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Abrechnung

Standard- und Indikationsimpfungen

Die Abrechnung von Impfleistungen nach GOÄ

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

30.1.2026

Impfleistungen als solche beinhalten betriebswirtschaftlich ein ganz erhebliches Umsatzpotenzial. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Durchimpfungsrate bei Standardimpfungen von Erwachsenen immer noch sehr gering ist. Dieser Beitrag gibt Tipps für Standard- und Indikationsimpfungen.

Durch die gesundheitspolitischen Strukturen im deutschen Gesundheitswesen sind es besonders  Kinderarzt- und Hausarztpraxen, die den Impfschutz aufbauen und für dessen lebenslange Erhaltung sorgen. Dennoch sind sämtliche Impfungen grundsätzlich von allen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten fachübergreifend durchführbar. Insofern werden Impfleistungen zu einem wichtigen Umsatzfaktor der Praxis.

Zu jeder Impfleistung gehört die Impfberatung und die körperliche Untersuchung zum Ausschluss einer die Impfung kontra­indizierenden Erkrankung. Die Impfberatung kann je nach Zeitaufwand über die Beratungsleistung nach GO-Nr. 1 (bis zu 10 Minuten) bzw. GO-Nr. 3 (mehr als 10 Minuten) abgerechnet werden.

Im Zusammenhang mit der Berechnung der Gebühr nach GO-Nr. 3 für die eingehende Beratung ist zu beachten, dass diese nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit Untersuchungsleistungen berechnungsfähig ist. Insofern wäre die Beratung nach GO-Nr. 3 nicht neben der Impfleistung berechnungsfähig. In diesem Fall müsste nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden, welche Leistungen berechnet werden. Die Abrechnung der Untersuchungsleistung ist vom Umfang derselben abhängig. Die symptombezogene Untersuchung wäre nach GO-Nr. 5 zu berechnen. Zum Ausschluss eines infektiösen Geschehens kann die Untersuchungsleistung nach GO-Nr. 7 berechnet werden.

Die Impfleistung selbst ist über die Impfziffern als solche berechnungsfähig. Diese finden sich in der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) im Abschnitt C V „Impfungen und Testungen“.

Die häufigste und klassische Impfleistung ist mit der GO-Nr. 375 zu berechnen. Da eine Impfung als solche einen Behandlungsfall im Sinne der GOÄ auslöst, ist die Berechnung der GO-Nr. 1 und der GO-Nr. 5 schon fast obligat.

Falls medizinisch indiziert, wäre für die körperliche Untersuchung zum Ausschluss einer die Impfung kontraindizierenden Erkrankung noch die Gebühr nach GO-Nr. 7, ggf. der Erhebung des Ganzkörperstatus nach GO-Nr. 8, zu berechnen.

Bei der Impfleistung nach der GO-Nr. 375 handelt es sich um eine Leistung der Abschnitte „C“ bis „O“. Diese Zugehörigkeit ist für die Abrechnung der Gebühren nach den GO-Nrn. 1 und 5 im Zusammenhang mit Impfleistungen von Bedeutung. Das ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen B2 der GOÄ: „Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“ Der Behandlungsfall in der GOÄ umfasst für dieselbe Krankheit (Diagnose) den Zeitraum eines Monats (Kasten).

Bei mehreren notwendigen Impfterminen muss dringend auf die Allgemeinen Bestimmungen B2 der GOÄ geachtet werden. Impfleistungen entsprechend der Gebühren nach den Nrn. 375 –378 gehören zum Abschnitt „C“ der GOÄ, womit die Allgemeine Bestimmung B2 greift. Das bedeutet, dass Beratung und symptombezogene Untersuchung (GO-Nrn. 1 und 5) neben der Impfleistung nur einmal im Zeitraum von 4 Wochen berechnet werden dürfen. In der Konsequenz wären Impftermine mit einem Mindestabstand von mehr als 4 Wochen zu vereinbaren bzw. zu planen.

