Hautkrebs ist weltweit eine der häufigsten Krebserkrankungen mit ansteigender Inzidenz. Zu den wichtigsten Aufgaben der dermatologischen Praxis gehören die Früherkennung von Melanomen sowie die langfristige Betreuung betroffener Patienten und Patientinnen.
In Deutschland erkranken jährlich ca. 140 000 Menschen an einem Malignom der Haut; bis zum Alter von 75 Jahren tritt bei jedem achten ein Hautkrebs auf. Die Tendenz ist steigend – in Deutschland wie auch weltweit.
Früherkennung
Während die gesetzlich Krankenversicherten seit 1. Juli 2008 ab 35 Jahren alle 2 Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs (sogenanntes „Hautkrebsscreening“) haben, ist diese reine Vorsorgeuntersuchung keine eigentliche Leistung der privaten Krankenversicherung. Dennoch ist bei auffälligen Hautveränderungen, bei Verdacht auf Vorliegen beispielsweise einer Präkanzerose, eines Basalioms, eines Spinalioms oder gar eines Melanoms, eine entsprechende Hautuntersuchung durchzuführen.
Das Hautkrebsscreening ist keine Leistung der privaten Versicherung.
Dies lässt sich aus § 1 Abs. 2 der GOÄ eindeutig ableiten: „(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“
Therapie
Die wichtigste Therapieform bei Tumorerkrankungen der Haut ist die vollständige operative Entfernung des Tumors. Bei Karzinomen mit einem sehr hohen Risiko der Metastasierung kann eine vorbeugende Operation der angrenzenden Lymphknoten notwendig sein. Bei Tumoren im fortgeschrittenen Stadium, bei denen schon ein Lymphknotenbefall und/oder Metastasen in anderen Organen vorliegen, kann neben der Operation die systemische Chemotherapie notwendig werden. Plattenepithelkarzinome der Haut sprechen in der Regel zunächst gut auf eine Chemotherapie an, neigen allerdings sehr häufig zu Rückfällen.
Ist eine Operation aus medizinischen Gründen nicht möglich oder liegen sehr ausgedehnte Frühformen des Karzinoms vor, gibt es eine Vielzahl von Therapiealternativen. Hierzu zählen in erster Linie oberflächlich zerstörende Maßnahmen wie Kürettage, Elektrodesikkation, Kryotherapie, photodynamische Therapie, eine lokale Chemotherapie (5-Fluorouracil-Creme), eine lokale Immuntherapie (Imiquimod-Creme) sowie der Einsatz von Ingenolmebutat-Creme und letztendlich die Strahlentherapie.
Kontinuierliche Betreuung im Zentrum der onkologischen Nachsorge
Damit beginnt aber auch die Phase der Betreuung der betroffenen Erkrankten. Beratungen, Erörterungen, Führung (ggf. auch psychosoziale) und kontinuierliche Betreuung der Betroffenen stehen im Zuge der onkologischen Nachsorge im Mittelpunkt. Nachsorgeuntersuchungen finden je nach Metastasen- oder Rückfallrisiko alle 3 bis 6 Monate statt. Obwohl die meisten Rückfälle und Metastasen innerhalb der ersten 2 Jahre auftreten, sollte die Nachsorge grundsätzlich über 5 Jahre hinweg durchgeführt werden.
Der Fall
Nachsorge bei Älterer Patientin mit Melanom
Eine 68-jährige Patientin mit Zustand nach Entfernung eines malignen Melanoms mit nachfolgender Chemotherapie wegen Metastasen und anschließender Radiatio befindet sich aktuell in einer stabilen Phase des Tumorgeschehens und somit in der onkologischen Nachsorgephase.
Die Patientin erscheint zur fälligen onkologischen Nachsorge, die in 3-monatigen Abständen durchgeführt wird.
Diese onkologische Nachsorge umfasst aktuell die Zwischenanamnese, Ganzkörperstatus mit eingehender Untersuchung des Hautorgans einschließlich videogestützter Untersuchung sowie Bilddokumentation, Oberbauchsonografie und Laboruntersuchungen. Bei der letzten Untersuchung gibt die Patientin allgemeines Wohlbefinden an und hat aktuell keinerlei Beschwerden seitens der onkologischen Grunderkrankung.
Die Abrechnung
Obwohl eine ausführliche Zwischenanamnese und eine eingehende Erörterung mit der Patientin erfolgt, kann dafür nur die GO-Nr. 1 berechnet werden. Diese wird mit erhöhtem Faktor abgerechnet. Die Berechnung der Gebühr nach GO-Nr. 3 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit den Untersuchungsleistungen nach den GO-Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechnungsfähig. Damit ist die Beratung nach GO-Nr. 3 in dieser Sitzung auch nicht berechnungsfähig.
Bliebe noch die eingehende Erörterung nach GO-Nr. 34 zu diskutieren. Diese wiederum verbietet sich im Rahmen dieser Sitzung, da der Leistungsinhalt der GO-Nr. 34 nicht vollständig erbracht wurde. Der Leistungsinhalt der GO-Nr. 34 fordert nämlich explizit, dass es sich entweder um die Erstfeststellung, will heißen Neuerkrankung, oder die Verschlimmerung einer lebensverändernden bzw. lebensgefährlichen Erkrankung handelt. Da das Tumorgeschehen jedoch schon seit einigen Monaten stabil ist, ist diese Voraussetzung eben nicht gegeben.
Es stellt sich immer wieder die Frage, nach der Berechnungsfähigkeit der Dermatoskopie nach GO-Nr. 750 neben der GO-Nr. 612A für die videogestützte dermatoskopische Untersuchung. Hier gibt es keine Ausschlussbestimmung in der GOÄ. Zudem handelt es sich um 2 komplett unterschiedliche Leistungen, die sich gegenseitig ergänzen – nicht jedoch ausschließen.
Seitens der privaten Krankenversicherer wird nur oft die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit gestellt, beide Leistungen zeitgleich zu erbringen. Als Begründung sollte schon in der Rechnung die unterschiedliche Lokalisation sowie die unterschiedlichen Erscheinungsformen der untersuchten Hautveränderungen angegeben werden. Damit lassen sich Rückfragen vermeiden. Mit der Patientin werden zum vereinbarten Termin die Ergebnisse eingehend besprochen und der Termin zur nächsten Tumornachsorgeuntersuchung vereinbart.
Bei dem vorgestellten Krankheitsbild eines Melanoms ist auch an die Berechnung der Betreuungsleistung nach GO-Nr. 15 zu denken. Diese ist nur einmal im Kalenderjahr berechnungsfähig und wird somit eher in der zweiten Jahreshälfte zur Abrechnung kommen.
Der Autor
Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de
Dr. Dr. Peter Schlüter ist promovierter Naturwissenschaftler und Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemeinmedizin mit betriebswirtschaftlich optimierter Praxis niedergelassen. Als Berater zu allen Fragen der Praxisorganisation, Praxismanagement und Abrechnung ist er seit 1987 tätig.
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