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Abrechnung

Geringe Knochendichte

Flankierende Maßnahmen bei Osteoporose notwendig

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

20.5.2022

Bei der Erstdiagnose „Osteoporose“ ist bei der Abrechnung darauf hinzuweisen, dass es sich um eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung handelt. Die erforderliche Langzeitbetreuung u. a. mit Ernährungsberatung und Krankengymnastik kann einmal im Quartal mit GO-Nr. 15 geltend gemacht werden.

Osteoporose wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf die Liste der zehn wichtigsten Erkrankungen gesetzt. Mit etwa 2,5 bis 3 Milliarden Euro an direkten und indirekten Krankheitskosten hat Osteoporose ein großes volkswirtschaftliches Gewicht.

Die Erkrankung ist gekennzeichnet durch eine Erniedrigung der Knochendichte, bedingt durch eine unterschiedlich starke Veränderung in der Mikroarchitektur des Knochengerüsts. Die Folge dieser Veränderungen ist eine Zunahme der Knochenbrüchigkeit, wodurch es vermehrt zu Frakturen, Fehlhaltungen, muskuläre Dysbalancen, Myalgien und vor allem auch Schmerzen kommen kann.

In erster Linie sind ältere Menschen und post­menopausale Frauen von der Erkrankung betroffen. Insgesamt sind etwa 80 % der Erkrankten Frauen.

Fallbeispiel

Differenzialdiagnose bei starken Thoraxschmerzen

71-jährige, noch rüstige und agile Patientin mit leichtem Übergewicht (175 cm, 86 kg, BMI = 28,1) und den ersten Anzeichen einer Rundrückenbildung, klagt über zunehmende diffuse Schmerzen des Bewegungsapparats. Daneben habe sie seit einigen Wochen sehr starke Rückenschmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule und auch stechende Schmerzen, die seitlich am Thorax bis nach ventral ziehen würden. Bekannt sind bei der Patientin eine Hypertonie, eine Lipidämie und eine Varikosis. Postmenopausal keine Hormongabe. Es wird eine körperliche sowie eine neurologische Untersuchung zum Ausschluss einer Polyneuropathie durchgeführt. Mit der Triggerpunkt-Analyse lässt sich eine Fibromyalgie ebenfalls weitgehend ausschließen. Zur Laboranalyse wird noch Blut abgenommen. Nachdem die Untersuchung keinen Hinweis auf eine organische Grunderkrankung ergeben hat, war der Verdacht auf das Vorliegen einer Osteoporose erhärtet. Die radiologische Untersuchung hat dann eindeutig die Verdachtsdiagnose einer Osteoporose bestätigt. Die Ergebnisse der Blutuntersuchung und der radiologischen Diagnostik sowie die Therapiemöglichkeiten werden beim nächsten Termin mit der Patientin erörtert.

Beim nächsten Termin liegt das Laborergebnis wie auch das Ergebnis der Osteodensitometrie vor. Danach handelt es sich um eine manifeste Osteoporose. Das Ergebnis wird mit der Patientin erörtert und die weiteren therapeutischen Schritte eingeleitet.

Die Ergebnisbesprechung sowie die Erörterung der therapeutischen Möglichkeiten sind mit der GO-Nr. 34 GOÄ abzurechnen. Da es sich in diesem Fall um die Erstfeststellung einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung handelt, ist die Berechnung der GO-Nr. 34 begründet. Genau auf diesen Leistungsinhalt der nachhaltig lebensverändernden Erkrankung legen die privaten Krankenversicherer großen Wert.

Da die Osteoporose eine chronische Erkrankung ist, die verschiedene flankierende Maßnahmen wie Krankengymnastik und Ernährungsberatung erfordert, ist die Berechnung der Gebühr nach GO-Nr. 15 durchaus gerechtfertigt.

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Bildnachweis: newannyart (gettyimages); privat

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