Gesundheitssystem
Blankoverordnung auch für Physiotherapie möglich
Ärzte, Ärztinnen und Psychotherapeuten sowie -therapeutinnen können seit April 2024 – entsprechend der Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V – eine Blankoverordnung für Heilmittel ausstellen. Möglich wurde dies zunächst für Ergotherapie bei bestimmten Diagnosen wie Gelenkerkrankungen oder leichter Demenz. Ab November 2024 tritt der Vertrag zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung nach § 125 („Blankoverordnung) auch in der Physiotherapie in Kraft.