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Abrechnung

Privatliquidation

Bei COPD unbedingt Leistungsinhalt nach GOÄ erfüllen

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

26.1.2022

Die chronisch-obstruktive Lungenerkrankung ist bedeutend ernster als nur ein Raucherhusten und führt oft zum vorzeitigen Tod. Bei Anwendung der GO-Nr. 34 ist es empfehlenswert, auf die Erfüllung des Leistungsinhalts zu achten und u. a. auf die nachhaltige Lebensveränderung der lebensbedrohlichen Erkrankung zu verweisen.

Die chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD, chronic obstructive pulmonary disease) ist weltweit auf dem Vormarsch und betrifft vorwiegend Raucher und Ex-Raucher. Es steigt jedoch die Zahl der Betroffenen ohne nikotinbedingte Vorbelastung. Die typische Symptomatik zeigt sich in einem persistierenden Husten mit oder ohne Auswurf sowie einer Dyspnoe. Die Lungenfunktion ist gekennzeichnet durch eine wenig reversible und persistierende Atemwegsobstruktion.

Der COPD-Schweregrad lässt sich einerseits nach GOLD anhand des FEV1-Wertes in die spirometrischen Grade 1 bis 4 unterteilen und  andererseits nach Anzahl der Exazerbationen und Schwere der Symptome in die Gruppen A bis D.

COPD Schweregrade nach GOLD und Einsekundenkapazität FEV1

Symptomgrade A-D der COPD

FALLBEISPIEL

Bestehender Husten verschlechtert sich akut

Eine 49-jährige Patientin, Raucherin seit mehr als 30 Jahren, stellt sich wegen ihres seit längerer Zeit bestehenden Hustens zum ersten Mal in diesem Quartal in der Praxis vor. Sie gibt an, dass sich ihre anhaltende Hustensymptomatik aktuell deutlich verschlechtert habe. Als chronische Erkrankungen bestehen eine ausgeprägte Gonarthrose und eine Hypertonie. Letztere ist medikamentös kontrolliert. Bei der körperlichen Untersuchung wird ein erhöhter Blutdruck (RR = 165/100 mmHg) mit erhöhter Herzfrequenz (92/min) gemessen. Die Auskultation der Lunge zeigt ein scharfes Atemgeräusch mit einer deutlichen Spastik. Die weiteren diagnostischen Schritte: Lungenfunktionstest, EKG sowie eine Blutentnahme zur Bestimmung der Infektparameter werden mit der Patientin besprochen. Es wird ein Termin zur Ergebnisbesprechung und ggf. der Einleitung einer entsprechenden Therapie mit der Patientin am Folgetag vereinbart.

Abrechnung nach GOÄ bei Erstkonsultation COPD


Am nächsten Tag findet die ausführliche Befundbesprechung (> 20 Minuten) statt. Die Blutwerte waren weitgehend ohne pathologischen Befund. Die Lungenfunktion zeigte die typische Parameterkonstellation einer obstruktiven Ventilationsstörung. Die entsprechende inhalative Therapie wird der Patientin ausführlich erörtert und auch gezeigt.

Abrechnung nach GOÄ bei Zweitkonsultation COPD


Für die Erörterung von mehr als 20 Minuten ist nach GOÄ die Gebühr nach ­GO-Nr. 34 anzuwenden. Bei der Berechnung dieser Gebühr ist dringend auf die Erfüllung des Leistungsinhalts zu achten: „Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheb­lichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – ggf. einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen.“ Die privaten Krankenversicherungen prüfen vermehrt den Ansatz der Gebühr nach GO-Nr. 34:

GO-Nr 34 besondere Kriterien bei der Abrechnung von COPD


Diesbezüglich sollte sich zumindest aus der Diagnoseangabe die Indikation der Berechnung der GO-Nr. 34 ergeben. Damit lassen sich Rückfragen der privaten Krankenversicherungen vermeiden bzw. weitestgehend reduzieren. Im vorliegenden Fall sind diese Leistungsinhalte erfüllt. Schließlich ist unbestritten, dass eine COPD eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung ist. Somit ist eindeutig, dass die GO-Nr. 34 berechnet werden kann (> Abrechnung).

Ambulante Versorgungskoordination bei COPD mit Empfehlungsgrad

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Literatur beim Autor

Bildnachweis: privat

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