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Gesundheitssystem

Zusätzliche Pauschalförderung für Krankenhäuser

18.7.2023

Bereits im vierten Auszahlungsjahr bekommen bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einen finanziellen Zuschlag, um hier die stationäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Auch im nächsten Jahr erhalten 136 bedarfsnotwendige Krankenhäuser eine pauschale Förderung durch die gesetzliche und private Krankenversicherung (GKV und PKV) – insgesamt werden 67,2 Millionen Euro zusätzlich zur normalen Krankenhausfinanzierung gezahlt.

Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der vorgehaltenen Fachabteilungen. Hält ein Krankenhaus eine oder zwei der notwendigen Fachabteilungen vor, bekommt es einen Zuschlag von 400000 Euro. Für jede weitere der bedarfsnotwendigen Fachabteilungen sind es weitere 200000 Euro. Gesetzlich vorgegeben sind somit je Haus zwischen 400000 und 800000 Euro. Im Jahr 2024 verteilen sich die Zuschläge auf 95 Häuser mit je 400000 Euro, 18 Häuser mit je 600000 Euro und 23 Häuser mit je 800000 Euro. (Thema: >Gesundheitssystem)

„Bereits im vierten Auszahlungsjahr erhalten Krankenhäuser im ländlichen Raum Zuschläge von aktuell 67 Millionen Euro. So wollen wir eine wohnortnahe stationäre Versorgung auf dem Land sicherstellen, damit große wie kleine Patientinnen und Patienten auch im Notfall schnelle und fachkundige Hilfe erhalten. Dafür leisten die Krankenkassen mit der gezielten Pauschalförderung einen maßgeblichen Beitrag“, erklärt Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband.

Gezielte Förderung bedarfsnotwendiger Landkrankenhäuser

„Auch für die Menschen im ländlichen Raum müssen Krankenhäuser gut erreichbar sein“, so Dr. jur. Florian Reuther, Direktor des PKV-Verbands. „GKV und PKV leisten hier einen wichtigen Beitrag zur gezielten Förderung bedarfsnotwendiger Landkrankenhäuser. Uns liegt es dabei besonders am Herzen, die Einsatzfähigkeit von Kinderkliniken und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu sichern.“

Hintergrund: Krankenhäuser müssen die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 S. 2 SGB V erfüllen, um zuschlagsberechtigt zu sein. Die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, PKV-Verband) vereinbaren jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die diese Kriterien erfüllen. Berücksichtigt werden bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die:

* jeweils eine Fachabteilung für Innere Medizin und für Chirurgie vorhalten und zusätzlich die Stufe der Basisnotfallversorgung gemäß den Notfallstufen-Regelungen des G-BA vorweisen können,
* die eine geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten, sowie
* Krankenhausstandorte mit einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin, die mindestens das Modul Basisnotfallversorgung Kinder gemäß den Notfallstufen-Regelungen des G-BA erfüllen.

Der Zuschlag für diese bedarfsnotwendigen Krankenhäuser wird auch dann ausgezahlt, wenn die entsprechenden Häuser kein Defizit haben (Liste aller bedarfsnotwendigen Krankenhäuser gemäß §9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG für das Jahr 2024 - https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/krankenhaeuser/abrechnung/zu___abschlaege/liste_kh/2023_06_20_Vb_Liste_laendliche_KH_2024.pdf).

Pressemitteilung „136 Krankenhäuser im ländlichen Raum werden mit 67 Millionen Euro durch die Krankenkassen gefördert“. GKV-Spitzenverband und PKV, Berlin, 4.7.2023 (https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1634560.jsp).

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