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Recht

Rechtliche Tipps

Unpünktlichkeit und Kündigung +++ Jameda +++ Kündigung und Arbeitsunfähigkeit

Aus der Praxis, für die Praxis – Rechtsanwältin Andrea Schannath, Justiziarin des Virchowbundes, beantwortet ausgewählte Fragen.

Rechtfertigt viermal zu spät kommen  eine Kündigung?

Herr Dr. P. aus Ulm hat folgende Frage:

„Ich möchte einer Mitarbeiterin kündigen, weil sie viermal in einer Woche teilweise erheblich zu spät zur Arbeit kam. Die Mitarbeiterin ist morgens zur Blutentnahme alleine in der Praxis und schließt die Praxistür auf. Ich habe ihr schon bei der ersten Verspätung gesagt, dass sie pünktlich sein müsse, ansonsten warten die Patienten vor der Tür. Sie begründete die Verspätungen unter anderem mit Schlafmangel und ist der Ansicht, dass die Patienten schon warten können. Kann ich ihr ohne Abmahnung kündigen?“

Frau Schannath
: „Ja das können Sie, das hat ­das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 30.08.2021 (Az.: 1 Sa 70 öD/21) in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt. Kommt eine Arbeitnehmerin an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zu spät zur Arbeit, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Fehlt der Arbeitnehmerin zudem das Unrechtsbewusstsein, so bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.
Die Mitarbeiterin habe ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt. Soweit die Angestellte einen Schlafmangel anführte, sei dies ihren privaten Lebensumständen zuzurechnen und könne die Pflichtverletzung nicht beseitigen.
Eine Abmahnung sei nicht notwendig gewesen. Denn die Angestellte hätte ersichtlich nicht beabsichtigt, sich vertragsgerecht zu verhalten. Dafür sprechen zunächst die massiven Verspätungen der Angestellten an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Obwohl sie bereits nach der ersten Verspätung in einem Gespräch auf die Pflichtverletzung hingewiesen wurde, habe sie keine Maßnahmen ergriffen, um ein erneutes Verschlafen zu verhindern. Die Kündigung war rechtens.“


Ist die Bevorzugung bei Jameda für zahlende Ärzte rechtens?

Herr Dr. K. aus Bamberg wendet sich mit folgendem Problem an uns:

„Ich werde bei Jameda mit einem Basisprofil geführt, obwohl ich nie in die Aufnahme eingewilligt habe. Ich möchte erreichen, dass ich vollständig auf der Bewertungsplattform gelöscht werde. Jameda soll sich auch verpflichten, dass sie in Zukunft in ihrem Portal keine Daten von mir veröffentlichen. Ich finde es rechtlich nicht zulässig, dass Jameda bei der Ausgestaltung zwischen zahlenden Gold- oder Platinprofilen und meinem Basisprofil unterscheidet. Auch die sonstigen Vorteile für zahlende Kunden sind unzulässig. Hat eine Klage gegen Jameda Aussicht auf Erfolg?“

Frau Schannath:
„Leider nein, denn Vorteile, die nur zahlenden Arzt-Kunden bei Jameda gewährt werden, sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) rechtens. Das haben die Richter am 12.10.2021 in zwei Entscheidungen (Az.: VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) bestätigt und den Antrag zweier Ärzte, dauerhaft nicht im Bewertungsportal gelistet zu werden, abgelehnt. Ein Bewertungsportal darf also grundsätzlich alle Anbieter – Jameda also alle Ärzte und Zahnärzte – aufführen. Die entsprechenden Interessen des Betreibers und der Nutzer wögen schwerer als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gegen ihren Willen aufgenommenen Ärzte, so die Richter.
Die Bevorzugung von zahlenden Kunden, wie z. B. die fehlende Möglichkeit für nicht zahlende Basiskunden, ein Foto von sich hochzuladen oder anderweitig ihr Profil ansprechender zu gestalten, ist rechtens. Gewisse Besserstellungen zahlender Kunden sind nicht zu beanstanden, wenn die Nutzer des Portals erkennen können, dass solche Unterschiede auf die Zahlungen zurückgehen. Ich muss Ihnen also von einer Klage gegen ­Jameda abraten.“


Gefährdet AU bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Lohnfortzahlung?

Herr Dr. P. aus Mainz hat folgendes Problem:

„Eine Mitarbeiterin hat gekündigt und am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) eingereicht, die genau bis zum Ende der Kündigungsfrist dauert. Ich denke nicht, dass die Mitarbeiterin tatsächlich arbeitsunfähig ist. Muss ich das Gehalt weiterzahlen?“

Frau Schannath:
„Sie können die Lohnfortzahlung beenden. Arbeitnehmer, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist fernbleiben, können nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 08.09.2021 (Az.: 5 AZR 149/2). Damit hat das BAG die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Arbeitnehmer infrage zu stellen. Das gilt speziell für eine Krankschreibung, die zeitlich der Kündigungsfrist entspricht.
Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei insbesondere dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Kündigung krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Kann der Beschäftigte das tatsächliche Kranksein nicht weiter belegen – etwa durch die Bestätigung des Arztes –, steht ihm keine Entgeltfortzahlung zu.“

Die Expertin

Andrea Schannath
Rechtsanwältin und Justiziarin des VirchowBunds
Chausseestr. 119 b
10367 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 288 774 125

Der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands berät seine ­Mitglieder in ­Niederlassung und ­Anstellung in allen Rechts­­bereichen, insbesondere im Berufs-, Arbeits-, Miet- und Gesellschaftsrecht.

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