Der Fall

Impfberatung Vor der Reise in den Regenwald

Eine Patientin beabsichtigt eine Urlaubsreise in den tropischen Regenwald. Dafür benötigt sie einige Schutzimpfungen. Zum ersten Kontakt erhält die Patientin die schriftliche Information über die notwendigen Schutzimpfungen sowie eine Aufstellung der Impfkosten mit der Information, dass diese ggf. nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Zusätzlich ist von der Patientin noch ein Behandlungsplan mit den entsprechenden Kosten (Behandlungsvertrag) zu unterschreiben.

Vor der Impfung erfolgt die körperliche Untersuchung mit Bezug auf die Erfordernisse des Urlaubszieles und die Impfungen. Die Beratung dauert ca. 30 Minuten. Die nächste Impfung ist dann wenige Tage nach Ablauf eines Monats ­geplant.

Die Abrechnung

Die körperliche Untersuchung und die Impfleistung werden mit den Gebühren nach den GO-Nrn. 7 und 375 berechnet. Für die Erörterung (ca. 30 Min.) kann die Gebühr nach GO-Nr. 34 (30 Min.) berechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass bei Berechnung der Gebühr nach GO-Nr. 34, entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen, die Dauer der Erörterung auf der Rechnung mit anzugeben ist. Der ausführliche, individuell erstellte Impfplan mit den speziellen Hinweisen bezüglich Reiseziel, Reisedauer, Gesundheitsrisiken – ggf. unter Berücksichtigung aktueller Dia­gnosen – und entsprechenden Verhaltensmaßnahmen kann mit der Gebühr nach GO-Nr. 75 berechnet werden. Zu guter Letzt sei noch darauf hingewiesen, dass für die Durchführung und Abrechnung von Reiseimpfungen ein Behandlungsvertrag abgeschlossen werden sollte.

Impfdokumentation heute und in Zukunft

Auch nach dem Start der elektronischen Patientenakte (ePA) ist der klassische Impfpass noch nicht ausgemustert. Die Impfausweise in ihrer bisherigen Form wurden nach den Richtlinien der Weltgesund­heitsorganisation (WHO) erstellt und enthalten daher alle Angaben auch in englischer und französischer Sprache. Die Kosten für den Impfausweis werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch private Krankenversicherer über­nehmen in der Regel die Kosten für neu ausgestellte Impfausweise.

Falls ein Impfpass verloren geht, sollte versucht werden, früher durch­geführte Impfungen aus ärztlichen Unterlagen zu rekonstruieren. Hier ist die Hausarztpraxis prädestiniert, ein neues Impfdokument auszustellen, weil die meisten Impfungen normalerweise dort erfolgt sind.

Grundsätzlich gilt: Nur dokumentierte Impfungen gelten als durch­geführt. Laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind fehlende Impfdokumente „kein Grund, notwendige Impfungen zu verschieben, fehlende Impfungen nicht nachzuholen oder eine Grundimmunisierung bzw. Erstimmu­nisierung nicht zu beginnen“. Daher ist bei unbekanntem Impfstatus zumeist von fehlenden Impfungen auszugehen, zumal Angaben aus der Erinnerung oft unzuverlässig sind. Die Empfehlung zur Nachimpfung dient dazu, betroffene Personen möglichst sicher vor einer Infektion zu schützen.

Der elektronische Impfpass (eImpfpass, eIP)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat bereits 2020 den eIP gemäß § 355 Absatz 1 SGB V als Inhalt der elektronischen Patientenakte (ePA) festgelegt. Als sogenanntes medizinisches Informationsobjekt (MIO) ist der eIP nach einem festen Schema aufgebaut, basierend auf internationalen Standards. Das erlaubt den einfachen Austausch der Eintragungen im eIP zwischen verschiedenen digitalen Systemen.

Obwohl seit Anfang 2025 fast alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA erhalten haben, ist die Nutzung bisher eher übersichtlich. Das wirkt sich auf den eIP aus. Zwar ist er als Teil der ePA fest eingeplant, doch die vollständige, strukturierte Integration mit automatisierten Funktionen wie Impf-Erinnerungen wird frühestens 2027 erwartet. Bis dahin ist die Nutzung freiwillig und oft auf manuelle Einträge beschränkt.

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Bildnachweis: privat

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