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Management

Mitarbeiterbindung durch steuerfreie Sachbezüge

Attraktivität als Arbeitgeber erhöhen

Dr. med. Heiner Pasch

10.6.2022

Gute und zuverlässige Mitarbeiter zu finden, ist auch für Ärzte nicht immer ganz einfach. Hat man sie dann gefunden, heißt es danach: Wie kann ich sie halten und was macht mich als Arbeitgeber attraktiv? Neben einem guten Arbeits- und Betriebsklima ist dabei auch die finanzielle Seite nicht zu vernachlässigen.

Von einer Gehaltserhöhung oder einer einmaligen Sonderzahlung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben beim Arbeitnehmer oft nur die Hälfte übrig. Um dies zu vermeiden, bieten sich Zuwendungen an, die für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wobei der Praxisinhaber vorwiegend bei den Sozialversicherungsabgaben spart. Einige der in Arztpraxen häufiger vorkommenden Leistungen werden im Folgenden beispielhaft erläutert. Allerdings müssen bestimmte Regeln eingehalten werden, wie beispielsweise festgesetzte Höchstwerte.

Gutscheine

Während Geldleistungen grundsätzlich nicht begünstigt sind, bilden Gutscheine und Gutscheinkarten in besonderen Fällen eine Ausnahme. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Karten keine Barauszahlung ermöglichen (Tab.). Außerdem muss der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden.

Monatliche Höchstgrenze

Die Freigrenze für solche begünstigten Sachzuwendungen beträgt seit dem 01.01.2022 50 Euro im Monat. Dabei werden alle Sachzuwendungen für einen Arbeitnehmer zusammengerechnet. Bei Überschreitung auch nur um einen Cent müssen Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht übertragen werden.

Steuerfreies Jobticket

Seit dem Jahr 2019 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Zuschuss für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zahlen. Dies gilt für Einzelfahrscheine sowie Mehrfahrtenkarten und Zeitkarten (Monats-, Jahreskarten). Auch hier gilt die Voraussetzung, dass der Zuschuss zusätzlich zum regulären Lohn bezahlt werden muss. Einschränkend muss erwähnt werden, dass sich dadurch die abzugsfähige Entfernungspauschale für den Arbeitnehmer vermindert.

Corona-Bonus

Im Zuge der Corona-Krise wurde ein steuerfreier Bonus von bis zu 1.500 Euro beschlossen, der nicht auf bestimmte Branchen oder Arbeitnehmergruppen beschränkt ist und in der Zeit zwischen 01.03.2020 und 31.03.2022 ausbezahlt werden musste.

Aufmerksamkeiten, Geschenke

Liegt ein persönlicher Anlass für ein Geschenk vor, kann dieses steuerfrei bis zu einer Höchstgrenze von 60 Euro brutto, also inklusive Mehrwertsteuer, erfolgen. Zu solchen Anlässen zählen u. a. Geburtstage, Jubiläen, Geburten und Trauungen. Die Geschenke können konkrete Waren, aber auch Gutscheine mit einem bestimmten Betrag sein; lediglich Bargeld ist nicht steuerbegünstigt und muss wie normaler Lohn versteuert werden. Die 60-Euro-Freigrenze ist anlassbezogen und kann bei verschiedenen Anlässen pro Anlass beansprucht werden, selbst wenn beide Anlässe im selben Monat liegen. Darüber hinaus dürfen diese Geschenke bis zur Freigrenze von 60 Euro zusätzlich neben den Sachzuwendungen mit 50 Euro pro Monat gemacht werden.

Speisen und Getränke

Steuerfrei ist auch die Bereitstellung von Speisen und Getränken in kleinem Umfang während der Arbeitszeit, z. B. Mineralwasser, Kaffee, Kekse und Obst. Belegte Brötchen zählen jedoch nicht dazu. Außerdem kann der Arbeitgeber zweimal im Jahr für Betriebsfeste steuerfrei für einen Mitarbeiter bis zu 110 Euro als persönliche Zuwendung aufwenden.

Gesundheitsförderung

Bis zu 600 Euro pro Jahr kann ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter steuerfrei überlassen für zertifizierte Gesundheitskurse, falls sie zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden. Dazu zählen u. a. Rückentraining, Yoga- und andere Sportkurse eines zertifizierten Übungsleiters, Ernährungsseminare oder Rauchentwöhnungskurse. Nicht steuerbegünstigt hingegen sind Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio. Steuerfrei sind auch Aufwendungen für typische Berufskleidung, wenn sie dem Arbeitnehmer für die Arbeit zur Verfügung gestellt wird.

Weiterbildung

Das Sponsern von Weiterbildungsmaßnahmen, z. B. von Computerkursen, ist dann steuerfrei, wenn sie nicht der Belohnung dienen. Sie sollen die Beschäftigungsfähigkeit verbessern, müssen jedoch nicht arbeitsplatzbezogen sein.

Betreuungskosten

In unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei sind Zuschüsse für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder, beispielsweise in Kitas oder Kindergärten oder bei einer Tagesmutter. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Die Leistung muss auf der Originalrechnung vom Arbeitgeber bestätigt werden, um eine zusätzliche Anerkennung als Sonder­ausgaben beim Arbeitnehmer zu verhindern.


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Der Autor

Dr. med. Heiner Pasch
Praxisoptimierung Pasch GbR
Im Käulchen 26
51515 Kürten

Tel.: +49 (0)170 7349 526
drpasch@t-online.de

Literatur beim Autor

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