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Abrechnung

Abrechnungen

GOÄ: Rund um den Hautkrebs

Dr. med. Heiner Pasch

6.1.2021

Nach der Prognose des Robert Koch-Instituts[1] wird es im Jahre 2020 ca. 25.000 Neuerkrankungen beim malignen Melanom (ICD-10: C43) und ca. 265.000 Neuerkrankungen bei nicht melanotischen Hauttumoren (ICD-10: C44) geben. Die Sterberate beim malignen Melanom liegt bei ca. 3–4/100.000 Menschen, bei den nicht melanotischen Formen bei ca. 1–1,3/100.000 Menschen.

Die Grundpauschalen (GP), die Basis der Quartalsabrechnung im EBM[2], sind arztgruppenspezifisch unterschiedlich. Für die Hämatologen/Onkologen sind dies bei den 5- bis 58-jährigen die Gebüh­ren­ordnungs­position (GOP) 13491 (314 Punkte/  34,50 Euro) und für die ab 59-jährigen die GOP 13492 (330 Punkte / 36,26 Euro). Die GP bei den Dermatologen sind bei gleicher Altersstaffelung die GOPs 10211 (143 Punkte / 15,71 Euro) und 10212 (147 Punkte / 16,15 Euro). Für ermächtigte Ärzte gibt es keine Altersstaffelung, hier gilt für Dermatologen die GOP 01320 (92 Punkte / 10,11 Euro) und für Inter­nisten die GOP 01321 (159 Punkte / 17,47 Euro). Im Rahmen der GOÄ[3] können verschiedene Beratungs- und Erörterungsleistungen abgerechnet werden: die Nrn. 1, 3 und 34. Die Nr. 1 kann nur einmal im ­Behandlungsfall neben Sonderleistungen ab Nr. 200 abgerechnet werden; die Nr. 3 ist ab der zweiten ­Berechnung im Behandlungsfall begründungspflichtig und ist zudem nur neben den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 abrechenbar. Die Nr. 34 kann bei einer Mindestzeit von 20 Minuten maximal zweimal im Laufe von sechs Monaten abgerechnet werden.

Prävention

Seit ca. 2008 beobachtet man in Deutschland einen etwas steileren Anstieg der Hautkrebserkrankungen als in den vorangegangenen Jahren. Dies ist zum Teil sicher auf die Einführung des Hautkrebs-Screenings als Regelleistung der GKV zum 01.07.2008 zurückzuführen.[4] Deshalb soll die Betrachtung der Abrechnung des Screenings auch an den Anfang gestellt werden. Die Grundlagen und Ziele des Hautkrebs-Screenings sind festgelegt in den Krebsfrüherkennungs-Richt­linien (KFE-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).[5] Die Abrechnungspositionen im EBM sind nach entsprechender Genehmigung durch die KV nur von Hausärzten und Dermatologen abrechenbar. Anspruch auf dieses Screening haben Menschen ab 35 Jahren alle zwei Kalenderjahre. Der Umfang der Untersuchung beinhaltet eine gezielte Anamnese, eine visuelle Ganzkörperinspektion, die Befund­mit­teilung und -erläuterung sowie die Dokumentation. Die Abrechnung erfolgt für beide Arztgruppen mit der GOP 01745 für die alleinige Screening-Untersuchung und mit der GOP 01746, wenn von Hausärzten in gleicher Sitzung eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt wird. Dabei ist bei beiden Leistungen neben dem Untersuchungsumfang entsprechend der Richtlinie seit dem 01.04.2020 eine eventuell erforderliche Auflichtmikroskopie mit dem Dermatoskop als fakultative Leistung eingeschlossen und somit nicht gesondert privat abrechenbar. Da die GOÄ keine adäquate Gebührenposition aufweist, bleibt nur die Abrechnung mit den Nrn. 1 und 7, evtl. bei langer Beratungsdauer die Nr. 3 statt der Nr. 1.[6] Anstelle der einfachen Dermatoskopie wird von Hautärzten die videogestützte Untersuchung bevorzugt, die nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer (BÄK) mit der Nr. 612A abgerechnet werden kann.[7] Wird das Hautkrebs-Screening bei einer Gesundheitsuntersuchung gemäß Nr. 29 durchgeführt, kann, da die Nrn. 1 und 3 nicht abrechenbar sind, die Nr. 29 mit höherem Faktor abgerechnet werden (Tab. 1).[8]

Zusatzpauschalen im EBM

Nur im EBM gibt es für Fachärzte eine Zusatzpauschale für die Behandlung von Patienten mit gesicherter onkologischer Erkrankung: bei den Häma­tologen/­Onkologen ist es die GOP 13500, bei den Dermatologen die GOP 10345. Beide Positionen sind jeweils mit 191 Punkten bewertet, was einem aktuellen ­Honorar von 20,99 Euro entspricht. Mit 13 Minuten gehen beide Leistungen in das Zeitbudget für das ­gesamte Quartal ein (maximal 780 Stunden). Im Unterschied zu den Hämatologen/Onkologen ist die Pauschale bei den Dermatologen nur bei der Abrechnung bestimmter ICD-Codes möglich (Tab. 2).

