- Anzeige -
Abrechnung

Abrechnung bei Asthma bronchiale

Kinder- und Jugendmedizin in der Hausarztpraxis

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

10.10.2025

Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird von Allgemeinmedizinern und Pädiatern teilweise parallel durchgeführt. In der Gebürenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es allerdings keinen gesonderten Abschnitt für Kinderheilkunde, was die Abrechnung oft schwierig macht. An einem Fallbeispiel wird dies erläutert.

Der Hausarzt in Form des „Praktischen Arztes“ war früher der betreuende Arzt für die ganze Familie, will heißen, für alle Altersgruppen und für (fast) alle gesundheitlichen Probleme. Das spiegelt sich vor allem in der englischen Bezeichnung „General practitioner“ wider. Im Grunde hat sich das bis heute nicht wesentlich verändert. Verändert hat sich dagegen die medizinische Versorgung und vor allem die Spezialisierung im kinderärztlichen Bereich. Trotzdem können auch Kinder und Jugendliche in der Hausarztpraxis betreut und behandelt werden. Allerdings sind Kinder- und Jugendärzte (Pädiater) speziell für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum Abschluss ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung ausgebildet und verfügen gerade in diesem ­Bereich über eine umfassende Erfahrung.

Umfang der kinder- und jugendärztlichen Versorgung

An erster Stelle der kinder- und jugendärztlichen Versorgung sind Prävention und Vorsorge zu nennen. Impfungen und Früherkennungsuntersuchungen (U- und J-Untersuchungen) werden von Kinder- und Jugendärzten durchgeführt, um Entwicklungsstörungen frühzeitig zu erkennen. Aber auch die Behandlung akut erkrankter Kinder und Jugendlicher stellt besondere Anforderungen an die behandelnden Ärzte. Hinzu kommt die Behandlung von chronischen Erkrankungen wie Asthma bronchiale und/oder Diabetes mellitus im Kindes- und Jugendlichenalter einschließlich der entsprechenden Schulungen. Weiterhin sind die koordinierende Rolle von Kinder- und Jugendärzten sowie die Veranlassung spezieller Untersuchungen, Therapien (z. B. Ergotherapie, Logopädie) oder auch ggf. Einweisungen ins Krankenhaus wichtige Aufgaben des Kinderarztes.

Durch diese umfangreichen Aufgaben haben Kinderärzte auch einen Überblick über die Behandlungen, die auch außerhalb ihrer Praxis stattfinden, und können Befunde einordnen und bei der Krankheitsbewältigung unterstützend tätig werden. Sie beraten zu speziellen Themen und Fragestellungen wie Ernährung, Gewaltprävention, Suchtprävention und Sexualität. Schließlich sind sie auch für die Behandlung akuter Notfälle zuständig, einschließlich Wiederbelebungsmaßnahmen. Gegenüber der Hausarztmedizin, die im Grunde alle Altersgruppen behandelt, sind Kinder- und Jugendärzte auf die spezifischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen spezialisiert. Durch die vertiefte Kenntnis von Entwicklungsstörungen, notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und altersgerechten Behandlungen ­haben Kinderärzte eine vertiefte Kenntnis von Entwicklungsstörungen, notwendigen Impfungen und altersgerechten Behandlungen.

Weiterhin sind Kinder- und Jugendärzte besser auf den Umgang mit Kindern und Jugendlichen vorbereitet und können eine vertrauensvolle Atmosphäre schaffen.

Der Fall

Erstmanifestation Asthma Bronchiale – wie wird abgerechnet?

Jonas, ein 11-jähriger Junge, wird von seiner Mutter beim Hausarzt wegen eines anhaltenden Hustens vorgestellt. Der nach anamnestischen Angaben der Mutter bisher immer gesunde Junge würde seit etwa 2 Monaten (seit Ende Mai dieses Jahres) ständig husten.

Bei der Durchsicht des Kindervorsorgebuches zeigen sich alle Vorsorgeuntersuchungen beim Kinder­arzt als unauffällig dokumentiert. Die körperliche Untersuchung einschließlich EKG war bis auf ein inspiratorisches Atemgeräusch unauffällig. Das pfeifende Atemgeräusch war als Zeichen einer ­Verengung der Atemwege zu werten.

Eine Verengung der Atemwege ist häufig Folge einer allergischen Reaktion und typisch für das Asthma bronchiale. Zum Ausschluss eines infektiösen Geschehens und zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Jungen wird noch eine Blutentnahme zur laborchemischen Untersuchung vorgenommen. Dem Jungen wurden die Verdachtsdiagnose eines allergischen Asthma bronchiale und die weiteren Untersuchungen erklärt. Zur Diagnosesicherung wurde noch eine Lungenfunktion durchgeführt, die eindeutig eine obstruktive Atemwegserkrankung zeigte. Der Mutter wurde die Diagnose eines allergischen Asthmas erörtert und die Vorstellung beim (Kinder-)Pulmologen empfohlen, um die Ursache abklären zu lassen. Gegebenenfalls könne das ­allergische Asthma mittels Desensibilisierung entsprechend therapiert werden.

Die Abrechnung

Abrechnungstechnisch ist zuerst hervorzuheben, dass es in der GOÄ keinen eigenen Abschnitt für kindermedizinische Leistungen gibt. Allenfalls findet sich in der Überschrift zu Abschnitt F der GOÄ ein Hinweis auf die Kinderheilkunde: „Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie“. Insofern sind viele Leistungen der Kinderheilkunde in diesem Abschnitt zu finden. Weitere Leistungen finden sich im gesamten Bereich der GOÄ.

Die körperliche Untersuchung (Herz-Kreislauf, Thorax) ist mit der GO-Nr. 7 zu berechnen. Für das abgeleitete EKG ist die Gebühr nach GO-Nr. 651 zu berechnen und für die Lungenfunktion die Gebühren nach den GO-Nrn. 605 (Ruhespirografische Untersuchung) und 605a (Darstellung der Flussvolumenkurve). Die Beratung des Jungen ist mit der Gebühr nach GO-Nr. 1 zu berechnen und die Erörterung mit der Mutter ist mit der GO-Nr. 4 berechnungsfähig. Abrechnungstechnisch kommt es gelegentlich zu Pro­blemen mit den zuständigen Abrechnungsstellen wegen der Kombination der Gebühren nach den GO-Nrn. 1 und 4 in derselben Sitzung. Die Berechnung beider Gebühren schließt sich gegenseitig aus, sofern die Beratung der Gebühren nach den GO-Nrn. 1 und 4 an dieselbe Person gerichtet ist. Richtet sich die Beratung jedoch an unterschiedliche Personen, nämlich zum einen an den Jungen und zum anderen an die Mutter, sind die Gebühren nach den GO-Nrn. 1 (Beratung des Sohnes) und 4 (Beratung und Unterweisung der Mutter) nebeneinander berechnungsfähig. In diesem Zusammenhang ist es zu empfehlen, in der Abrechnung den Adressaten der jeweiligen Beratungsleistung anzugeben. Das erspart Rückfragen und ggf. sogar Leistungsstreichungen durch die zuständige private Krankenversicherung.

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Lesen Sie mehr und loggen Sie sich jetzt mit Ihrem DocCheck-Daten ein.
Der weitere Inhalt ist Fachkreisen vorbehalten. Bitte authentifizieren Sie sich mittels DocCheck.
- Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

123-nicht-eingeloggt