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Kongress-Ticker

Sterbehilfe

Suizidwunsch

Agata Kwapisz

3.5.2022

Das Bundesverfassungsgericht hob vor zwei Jahren das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung auf. Das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen.

Laut Bundesärztekammer setzte die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung voraus, dass diese freiverantwortlich begangen werde. Zudem könnte man keinen Arzt zur Teilnahme verpflichten, denn für diesen liegt der ­Fokus eigentlich auf einer Suizidprävention. Dennoch dürfen Menschen mit Todeswunsch nicht allein gelassen werden. Der Behandler muss emphatisch reagieren und sie auf entsprechende Angebote palliativmedizinischer Versorgung und der ärztlich unterstützten Suizidprävention hinweisen.

Norbert Schürmann (Moers), Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin e. V. (DGS) und einer der beiden Tagungspräsidenten des Kongresses, forderte, dass die Sterbehilfe bei Patienten, deren Symp­tome trotz gewissenhafter Versorgung nicht ausreichend kontrolliert werden können, keine rechtliche Grauzone sein dürfe.

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