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Krankenhausbegleitung

Anspruch auf Krankengeld bei Menschen mit Behinderung ab 1.9.2022

31.10.2022

Zum November tritt die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie in Kraft. Die regelt, dass Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld von Menschen mit Behinderung einen Krankengeldanspruch haben, wenn eine stationäre Aufnahme nötig ist.

Die Richtlinie wurde am 18. August 2022 Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen (BAnz AT 11.10.2022 B1). Der Krankengeldanspruch entspricht dem § 44b SGB V. Entsprechend der neuen Regelung haben nur Patienten Anspruch auf eine Begleitung, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX beziehen. Das sind in der Regel Menschen mit Behinderung, die im Alltag regelhaft auf Begleitung und Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson angewiesen sind, oder Menschen mit Behinderung, die nur in bestimmten Situationen unterstützt werden müssen, etwa während einer Krankenhausbehandlung aufgrund der besonderen Belastung oder der Einbindung in ein Therapiekonzept. Zusätzlich muss neben der Behinderung eines Menschen eine medizinische Notwendigkeit vorliegen. Beispielsweise wenn ohne eine Begleitperson die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert wird, nur mithilfe einer Begleitperson den Anweisungen des Krankenhauspersonals gefolgt werden kann oder die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss.

Ärzte und Psychotherapeuten können die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson auf dem Formular 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ (Ansichtsexemplar) bescheinigen. Weitere Infos liegen auf der entsprechenden KBV-Infoseite zur Verfügung.

Aus Sicht der Präsidentin des Sozialverbandes VdK Deutschland, Verena Bentele, ist der „Krankengeldanspruch an sich ist gut, aber der Personenkreis ist zu eng gefasst. Krankengeld gibt es nur für die Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten, die Eingliederungshilfe beziehen. Künftig muss auch die Assistenz für pflegebedürftige Menschen zum Beispiel mit Demenz mit aufgenommen werden. Gerade diese Gruppe ist aufgrund ihrer verschiedenen Einschränkungen auf eine Begleitung angewiesen, um überhaupt behandelt werden zu können.“

Eltern nichtbehinderter Kinder umfasst die Regelung nicht. Viele Krankenkassen zahlen den bisherigen Verdienstausfall nicht mehr weiter. Dann kommt nur noch das Kinderkrankengeld in Frage. Doch das ist schnell ausgeschöpft. Vor allem, wenn Kinder länger und wiederholt zur stationären Behandlung begleitet werden müssen. Für viele Eltern kommt neben der Sorge um das Kind dann die finanzielle Belastung hinzu. Aus der neuen Bestimmung zu Begleitung im Krankenhaus können sie keinen Erstattungsanspruch für ihren Verdienstausfall herleiten. „Deshalb muss Gesundheitsminister Karl Lauterbach dringend einen gesetzlichen Erstattungsanspruch im Sozialgesetzbuch V schaffen. Hier dürfen die Eltern nicht allein gelassen werden. Sie haben es nicht in der Hand, wie oft und lange ihre Kinder krank sind“, so Bentele.

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