersagt.
Dennoch müssen Praktikantinnen und Praktikanten die notwendigen Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und über potenzielle Unfall- und Gesundheitsgefahren belehrt werden. Diese Belehrung, die vor Dienstantritt zu erfolgen hat, sollte dokumentiert und gegengezeichnet werden.
Vergütung von Praktikanten
Es stellt sich die Frage, ob Praktikantinnen und Praktikanten einen Anspruch auf Mindestlohn haben. Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum – beispielsweise von der Schule –, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Mindestlohn. Dasselbe gilt bei freiwilligen Praktika. Erst wenn das Praktikum länger als 3 Monate dauert, ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen (§ 22 Abs. 1 MiLoG). Wird ein Praktikum erst nachträglich um über 3 Monate hinausgehend verlängert, muss der Mindestlohn rückwirkend gezahlt werden.
Schweigepflicht und Datenschutz
Eine Ärztin bzw. ein Arzt sowie dessen Mitarbeitende unterliegen immer der ärztlichen Schweigepflicht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit trifft dabei nicht nur fest Angestellte, sondern auch vorübergehend Beschäftigte, wie Auszubildende und Praktikanten. Die Schweigepflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden und besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Praktikantinnen und Praktikanten müssen daher schriftlich auf die bestehende Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden (§ 9 Absatz 3 MBO-Ä).
Beachtet werden sollte außerdem, dass Praxisinhaber und -inhaberinnen immer erst die Erlaubnis des jeweiligen Patienten bzw. der jeweiligen Patientin einholen müssen, wenn beispielsweise ein Praktikant während einer Untersuchung oder während eines Patientengesprächs im Sprechzimmer anwesend ist. Eine solche Genehmigung sollte in der Patientenakte dokumentiert werden, sodass im Zweifel bewiesen werden kann, dass diese existiert.
Ist das Praktikum beendet, müssen Praxisinhaber und -inhaberinnen ein Praktikumszeugnis ausstellen, wenn es der Praktikant bzw. die Praktikantin oder die (Hoch-)Schule fordern.