Gesetzlich Versicherte, die unter einer schweren Tabakabhängigkeit leiden und an einem evidenzbasierten Programm zur Tabakentwöhnung teilnehmen, können ab Mitte August 2025 unterstützend auch Arzneimittel erhalten. Verordnungsfähig werden Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nicotin und Vareniclin, da sie nachweislich helfen, rauchfrei zu werden.
Mit diesem Beschluss wird erstmals das bisher strikte Verbot durchbrochen, Arzneimittel zur Raucherentwöhnung als Kassenleistung zu erstatten. Damit rückt eine Behandlung, die lange in die Kategorie „Lifestyle“ abgeschoben wurde, in den Rang einer ernstzunehmenden medizinischen Therapie. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) definierte im Mai diesen Jahres zudem, wann eine schwere Tabakabhängigkeit vorliegt und welche Anforderungen Programme erfüllen müssen, damit sie als evidenzbasiert gelten. Den neuen Leistungsanspruch hatte der Gesetzgeber – als Ausnahme vom grundsätzlichen Verordnungsausschluss von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung – geschaffen. Dabei soll der G-BA festlegen, welche Arzneimittel unter welchen Voraussetzungen verordnet werden können.
Prof. Dr. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Aktuell gibt es vier Wirkstoffe, die zur Raucherentwöhnung zugelassen sind. Es können aber nur Arzneimittel Kassenleistung werden, die nachweislich auch bei schwerer Tabakabhängigkeit helfen, denn nur für diese Patientengruppe hat der Gesetzgeber einen neuen Leistungsanspruch eröffnet. Dahingehende Studienergebnisse liegen für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nicotin und Vareniclin vor. Für die Wirkstoffe Bupropion und Cytisin wurden die erforderlichen Daten nicht vorgelegt, so dass der Nutzen der Arzneimitteltherapie bei schwerer Tabakabhängigkeit nicht beurteilt werden kann.“
Wann besteht eine schwere Tabakabhängigkeit?
Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung haben Versicherte mit einer schweren Tabakabhängigkeit. Ausgehend von der Diagnose „Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak; Abhängigkeitssyndrom“ muss von der Ärztin oder dem Arzt noch der Schweregrad festgestellt werden:
Welche Arzneimittel können verordnet werden?
Als Kassenleistung können Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nicotin oder Vareniclin verordnet werden. Nikotinhaltige Arzneimittel – auch als Nicotinersatztherapie bekannt – sollen körperliche Entzugserscheinungen lindern. Sie sind beispielsweise als Pflaster oder Kaugummi erhältlich. Der Wirkstoff Vareniclin verringert ebenfalls Entzugserscheinungen und unterstützt das Ziel, rauchfrei zu werden. Eine Kombination der Wirkstoffe ist weiterhin von der Verordnung ausgeschlossen.
Drei Monate nach Behandlungsbeginn prüft die Ärztin oder der Arzt, ob eine medikamentöse Unterstützung weiterhin notwendig ist. Wird die Raucherin oder der Raucher später rückfällig, besteht frühestens nach 3 Jahren erneut Anspruch.
Was gilt für die Programme zur Tabakentwöhnung?
Für evidenzbasierte Programme zur Tabakentwöhnung hat der G-BA im Wesentlichen die Kriterien der bestehenden Präventionsprogramme zugrunde gelegt (§ 20 Absatz 4 Nummer 1 SGB V). Auf Basis des aktuellen medizinischen Erkenntnisstandes muss beispielsweise Hintergrundwissen zum Rauchverhalten und zur Tabakentwöhnung vermittelt werden. Weitere Anforderungen betreffen die Methodik und Dauer des Programms sowie die Qualifikation der Kursleitung bei Präsenz- und Onlinekursen. Für digitale Programme sind Anforderungen definiert, die sowohl den Vorgaben für digitale Angebote zur Prävention als auch dem derzeitigen gesetzlichen Rahmen für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) entsprechen.
Präsenz- und Onlinekurse sowie digitale Programme der gesetzlichen Krankenkassen, die die Anforderungen erfüllen, sind im Verzeichnis der Zentralen Prüfstelle Prävention recherchierbar: DiGA zur Tabakentwöhnung werden für die Indikation des Abhängigkeitssyndroms (F17.2) auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet: DiGA-Verzeichnis (https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis). Sind DiGA dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen, mindestens für die Indikation F17.2 und auf Basis eines medizinischen Nutzennachweises nach § 139e Absatz 2 Satz 3 SGB V zugelassen, erfüllen sie die Anforderungen des G-BA.
Pressemitteilung „G-BA definiert Details des neuen Leistungsanspruchs auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung“. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Berlin, 15.5.2025 (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1256/).