Seit dem 1. Juli 2026 können Apotheken Patientinnen und Patienten bei der Inanspruchnahme telemedizinischer Leistungen unterstützen. Vergütet wird dabei nicht die ärztliche Behandlung, sondern ausschließlich die organisatorische und technische Assistenz, etwa bei einer Videosprechstunde oder einem strukturierten Ersteinschätzungsverfahren. Diagnostik, Indikationsstellung und Therapieentscheidung verbleiben vollständig in ärztlicher Verantwortung.
Abrechnungsfähig sind drei Konstellationen: ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren, die assistierte Videosprechstunde oder die Kombination beider Leistungen. Die neue Leistung richtet sich vor allem an Patientinnen und Patienten mit Unterstützungsbedarf bei der Nutzung telemedizinischer Angebote. Für Hausarztpraxen entsteht damit ein zusätzlicher Zugangskanal zur Telemedizin, ohne dass die Apotheke zum telemedizinischen Leistungserbringer wird.
Apotheken erhalten für die Assistenzleistung zunächst eine Pauschale von 30 Euro, die in den Folgejahren stufenweise abgesenkt wird. Für Hausärztinnen und Hausärzte dürfte die neue Struktur vor allem organisatorische Bedeutung gewinnen, etwa für die Versorgungssteuerung, Erreichbarkeit und die anschließende Weiterbehandlung.
Pressemitteilung: DAV beschließt Rahmenvertrag zu assistierter Telemedizin. ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Berlin, 9.6.2026 (https://www.abda.de/aktuelles-und-presse/newsroom/detail/dav-beschliesst-rahmenvertrag-zu-assistierter-telemedizin/)
* Erste Änderungsvereinbarung vom 1. Juli 2026 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V in der Fassung vom 1. April 2026. GKV-Spitzenverband, Berlin und Deutscher Apothekerverband (DAV), Frankfurt (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/arzneimittel/rahmenvertraege/apotheken/2026-06-08_Erste_Aenderungsvereinbarung_Rahmenvertrag_ueber_die_Arzneimittelversorgung_129_GKV_bf.pdf).