Exzisionen

Bei der Abrechnung von Exzisionen gibt es deutliche Unterschiede zwischen EBM und GOÄ. Bei einem eindeutig malignomverdächtigen Befund sind im EBM beim Hautkrebs-Screening lage­abhängig die GOPs 10343 oder 10344 abzurechnen. Die Befunde sind gemäß der KFE-RL zu dokumentieren. Weitere Möglichkeiten der Abrechnung sind die GOPs 10340 und 10342; diese sind allein bei der Diagnose Naevus­zellnaevus (ICD: D22.) bis zu fünfmal pro Behandlungstag abrechenbar, auch in einer Sitzung. In der GOÄ kommen die Nrn. 2401–2404 zur ­Abrechnung (Einzelheiten Tab. 3), wobei bei der Nr. 2404 auf die Zuschlagsregelung bei ambulanter Durchführung gemäß der Nr. 443 hingewiesen ­werden muss. Während die Lokalanästhesie im EBM Teil der chirurgischen Leistung ist, ist sie in der GOÄ mit den Nrn. 490, 491 oder 492 abrechenbar; daneben sind Auslagen gemäß § 10 GOÄ ­abrechenbar.

Sonografie

Im Bereich der Haut ist bei EBM-Abrechnung die GOP 33080, die „sonographische Untersuchung von Teilen der Haut und/oder Subkutis und/oder der subkutanen Lymphknoten mittels B-Mode-Verfahren“, abrechenbar (63 Punkte / 6,92 Euro). Wird über die GOÄ abgerechnet, erfolgt dies mit der Nr. 410 (200 Punkte / 11,66 Euro) für das erste Organ, z. B. die Haut, und mit der Nr. 420 (80 Punkte / 4,66 Euro) für das zweite Organ, z. B. Lymphknoten. Bei der Metastasensuche bzw. deren Ausschluss kann auch eine abdominelle Sonografie erforderlich werden. Die Abrechnung erfolgt beim EBM mit der GOP 33042 (143 Punkte / 15,71 Euro). Bei GOÄ-­Abrechnung fällt die Nr. 410 für das erste Organ und die Nr. 420 für jeweils maximal drei weitere Organe an. Die Organe müssen in der Rechnung genannt werden.

Photodynamische Therapie (z. B. Aktinische Keratosen, Basaliom)

Für die Abrechnung der photodynamischen Therapie bei Hautläsionen existiert eine Abrechnungsempfehlung der BÄK aus dem Jahre 2002.[9] Danach kann ein entsprechender Behandlungsplan einmal im ­Behandlungsfall analog mit der Nr. 5800 abgerechnet werden; für die Bestrahlung selbst wird die analoge Abrechnung der Nr. 566 angegeben. Bei ausgedehntem Befund können zwei weitere Felder ebenfalls analog jeweils mit der Nr. 5802 abgerechnet werden, weitere analog jeweils mit der Nr. 5803. ­Daneben abrechenbar sind die Nr. 209 für das Auftragen des Photosensibilisators, die Nr. 200 für einen Okklusionsverband und die Nr. 530 für eine Kalt­packung. Außerdem sind auch die Kosten für die pro Patient verbrauchte photosensibilisierende Substanz als Auslagen gemäß § 10 GOÄ abrechenbar. Da die photodynamische Therapie bisher nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten ist, kann hier nur privat liquidiert werden. Allerdings erstatten etliche gesetzliche Krankenkassen die Kosten nach entsprechender Antragstellung durch den Patienten.

Immuntherapie (malignes Melanom)

Eine Möglichkeit der konservativen Therapie, z. B. beim malignen Melanom, ist die Immuntherapie mit Interferon oder Ipilimumab.[10] Während Interferon bevorzugt subkutan verabreicht wird (EBM: keine Abrechnung; GOÄ: Nr. 252 [40 Punkte / 2,33 Euro]), kommt für die Therapie mit Ipilimumab nur eine Infusion über 90 Minuten in Frage, abrechenbar mit der EBM-GOP 02100 (67 Punkte / 7,36 Euro) bzw. mit der GOÄ-Nr. 272 (180 Punkte / 10,49 Euro).

Der Autor

Dr. med. Heiner Pasch
Praxisoptimierung Pasch GbR
Im Käulchen 26
51515 Kürten

Tel.: +49 (0)170 7349 526
drpasch@t-online.de

1 https://www.krebsdaten.de/Krebs/DE/Content/Publikationen/Krebs_in_Deutschland/krebs_in_deutschland_node.html
2 https://www.kbv.de/html/ebm.php
3 https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html
4 https://www.krebsgesellschaft.de/onko-internetportal/basis-informationen-krebs/krebsarten/hautkrebs/malignes-melanom-schwarzer-hautkrebs/definition-und-­haeufigke/articles/onko-internetportal-basis-informationen-krebs-krebsarten-hautkrebs-malignes-melanom-schwarzer-hautkrebs-definition-und-haeufigke.html
5 https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2238/KFE-RL_2020-06-18_iK-2020-08-28.pdf
6 https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/­gebuehrenordnung/goae-ratgeber/abschnitt-f-innere-­medizin-kinderheilkunde-dermatologie/hautkrebs-­screening/
7 https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/­gebuehrenordnung/goae-ratgeber/abschnitt-f-innere-­medizin-kinderheilkunde-dermatologie/hautkrebs-­screening/
8 https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/­gebuehrenordnung/abrechnungsempfehlungen-und-­analogbewertungenbeschluesse-ausschuss-go-baek/f-innere-kinder-derm/hautkrebsscreening-in-kombination-mit-einer-gesundheitsuntersuchung/
9 https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/­gebuehrenordnung/abrechnungsempfehlungen-und-­analogbewertungen/beschluesse-­ausschuss-­go-baek/f-innere-kinder-derm/pdt/
10 https://www.krebshilfe.de/infomaterial/Blaue_Ratgeber/Hautkrebs_BlaueRatgeber_DeutscheKrebshilfe.pdf

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