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Recht

Rechtliche Tipps

Praxis-Homepage: Was Sie beachten sollten!

Pia Nicklas

8.3.2023

Eine professionelle, moderne und vertrauenswürdige Homepage stellt heutzutage ein wichtiges Aushängeschild für die eigene Praxis dar. Doch gelten gerade hier strengere Vorgaben als in vielen anderen Bereichen. Es lohnt sich daher zu wissen, welche Inhalte rechtlich gesehen zwingend erforderlich und welche sogar verboten sind.

Neben den in der Regel auch für andere Homepages geltenden Gesetzen und Vorgaben wie dem Telemediengesetz (TMG), den Angaben zum Datenschutz, dem Urheberrecht (UrhG), dem Markenschutz/Markengesetz (MarkenG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten für Mediziner zusätzliche Vorgaben aus der Berufsordnung für Ärzte (BO-Ä) und dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Was bedeutet dies aber nun konkret für Sie?

Welche Inhalte muss eine Praxis-Homepage enthalten?
Impressum

Beim Erstellen einer Homepage ist es heutzutage extrem wichtig, ein DSGVO-konformes Impressum einzustellen. Diese Pflicht geht aus dem Telemediengesetz hervor. Ist das Impressum entweder fehlerhaft oder fehlt es komplett, kann eine Abmahnung folgen. Zudem drohen bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht hohe Geldstrafen. Zu den allgemeinen Angaben gehören nach § 5 Abs. 1 TMG:

  • Name und Anschrift des Website-Anbieters
  • Rechtsform und Vertretungsberechtigte
  • Angaben zur Kontaktaufnahme
  • ggf. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • ggf. Registernummern
  • ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID)

Ärzte sind dazu verpflichtet, zusätzlich berufsbezogene Informationen bereitzustellen. Darunter fallen die folgenden Angaben:

  • gesetzliche Berufsbezeichnung des Arztes und der Staat, in dem die medizinische Ausbildung abgeschlossen wurde
  • Angabe der zuständigen Landesärztekammer und Kassenärztlichen Vereinigung
  • Hinweis auf das Heilberufsgesetz des je­weiligen Bundeslandes und die Berufsordnung der jeweiligen Ärztekammer
  • Umsatzsteuer-ID bei Behandlungen ohne medizinische Indikation

Die Angabe zur Berufshaftpflichtversicherung ist nicht notwendig, erhöht aber die Seriosität der Praxis und sollte daher im Impressum veröffentlicht werden. Es ist äußerst wichtig, bei allen Informationen die richtige Bezeichnung zu verwenden. Dies gilt sowohl für die Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten, als auch für die korrekte Bezeichnung der Praxis. Rechtlich gesehen macht es nämlich einen Unterschied, ob es sich z. B. um eine Gemeinschaftspraxis oder eine Praxisklinik handelt.

Datenschutzerklärung

Eine Datenschutzerklärung zählt immer dann zu den Pflichtangaben, wenn personenbezogene Daten erhoben werden. Dies ist bereits dann der Fall, wenn auf der Praxis-Homepage ein Kontaktformular genutzt wird oder über ein Webanalysetool Besuchszahlen ausgewertet werden.

Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben können hohe Strafzahlungen nach sich ziehen!

Worüber Besucher der Praxis-Homepage in der Datenschutzerklärung informiert werden müssen und welchen Maßnahmen diese zustimmen müssen, gibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Verstöße gegen diese werden mit hohen Strafen geahndet. Besucher müssen immer darüber informiert werden, auf welche Weise ihre Daten verwendet werden, beispielsweise dass diese nicht zu Werbezwecken an Dritte weitergegeben werden.

Besonders hervorzuheben ist darüber hinaus das Thema „Verlinkungen“. Hier ist ein Haftungsausschluss von großer rechtlicher Bedeutung. Ist ein solcher nicht enthalten, ist man selbst dafür verantwortlich, was auf den verlinkten Homepages steht und haftet hierfür in vollem Umfang.

Bezüglich der Cookie-Verwendung muss der Besucher dem Tracking zustimmen und die Auswahl haben, entweder alle oder nur essenzielle, also technische, funktionsbasierte Cookies zu akzeptieren.  

Was ist auf einer Praxis-Homepage verboten?

Unproblematisch ist es, auf der Praxis-Homepage Informationen über Qualifikationen, die Praxis selbst oder über die angebotenen Leistungen anzugeben. Wichtig ist es hierbei, die richtigen Bezeichnungen zu verwenden und den Leser sachlich über die Behandlungen zu informieren. Leistungsbeschreibungen haben nämlich ausschließlich den Zweck, den Patienten sachlich über eine Behandlung zu informieren. Der Begriff Sachlichkeit impliziert dabei gleichzeitig, dass die Beschreibung nicht irreführend, werbend oder gar Erfolg versprechend sein darf. Auf Übertreibungen oder anpreisende Formulierungen sollte deshalb verzichtet werden. Diesbezüglich spielen verschiedene Gesetze und Regelungen eine Rolle, darunter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie die Berufsordnung für Ärzte (BO-Ä). Rechtlich gilt unter anderem Folgendes:

  • Arztwerbung darf laut Gesetz nur dem Wohl des Patienten dienen.
  • Für das Recht auf freie Arztwahl müssen dem Patienten ausreichend Informationen zur Verfügung stehen, welche jedoch nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend sein dürfen.
  • Wertende Vergleiche, z. B. mit anderen Praxen, sind deshalb unzulässig.
  • Bewertungen der Praxis auf Google, Jameda, Facebook oder Instagram sind dagegen mittlerweile erlaubt, solange diese nicht in missbräuchlicher Weise verwendet werden.
  • Als Werbung gilt es ebenfalls nicht, wenn die Domain den Namen der eigenen Stadt enthält.
  • Bewerbungen oder Empfehlungen von anderen Unternehmen, Apotheken, Laboren oder Produkten, z. B. über einen Link, sind dagegen verboten.
  • Die Verbreitung von Behauptungen über eine nicht medizinisch belegte Wirksamkeit ist nicht erlaubt.
  • Für Behandlungserfolge dürfen keine Garantien gegeben werden.
  • Hersteller-Empfehlungen sind auf einer Praxis-Homepage untersagt.
  • Die Nennung von mehr als drei Tätigkeitsschwerpunkten ist nicht erlaubt.
  • In der ästhetischen Medizin tätige Ärzte dürfen keine Vorher-Nachher-Bilder online stellen.

Die Autorin

Pia Nicklas
Wirtschaftsjuristin
Juristische Texterstellung
und Textredaktion
90766 Fürth

info@recht-klartext.de

Bildnachweis: privat

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