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Recht

Medizinisches Versorgungszentrum

Welche juristischen Fragen zu bedenken sind

Oliver Bubenzer

10.10.2023

Die Einzelpraxis ist in Deutschland noch die Regel in der Niederlassung, könnte aber schon bald ein Auslaufmodell sein. Damit sich etwa jüngere Kollegen den Wunsch nach Teilzeitmodellen erfüllen können, bedarf es neuer Ansätze – wie dem MVZ. Dieser Beitrag bietet Tipps zur Gründung und zum Betrieb medizinischer Versorgungszentren.

Das deutsche Gesundheitssystem ist im Wandel und muss sich verändern, um den drohenden Versorgungslücken entgegenzuwirken. Ärzte müssen heutzutage gleichzeitig Unternehmer sein und sollten sich dieser Rolle auch bewusst sein. Überdies sollte erkannt werden, dass gerade die jüngere Generation ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis hat, das sich in Anstellungsverhältnissen besser umsetzen lässt. Doch um den Wunsch der jüngeren Generation nach Teilzeitmodellen und einer angemessenen Work-Life-Balance zu erfüllen, bedarf es der Arztpraxen und Gesundheitszentren, die diese Arbeitsplätze vorhalten und Möglichkeiten schaffen.

Eine Lösung stellt das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) dar. Hier können Ärzte unterschiedlicher bzw. identischer Fachrichtungen zusammenkommen und eine gemeinsame, ambulante Praxis gründen.

Gründungsbefugnis und Rechtsform des MVZ

Die Möglichkeit, als Arzt ein MVZ zu gründen, besteht seit dem Jahr 2004. Seit dem Wegfall des Merkmals „fachübergreifend“ im Jahr 2015 ist auch eine Gründung unter fachgruppengleichen Ärzten/ Zahnärzten möglich. Daneben sind Krankenhäuser, Erbringer nicht ärztlicher Dialyseleistungen, anerkannte Praxisnetze, zugelassene oder ermächtigte gemeinnützige Träger oder Kommunen gründungsberechtigt.

Dies kann in der Rechtsform der GbR, der eG, der GmbH (eingeschränkt) oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform geschehen. Eine AG ist als Rechtsform bislang nicht zulässig, da nach Ansicht des Gesetzgebers hierdurch die ärztliche Unabhängigkeit gefährdet wird und Kapitalinteressen in den Fokus rücken könnten.

Betreibereigenschaft eines MVZ

Bei einem MVZ wird zwischen Betreibern, Gesellschaftern und Leistungserbringern unterschieden. Die Gründer eines MVZ können nach § 95 Abs. 1a SGB V als Gesellschafter auftreten, während die Betreiber in den genannten Rechtsformen als Trägergesellschaften organisiert sind.

Ein einzelner Arzt kann zwar grundsätzlich ein MVZ gründen, allerdings nicht als Einzelperson betreiben. Um dies zu ermöglichen, kann der Arzt als Alleingesellschafter einer GmbH fungieren, wodurch die GmbH als Trägergesellschaft das MVZ betreibt. Dabei bleibt es dem Arzt selbst überlassen, ob er in diesem MVZ als Arzt tätig wird oder die Leistungen von angestellten Ärzten erbracht werden.

Zulassung eines MVZ

Ein MVZ kann aufgrund der eigenen Zulassung eine eigenständige vertragsärztliche Versorgung der Bevölkerung anbieten und wird Vertragspartner der Patienten. Ärzte können sich als Selbstständige oder Angestellte dort niederlassen. Zudem können Vertragsärzte ihren Sitz in ein MVZ einbringen, um sich sodann dort anstellen zu lassen.

Oft steht auch die Frage im Raum: Muss der Geschäftsführer der MVZ GmbH ein Arzt sein? Und die Antwort ist eindeutig. Nein, das ist nicht erforderlich. Ein Nichtarzt kann zwar kein MVZ gründen, doch er kann Geschäftsführer der MVZ GmbH sein. Diese Konstellation bietet sich also vor allem dann an, wenn der Personenkreis der MVZ-Beteiligten nicht nur aus Ärzten besteht. Im Einzelnen sind hier allerdings genaue vertragliche Vereinbarungen notwendig, da das ärztliche Berufsrecht verbietet, dass sich Nichtärzte an Praxisgewinnen beteiligen.

Und wie sieht es im PKV-Bereich aus? Im privatärztlichen Bereich ist die Gründung eines MVZ nicht möglich, weil es sich bei einem MVZ um ein GKV-Konstrukt aus dem SGB V handelt. Gleichwohl besteht für Ärzte durchaus die Möglichkeit, sich auch auf dem Selbstzahlermarkt als GmbH zu organisieren. Allerdings ziehen hier die einzelnen Landesgesetze Grenzen. So gilt z. B. in Bayern das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), in dem es in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 heißt: „Die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ist nicht statthaft.“ Die Praxisführung in Form einer GmbH ist also in Bayern nicht statthaft.

Fazit

Eine MVZ-Gründung ist ein umfangreicher Prozess, der eine enge Abstimmung von Rechtsanwälten und Steuerberatern erfordert. Da der Zeitrahmen für eine MVZ-Gründung erfahrungsgemäß bei mindestens 6 Monaten liegt, sollte rechtzeitig mit der Planung begonnen werden. Zu Beginn kann sich z. B. das Erstellen einer Zeitleiste mit den wichtigsten Schritten anbieten.

Der Autor

Oliver Bubenzer
Rechtsanwalt
Spezialgebiet Medizinrecht
Lyck+Pätzold. healthcare.recht
61352 Bad Homburg

bubenzer@medizinanwaelte.de

Bildnachweis: privat

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