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Corona-Pandemie

G-BA: Telemedizinische Beratung intensivpflichtiger COVID-19-Patienten jetzt Regelleistung

23.3.2022

Die telemedizinische konsiliarische Beratung durch Herz- und Lungenzentren bei der Versorgung von intensivpflichtigen COVID-19-Erkrankten wird zum regulären Angebot. Das gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bekannt.

Mithilfe von Audio-Videoübertragungen sind dann konsiliarische Beratungen zur Therapieplanung und -versorgung möglich. Der G-BA fasste am 08.03.2022 den dafür notwendigen Beschluss und ergänzte seine Zentrumsregelungen, die definieren, für welche besonderen Aufgaben Krankenhäuser finanzielle Zuschläge vereinbaren können und welche qualitätssichernden Anforderungen dabei gelten. Mit dem Beschluss präzisierte der G-BA auch die Mindeststandards, die von Zentren generell bei telemedizinischen Leistungen erfüllt werden müssen.

Prof. Dr. Josef Hecken (Berlin), unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Bedarfsplanung, stellte dazu fest: „Der G-BA überführt die guten Erfahrungen mit telemedizinischer Beratung, die während der Corona-Pandemie in der Intensivmedizin gemacht wurden, in die Regelversorgung. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass das in Herz- und Lungenzentren vorhandene Spezialwissen bei intensivpflichtigen und langzeitbeatmeten Patienten mit COVID-19 auch weiterhin gebraucht und abgefragt wird. Und diese besonderen Aufgaben müssen auch vergütet werden, denn sie sind in den Fallpauschalen nicht abgebildet. Die befristete Corona-Sonderregelung für Beratungsleistungen innerhalb eines intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerks – den sogenannten IDV-Zentren – wird mit der Beschlussfassung abgelöst und läuft Ende März 2022 aus. Diesen Schritt können wir jetzt gehen, da durch die Krankenhausplanungsbehörden der Bundesländer inzwischen ausreichend Herz- und Lungenzentren ausgewiesen wurden, die die Aufgaben der vier bundesweit verfügbaren IDV-Zentren übernehmen können. Durch unseren heutigen Beschluss ist eine nahtlose Finanzierung der Beratungsleistungen sichergestellt, es findet lediglich eine Verlagerung an Herz- und Lungenzentren statt.“

Sollen die besonderen Aufgaben eines Zentrums mittels Telemedizin erbracht werden, so stellt der G-BA fest, müssen die betreffenden Krankenhäuser geeignete Mindeststandards bei der technischen Ausstattung erfüllen. Hierzu gehört vor allem eine hochauflösende und jederzeit durchführbare Audio- und Videoübertragung in Echtzeit, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht und eine Patientenuntersuchung durch den Arzt oder die Ärztin des Zentrums in hoher Qualität ermöglicht. Parallel zur Audio-Videoübertragung muss ein Zugriff auf die Originaldaten inklusive der aktuellen Bildgebung der Patienten möglich sein, um trotz räumlicher Trennung eine Empfehlung hinsichtlich Diagnostik und Therapie festzuhalten.

Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), März 2022

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