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Abrechnung

Ultraschall und NIPT

Pränataldiagnostik in der Abrechnung nach GÖÄ und EBM

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

20.10.2021

Die „Betreuung von Schwangeren zum Zwecke der Vorsorge“ gibt es schon seit über 100 Jahren. Heute ist die Kombination von Ultraschall und molekulargenetischen Methoden State of the Art. Wir geben Tipps zur Abrechnung.

Aktuell wird die Schwangerschaftsvorsorge nach den Mutterschaftsrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgenommen. Diese Richtlinien gelten zwar nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch kann man sich im Bereich der Privatmedizin sehr gut an diesen Richtlinien orientieren. Sie finden die Original-Mutterschaftsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses unter: http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/.

Der gesetzliche Anspruch

In Deutschland hat jede Schwangere einen gesetzlichen Anspruch auf ausreichende medizinische Untersuchung und Beratung. Die Kosten hierfür werden von den zuständigen Krankenkassen übernommen. Bei gesetzlich Krankenversicherten von den gesetzlichen Krankenkassen, bei privat Versicherten von den Privatkrankenkassen. Erhalten Schwangere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, so übernimmt das Sozialamt die Kosten der Schwange­r­envorsorge. Berufstätige Schwangere müssen für sämtliche Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freigestellt werden, ohne dass ihnen dadurch ein Verdienstausfall entsteht.


Ziel der Schwangerenvorsorgeuntersuchungen

Ziel der Mutterschaftsrichtlinien ist die konsequente ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und Entbindung, um mögliche Gefahren für Mutter und Kind rechtzeitig zu erkennen und abzuwenden bzw. zu behandeln. Risikoschwangerschaften und Risikogeburten sollen damit frühzeitig erkannt werden.


Die Pränataldiagnostik

Bei anormalem Schwangerschaftsverlauf oder bei Hinweisen auf Fehlbildungen wird eine invasive ­vorgeburtliche Diagnostik des ungeborenen Kindes, die Pränataldiagnostik, durchgeführt. Unter diesem Begriff werden verschiedene Untersuchungen und Labortests zusammengefasst, mit denen nach Hinweisen auf Fehlbildungen bzw. Störungen beim ungeborenen Kind gesucht wird.


Einsatz von Pränataldiagnostik bei der Schwangerschaftsvorsorge


Aber auch infolge einer besonderen psychischen Belastung der Schwangeren, beispielsweise aufgrund von Angst vor einer Erkrankung des Kindes, kann die Pränataldiagnostik eingesetzt werden. Zur Pränataldiagnostik gehören spezielle Untersuchungen, die über die regulären, im Mutterpass vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen hinausgehen. Mit ihnen wird gezielt nach Hinweisen auf mögliche Fehlbildungen, Chromosomenabweichungen und erblich bedingten Erkrankungen beim ungeborenen Kind gesucht. Im Vordergrund steht dabei die Ultraschalldiagnostik. Im Jahre 2001 wurde im Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer zusammen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium des Innern (für die Beihilfe) und dem PKV-Verband eine einvernehmliche Vereinbarung über die Abrechnung der weiterführenden Ultraschalluntersuchungen in der Pränataldiagnostik erzielt. Dies geschah über eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ mit den Gebühren nach den GO-Nrn. A 1006 bis A 1008.

Die Screeninguntersuchung nach GO-Nr. 415 wurde um die weiterführende differenzierte Ultraschalldiagnostik (GO-Nr. A 1006), die fetale Echokardiografie (GO-Nr. A 1007) sowie die dopplersonografische Untersuchung des feto­maternalen Gefäßsystems (GO-Nr. A 1008) ergänzt.


Abrechnung der Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung bei Erstuntersuchung


In enger Anlehnung an die vertragsärztlichen Regelungen im EBM wurden auch für die Privatliquidation in der GOÄ bestimmte Abrechnungsbestimmungen formuliert. Diese erlauben alternativ nur eine ­Nebeneinanderberechnung folgender Analogpositionen: Nr. A 1007 „gegebenenfalls zusätzlich zur Leistung nach Nr. A 1006“ oder Nr. A 1008 „gegebenenfalls zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nrn. 415 oder A 1006“ (Deutsches Ärzteblatt, Heft 24/2001, S. A-1644). Innerhalb einer Risikogravidität werden oftmals die Leistungsinhalte aller drei Analogpositionen in einer Sitzung erbracht. Durch die Ausschlussregelungen kann dies dann nur über den Gebührenrahmen nach § 5 GOÄ ­geltend gemacht werden.

Privatliquidation der Pränataldiagnostik - GOÄ Nr A 1006, A 1007, A 1008, 315, 316

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Bildnachweis: privat

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