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Abrechnung

Folge der Corona-Pandemie

Erhöhte Hygienemaßnahmen verursachen höhere Kosten

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

18.1.2022

Trotz der aktuellen Pandemie-Lage mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 geht der Praxisbetrieb weiter. Innerhalb der aktuellen Versorgung der Patientinnen sind dazu deutlich umfangreichere Hygienemaßnahmen erforderlich. Diese können in der GOÄ entsprechend abgebildet werden.

Die allgemeine Versorgung der Patientinnen muss weitergehen, auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Dazu gehören neben den gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen beispielsweise auch die Schwangerschaftsvorsorge sowie operative Eingriffe. Nicht alles lässt sich auf die Zeit nach der Corona-Pandemie verschieben. In der momentanen Ausnahmesituation müssen vor allem die gynäkologisch-operativ geburtshilflich tätigen Praxen bei der Versorgung der Patientinnen deutlich umfangreichere Hygienemaßnahmen vorhalten. Das bedeutet einerseits höhere Kosten und andererseits einen gestiegenen Zeitbedarf, damit insgesamt einen erhöhten Aufwand für die Behandlung. Das gilt nicht nur für den klinisch-stationären Bereich, das trifft vor allem auch die Praxen. Hier stellt sich die Frage, wie dieser erhöhte Gesamtaufwand ausgeglichen werden kann. Diesbezüglich hat die private Krankenversicherung (PKV) eine Beteiligung an den Mehrkosten lediglich der Kliniken zugesagt. Die Praxen wurden wieder einmal außen vor gelassen. Dennoch müssen die Praxen nicht auf den höheren Kosten sitzen bleiben, denn hier hat die GOÄ in Paragraph 5 die Lösungsmöglichkeit für dieses Problem. Paragraph 5 der GOÄ besagt nämlich im ersten Satz des Absatzes 1, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr zwischen dem 1-fachen und dem 3,5-fachen Steigerungssatz bewegen kann (Kasten). Der Steigerungssatz wiederum ist bei der Abrechnung vom durchführenden Arzt nach freiem Ermessen individuell festzulegen.


Paragraph 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ


Dabei muss er sich natürlich an die Regelungen der GOÄ halten. Diesbezüglich fordert die GOÄ, dass der Arzt einen Steigerungsfaktor anwendet, der einerseits die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistungen berücksichtigt, andererseits auch die Umstände bei der Ausführung. Die Grenzen des Steigerungsfaktors als solches sind in Absatz 1 von Paragraph 5 der GOÄ festgelegt. Dort heißt es unter anderem, dass die Höhe einer Gebühr zwischen dem 1-fachen und dem 3,5-fachen Satz liegen muss. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine weitere Steigerungsfähigkeit über den 3,5-fachen Satz hinaus besteht. Dafür wäre dann Paragraph 2 GOÄ anzuwenden.


Der 1-fache bis 3,5-fache Satz

Der Bereich zwischen dem 1-fachen und dem 3,5-fachen Satz stellt den Gebührenrahmen der GOÄ dar. Innerhalb dieses Gebührenrahmens kann der Arzt den Gebührensatz individuell festlegen. Damit bietet die GOÄ die Möglichkeit, Schwierigkeiten und besondere Umstände bei der Leistungs­erbringung entsprechend geltend zu machen. So sind die im Zusammenhang mit der aktuellen ­Pandemie durch das Coronavirus entstehenden ­zusätzlichen Kosten für die gesteigerten Hygienemaßnahmen über den Steigerungsfaktor nach ­Paragraph 5 GOÄ entsprechend zu bemessen. Die Verwendung eines Gebührensatzes, der das 2,3-Fache überschreitet, ist entsprechend Paragraph 12 Absatz 3 GOÄ gesondert zu begründen. Dort heißt es nämlich: „Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3-Fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.“ Auch im vorliegenden Fall ist bei Verwendung eines über dem 2,3-fachen Satz gesteigerten Faktors ­somit eine Begründung anzugeben. Generisch könnte diese Begründung beispielsweise folgendermaßen formuliert werden:

… erhöhte Kosten bei zusätzlichen Hygienemaßnahmen

… Aufwand bei Isolierungsmaßnahmen zur Infektprophylaxe

… aufwendige Hygienemaßnahmen

Wichtig ist die Tatsache, dass jeder x-beliebige Faktor zwischen 2,31 und 3,5 benutzt werden kann. Die Höhe des Faktors sollte immer den ­Aufwand in irgendeiner Weise widerspiegeln und entsprechend (kurz) dokumentiert sein. In der aktuellen Phase können Sie konkret zum Beispiel verwenden: „Beratungsaufwand bei komplexem Infektionsgeschehen“, oder „Hygieneaufwand bei Corona-Pandemie“. Bei Verwendung eines höheren Faktors muss man auch kein „schlechtes Gewissen“ haben. Die erste Anmerkung zur GO-Nr. 3 gibt vor, dass eine Mindestdauer von zehn Minuten gefordert ist. Das bedeutet, dass Patientinnen mindestens zehn Minuten lang beraten werden müssen, um diese Position abrechnen zu können. Formal mathematisch kann man also sechsmal diese Gebühr in einer Stunde unterbringen. 6 x 20,11 Euro, das sind 120,66 Euro Stundenumsatz. Umsatz! Das ist der Wert von 1996! Hier lässt sich sofort betriebswirtschaftlich erkennen, dass dieser Stundenumsatz aus dem Jahre 1996 heute bei Weitem nicht kostendeckend ist und auch nicht ausreicht, erfolgreich eine Praxis zu führen. Da erscheint es sinnvoll, sich eine Liste von Begründungen anzulegen und diese in die EDV einzupflegen. Das eröffnet die Möglichkeit, jederzeit schnell und einfach, und somit auch kostensparend, Faktor und Begründung problemlos anzugeben.


Paragraph 5 Abs. 2 Gebührungordnung für Ärzte bei der Abrechnung


Die Möglichkeiten des Paragraphen 5 in Bezug auf die Verwendung eines gesteigerten Faktors sollten unbedingt genutzt werden. Die aktuelle Fassung der GOÄ beruht auf dem Jahre 1996. Will man sich umsatztechnisch nicht auf diesem Niveau bewegen, muss man Paragraph 5 aktiv anwenden.

Beispiele möglicher Begründungen für die Faktorsteigerung nach GOÄ Privatliquidation

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Bildnachweis: privat

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