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Abrechnung

KHK Herzinfarkt & Co

Abrechnungsoptionen bei der Betreuung von Herzsportgruppen

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

25.11.2022

Patienten mit chronischen Herzerkrankungen oder erlittenen kardiovaskulären Ereignissen sollten sich zwar schonen, aber auch durch körperliche Aktivitäten ihr Herz kräftigen. Sinnvoll ist, dass sie Herzsportgruppen beitreten, in denen sie unter Anleitung sowie ärztlicher Überwachung herzgerechte Übungen absolvieren können.

Herzerkrankungen wie die koronare Herzerkrankung (KHK) oder ein überstandener Herzinfarkt stellen ein gesundheitliches Risiko mit einem hohen Verlust an Lebensqualität dar (> kardiovaskuläre Erkrankungen). Diese Einschränkung an Lebensqualität kann über verschiedene Stufen eines Rehabilitationsprogramms aufgefangen werden. So ist die kardiologische Rehabilitation ein Prozess, bei dem herzkranke Patienten mithilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit sowie soziale Integration wiederzuerlangen und langfristig aufrechtzuerhalten. Gerade hier beginnt auch die unterstützende Aufgabe des Hausarztes. Besonders für Patienten mit chronischen Erkrankungen wie der KHK ist der Hausarzt eine wichtige Bezugsperson. Der Erfolg der Behandlung hängt zum einen von einer gelungenen Arzt-Patienten-Beziehung ab, zum anderen nutzt die Koronarsportgruppe die Ressourcen der Patienten, ihre Gesundheit zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

Herzgruppenarzt sollte qualifiziert sein

Voraussetzung für die Tätigkeit als Herzgruppenarzt ist die gültige Vollapprobation. Darüber hinaus gibt es keine besonderen Voraussetzungen, um als Herzsportgruppenarzt tätig zu werden. Natürlich ist es nützlich und wünschenswert, dass der Arzt mindestens einmal alle zwei Jahre eine fachbezogene Fortbildung zu Rehabilitationssport und Bewegungstherapie, Verhaltensbeeinflussung, Risikofaktoren etc. absolviert. Seitens der Rahmenvereinbarung zur Qualitätssicherung wird dringend zur Fortbildung nach dem Curriculum der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) geraten. Voraussetzung für anerkannte Herzsportgruppen und Übungsstunden ist unabdingbar die Anwesenheit des Herzsportgruppenarztes. Zu seiner Ausrüstung gehört neben dem Notfallkoffer, dem EKG auch der Defibrillator.

Abrechnung der Herzsportgruppentätigkeit

Teilnehmern einer Herzsportgruppe ist eine entsprechende Verordnung zur Teilnahme am Rehasport, durch den behandelnden Hausarzt bzw. Kardiologen, auszustellen. Die Teilnahme ist durch Unterschrift zu dokumentieren und wird mit der zuständigen Krankenkasse abgerechnet. Dieser Teil wird von dem veranstaltenden Sportverein übernommen. Die Herzsportgruppe finanziert sich somit aus den Zuwendungen der Krankenkassen und einem vom Verein festgesetzten Beitrag. Die Übungsleiter erhalten eine vom Verband festgelegte Übungsleitervergütung. Für den betreuenden Arzt ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten der Honorierung. Meistens übernimmt er die Tätigkeit als Herzsportgruppenarzt ehrenamtlich. Dafür gibt es aus den Vereinen oft pauschale Zuwendungen. Wenn auf diese zugunsten des Vereins verzichtet wird, so kann doch wenigstens eine Spendenbescheinigung über den entsprechenden Betrag einen gewissen finanziellen Ausgleich für die Aufwendungen darstellen.

Abrechnung nach EBM und GOÄ

Vor Beginn der Übungen muss der betreuende Arzt bei den Herzpatienten die medizinische Unbedenklichkeit der Teilnahme am Herzsportgruppenprogramm überprüfen. Dazu gehören die Messung von Blutdruck und Puls sowie die kardiopulmonale Untersuchung. Für die Übungsstunde käme rein formal nach EBM die GOP 30421 (Krankengymnastik in Gruppen) je Teilnehmer zur Abrechnung. Die GOP findet sich jedoch in Abschnitt IV des EBM: „Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen“ unter den Leistungen der physikalischen Therapie. Die Leistungen dieses Abschnitts können wiederum nur von Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten (ausschließlich Gebührenordnungspositionen 30401, 30430 und 30431), Fachärzten für Orthopädie, für Neurologie, für Nervenheilkunde, für Chirurgie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin, für Kinder- und Jugendmedizin (ausschließlich Gebührenordnungspositionen 30410, 30411 und 30430), für Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie sowie Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Phlebologe (ausschließlich die ­Gebührenordnungsposition 30401), Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten (ausschließlich Gebührenordnungspositionen 30410 und 30411), Ärzten mit der (den) Zusatzbezeichnung(en) Physikalische Therapie und/oder Chirotherapie, Ärzten, die einen entsprechend qualifizierten nicht ärztlichen Mitarbeiter (staatl. geprüfter Masseur, Krankengymnast, Physiotherapeut) angestellt und dessen Qualifikation gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben, berechnet werden.

Vorsicht! Sehr schnell überliest man in der Auflistung die verschiedenen Möglichkeiten, die die Abrechnung der GOP 30421 ermöglichen. Dazu zählt unter anderem die Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“. Ärzte mit der Zusatzbezeichnung sind dementsprechend berechtigt, die Gebühr nach GOP 30421 (Krankengymnastik in Gruppen) je Teilnehmer in der Herzsportgruppe abzurechnen.

Bei Teilnehmern, die privat krankenversichert sind, ist nach GOÄ abzurechnen. Hier wäre die GO-Nr. 509 für die Krankengymnastik in Gruppen abzurechnen. Diese kann in Kombination mit der Beratung nach GO-Nr. 1 und der symptombezogenen Untersuchung nach GO-Nr. 5 abgerechnet werden. Diesbezüglich ist jedoch die Allgemeine Bestimmung B.2. zu beachten: Die Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 sind neben den Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Wird vor Beginn der Übungsstunde eine Thoraxuntersuchung (Herz, Lunge) durchgeführt, so wäre dafür anstatt der symptombezogenen Untersuchung nach GO-Nr. 5, die Untersuchung nach GO-Nr. 7 zu berechnen. Insgesamt ist die Betreuung einer Herzsportgruppe weniger unter dem alleinigen finanziellen Aspekt zu sehen. Der Arzt kann vielmehr durch die Betreuung von Herzsportgruppen auch auf dem Gebiet der Rehabilitation die ärztliche Qualifikation herausstellen. Zudem ist diese Tätigkeit als Teil der Öffentlichkeitsarbeit zu sehen, die letztendlich auch der Profilierung der Praxis dient.

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Bildnachweis: privat

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