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Allgemeinmedizin

Ärztlich assistierter Suizid

Welche Formen der Sterbehilfe gibt es?

Pia Nicklas

27.3.2026

Ein ärztlich assistierter Suizid ist in Deutschland seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 erlaubt. Doch wie sieht die aktuelle rechtliche Lage für Ärzte und Ärztinnen konkret aus? Welche Fallstricke gibt es bei den verschiedenen Formen der Sterbehilfe und insbesondere beim ärztlich assistierten Suizid?

Sterbehilfe ist in Deutschland ein umstrittenes Thema. Man unterscheidet zwischen assistiertem Suizid sowie aktiver, passiver und indirekter ­Sterbehilfe.

Assistierter Suizid

Assistierter Suizid oder auch Beihilfe zum Suizid bedeutet, dass bei der Selbsttötung geholfen wird, beispielsweise durch das Beschaffen oder Bereitstellen eines tödlichen Mittels. Ein entscheidendes Kennzeichen in Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe ist, dass eine Patientin oder ein Patient das Medikament selbst einnimmt. Assistierte Suizide finden derzeit immer noch in einer rechtlichen Grauzone statt, da nach Aufhebung des § 217 Strafgesetzbuch (StGB) bislang noch keine gesetzliche Neuregelung existiert. Zwei Initiativen für eine Neuregelung scheiterten im Jahr 2023 im Bundestag.

Aktive Sterbehilfe

Im Gegensatz zum assistierten Suizid wird ein tödlich wirkendes Mittel bei der aktiven Sterbehilfe durch jemand anderen verabreicht, also nicht von der sterbewilligen Person selbst zugeführt. Diese Art der Sterbehilfe ist in Deutschland nach § 216 StGB verboten und strafbar. Legal ist sie allerdings heutzutage in einigen Nachbarstaaten wie den ­Niederlanden, Luxemburg, Spanien und Belgien.

Passive Sterbehilfe

So wird der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bezeichnet, z. B. auf Ernährung, Bluttransfusion oder Beatmung, was rechtlich erlaubt ist.

Indirekte Sterbehilfe

Bei der indirekten Sterbehilfe geht es vor allem um Schmerzlinderung. Hierbei erhält beispielsweise ein Patient von einem Arzt bzw. einer Ärztin Medikamente, die den Sterbevorgang beschleunigen. Dies ist in Deutschland erlaubt.

Was hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 entschieden?

Im Jahr 2020 hat das Bundesverfassungsgericht ein wegweisendes Urteil hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des ärztlich assistierten Suizids gefällt: Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 217 StGB (Verbot der „geschäftsmäßigen“ Suizidhilfe) für nichtig und stärkte damit das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Zur Begründung teilten die Richter mit, dass § 217 StGB die „Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung ­faktisch weitgehend“ unmöglich machte. Der Begriff „geschäftsmäßig“ hat in diesem Zusammenhang nichts mit Geld zu tun, sondern bezieht sich darauf, dass das Angebot „auf Wiederholung angelegt“ ist.

Konkrete neue gesetzliche und verbindliche Regelungen fehlen allerdings noch, weshalb ein Schutzkonzept gegen Missbrauch derzeit nicht existiert. Es wird an medizinischen Leitlinien gearbeitet, um die Voraussetzung der Freiverantwortlichkeit besser beurteilen zu können. Aktive Sterbehilfe bleibt auch nach dem Gerichtsentscheid weiterhin verboten, während ärztlich assistierter Suizid dann möglich ist, wenn die Entscheidung zur Selbsttötung:

  • freiverantwortlich getroffen wurde,
  • umfassend aufgeklärt wurde und
  • die sterbende Person die letzte Handlung selbst ausführt (z. B. ein Medikament einnimmt).

Das Urteil verpflichtet somit ausdrücklich nicht, als Arzt bzw. Ärztin gegen die eigenen Überzeugungen Sterbehilfe zu leisten.

Freiverantwortlichkeit

Die Entscheidung, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, muss freiverantwortlich getroffen werden. ­Definiert wird Freiverantwortlichkeit als die Fähigkeit und das Recht einer Person, Entscheidungen selbstständig und unabhängig zu treffen, basierend auf ihrem eigenen Willen und ihren Überzeugungen. Doch wer definiert nach welchen Kriterien, ob das bei einem Suizid der Fall ist? Das Bundesverfassungsgericht hat für die Freiverantwortlichkeit 4 Kriterien zugrunde gelegt:

  • Der Suizident muss in der Lage sein, den eigenen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zu bilden und nach dieser Einsicht zu handeln.
  • Der Suizident muss über sämtliche Informationen – insbesondere über Alternativen zum Suizid – ­verfügen, um das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen zu können.
  • Der Suizident darf zudem keinen unzulässigen Einflussnahmen oder keinem Druck ausgesetzt sein.
  • Von einem freien Willen kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Entschluss, das eigene Leben zu beenden, von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit getragen ist.

Liegt eine Freiverantwortlichkeit nicht vor, ist strafrechtlich gesehen die Unterstützung eines nicht freiverantwortlichen Suizids als Fremdtötung einzuordnen, welche als fahrlässige Tötung, als Totschlag oder sogar als Mord strafbar sein kann. An dieser strafrechtlichen Bewertung würde auch eine mögliche gesetzliche Regelung der Suizidassistenz nichts ändern. Zudem wird der assistierte Suizid nach wie vor ethisch kontrovers diskutiert. Es geht dabei vor allem um grund­legende Fragen zu Autonomie, Lebens­schutz und ärztlicher Fürsorge.

Seit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts ist der ärztlich assistierte Suizid auch in Deutschland legitim. Das Urteil gibt keine Einschränkung auf bestimmte Krankheiten oder Krankheitsphasen. Allerdings muss als zwingendes Kriterium die Freiverantwortlichkeit und Nachhaltigkeit der Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, gegeben sein. Dazu gehört auch, dass der Person Alternativen zum Suizid bekannt sind.

Literatur bei der Autorin

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