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Allgemeinmedizin

Kardiologie

Lückenloses Telemonitoring bei fortgeschrittener Herzinsuffizienz

Ab dem 1. April 2022 gibt es ein neues telemedizinisches Versorgungsangebot, stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fest: Beim Telemonitoring, bei dem primär behandelnde Ärzte (PBA) mit Kardiologen eines telemedizinischen Zentrums eng zusammenarbeiten, sollen Patienten mit einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz von einer lückenlosen Betreuung profitieren. Mit der jetzt gefassten Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-Vereinbarung) stehen weitere Details fest.

Diese QS-Vereinbarung regelt für die telemedizinischen Zentren (TMZ) alle Details zur Teilnahme. Interessierte Kardiologen benötigen eine entsprechende Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Außerdem werden die Aufgaben der beteiligten Ärzte beschrieben. Die neuen Gebührenordnungspositionen für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss bereits zum 1. Januar 2022 in den EBM aufgenommen. Alle Leistungen werden extrabudgetär und damit zu festen Preisen honoriert.
Um die fachliche Anforderung zu erfüllen, müssen TMZ-Ärzte die Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Kardiologie“ führen und eine Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle nachweisen. Sowohl die beim Telemonitoring eingesetzten Implantate als auch die externen (Mess-)Geräte sowie deren Zubehör müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So ist vorgeschrieben, dass die eingesetzten Produkte und Geräte eine tägliche, vollständige Datenübertragung, einen Datenabruf sowie eine automatisierte patientenindividuelle Analyse inklusive Warnmeldungen durch das TMZ ermöglichen. Geltende Datenschutzanforderungen sind hier einzuhalten. Weitere Details werden derzeit noch definiert. Das TMZ muss darüber hinaus bestimmte patientenbezogene Parameter dokumentieren und Quartalsberichte sowie eine Jahresstatistik erstellen.
Für die primär behandelnden Ärzte hat die KBV eine Praxisinfo erstellt, die interessierten Praxen erläutert, für welche ihrer Patienten das Telemonitoring infrage kommt, welche Aufgaben PBA dabei konkret haben und wie die Zusammenarbeit mit dem TMZ funktioniert. Anders als die TMZ müssen Hausärzte, Kinder- und Jugendmediziner, Kardiologen, Nephrologen oder Pneumologen, die als PBA am Telemonitoring teilnehmen möchten, keine besonderen Voraussetzungen erfüllen und benötigen keine Genehmigung ihrer KV.
Details zur Methode: Beim Telemonitoring werden medizinische Daten des Patienten an ein telemedizinisches Zentrum übermittelt, dort fachlich bewertet und bei Bedarf an den Arzt weitergeleitet, welcher primär für die Behandlung zuständig ist. Auf diese Weise soll im Falle erkennbarer Abweichungen von vorab definierten Grenzwerten durch ein möglichst zeitnahes Eingreifen eine Verschlechterung der Erkrankung, z.B. mit drohender stationärer Behandlungsnotwendigkeit, verhindert werden. Für die Umsetzung des Telemonitorings werden entweder kardiale Aggregate (implantable cardioverter defibrillator [ICD], cardiac resynchronization therapy pacemaker [CRT-P], cardiac resynchronization therapy with defibrillation [CRT-D]) oder externe Messgeräte verwendet.

Praxisnachrichten: „Neues Versorgungsangebot startet: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz“, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Berlin, 31.03.2022

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