Nachdem erstmals die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 2 in einer ärztlichen Praxis gestellt wurde, ist der betroffene Patient in laufender Behandlung zur medikamentösen Einstellung und Überwachung seines Therapieplans. Am Tag der Diagnosestellung wurde von der ärztlichen Praxis die GOÄ-Ziffer Nr. 34 in Ansatz gebracht sowie ein weiteres Mal beim Kontrolltermin nach 3 Monaten.
Der zweite Ansatz sei damit begründet, dass aufgrund mangelnder Compliance der behandelnde Arzt ein 20-minütiges Gespräch mit dem Patienten geführt und die möglichen Folgen seines Verhaltens erörtert habe.
Ist der zweite Ansatz der Ziffer 34 gerechtfertigt?

Ein Blick in die Leistungslegende der Nr. 34 gibt Aufschluss darüber, wann diese Leistung vollständig erbracht wurde und damit zur Abrechnung befähigt ist:
Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.

Ein ausführliches Gespräch mit einem nicht complianten Patienten ist sehr aufwendig und findet in der GOÄ unter den allgemeinen Beratungsleistungen (Nr. 1 und 3) keine Berücksichtigung.
Die Nr. 34 ist bei einer bereits diagnostizierten Erkrankung nur in unmittelbarem Zusammenhang, zeitlich wie sachlich, mit einer erheblichen Verschlimmerung berechnungsfähig, dies ist also ein obligater Bestandteil der Leistung.
Ein aufwendiges Gespräch aufgrund mangelnder Compliance ohne das Vorliegen einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung reicht daher nicht aus, um die Nr. 34 heranzuziehen.

Leider nein. Aber wäre es dann nicht denkbar, eine Analogziffer anzusetzen? Auch das ist nicht möglich. Nach § 6 Absatz 2 GOÄ können nur selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Bundesärztekammer hat bereits in diesem Zusammenhang klargestellt, dass mit der Nr. 1 kurze und mit der Nr. 3 auch zeitaufwendige Gespräche in die GOÄ aufgenommen sind, sodass eine analoge Bewertung für Gesprächsleistungen ausscheidet.

Um die Leistung nach Nr. 34 berechnen zu können, müssen alle Inhalte der Leistungslegende erfüllt sein. Hierbei gilt wie immer: Was nicht dokumentiert wurde, hat nicht stattgefunden.


Die Nr. 34 wird häufig von den Versicherern moniert. Um dem entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, die Dauer sowie die zugrunde liegende Erkrankung mit dem Verweis auf die Erstdiagnose oder Verschlimmerung einer bekannten Diagnose in der Rechnung anzugeben.

Als spezielle Beratungsleistung unterliegt die Nr. 34 mehreren Kriterien, die alle erfüllt sein müssen, um die erbrachte Leistung geltend machen zu können. Ein aufwendiges Gespräch allein, auch bei einer entsprechend vorliegenden Diagnose, reicht daher nicht aus, um die Nr. 34 abzurechnen. Im konkreten Fall kann für das Gespräch lediglich die Nr. 1 oder 3 gesteigert abgerechnet werden.