Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Anfang August angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Sie gilt vorerst befristet bis 30. November 2022.
Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Hierzu erklärte Prof. Dr. Josef Hecken (Berlin), unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Mit dem Wiedereinsetzen der telefonischen Krankschreibung folgt der G-BA dem Leitsatz: Vorsicht statt unnötiger Risiken. Wir wollen volle Wartezimmer in Arztpraxen und das Entstehen neuer Infektionsketten vermeiden“, und fügt hinzu: „Die COVID-19-Sonderregelung wird derzeit auch deshalb nochmals gebraucht, weil Videosprechstunden, die ja ebenfalls einen persönlichen Kontakt vermeiden, noch nicht überall angeboten werden“. Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 4. August 2022 in Kraft.
Der G-BA hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 mehrere zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffen. Alle befristeten Corona-Sonderregelungen sind auf einer Online-Infoseite des G-BA zusammengefasst.
Pressemitteilung Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), August 2022