Seit dem 30. Juli 2026 sind getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Anspruchsberechtigte Versicherte können weiterhin Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon erhalten.
Für einen erstmaligen Therapieversuch schreibt die neue Regelung einen sechsmonatigen Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel vor. Nach anfänglicher gemeinsamer Auffassung von KBV und GKV-Spitzenverband sollte dieser Vorrang nur gelten, wenn ein Fertigarzneimittel für die jeweilige Indikation zugelassen ist.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vertritt nach erneuter rechtlicher Prüfung inzwischen eine weitergehende Position: Bei jeder Erstverordnung müsse zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden – auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes. Erst bei erfolglosem Therapieversuch oder Unverträglichkeit könne zu anderen Cannabisarzneimitteln, etwa standardisierten Extrakten oder Rezepturen, gewechselt werden. Der Therapieversuch kann dabei auch vor Ablauf der sechs Monate abgebrochen werden. Ein zweites Fertigarzneimittel muss nach KBV-Auslegung nicht erprobt werden.
Umstellung auf anderes Cannabisarzneimittel
Der GKV-Spitzenverband hält laut KBV weiterhin an der früheren, indikationsbezogenen Lesart fest. Damit ist die Rechtsauslegung für neue Cannabistherapien außerhalb zugelassener Anwendungsgebiete derzeit strittig; die KBV erwartet eine Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium.
Bestehende Behandlungen mit Cannabisextrakten oder Rezepturen können nach Angaben der KBV fortgeführt werden; der sechsmonatige Therapieversuch betrifft diese Patientinnen und Patienten nicht. Wer bisher Cannabisblüten erhielt, kann ohne vorherigen Fertigarzneimittelversuch auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden. Dafür ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, sofern die verordnende Ärztin oder der Arzt nicht vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist.
Hinweis: Die Themenseite „Cannabisarzneimittel“ der KBV fasst aktuell die für die Verordnung zulasten der GKV relevanten Regelungen zusammen (https://www.kbv.de/praxis/verordnungen/arzneimittel/cannabis). rb
Praxisnachricht: „Bei Cannabis-Erstverordnung immer ein Fertigarzneimittel – KBV bewertet gesetzliche Regelung neu“. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin, 20.8.2026. (https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/08-20/bei-cannabis-erstverordnung-immer-ein-fertigarzneimittel-kbv-bewertet-gesetzliche-regelung-neu).