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Gesundheitssystem

Keine Auskunftspflicht für prädiktive Gentests

5.6.2023

Ob Patienten Gentests-Ergebnisse ihren Versicherungen mitteilen müssen und damit evtl. das Risiko einer Vertragskündigung einhergeht oder der Abschluss einer Lebensversicherung unmöglich wird, sind Fragen, die unter anderem behandelnden Onkologen begegnen. Der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) stellt fest, dass diese Punkte eindeutig durch das Versicherungsvertragsgesetz und das Gendiagnostikgesetz geregelt sind.

Fragen zu bestehenden oder vergangenen Erkrankungen müssen laut Versicherungsvertragsgesetz vom Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantwortet werden. Allerdings dürfen Versicherungsunternehmen keine prädiktiven Gentests verlangen, da dies durch das Gendiagnostikgesetz geregelt ist.

Wird ein Gentest nach Vertragsabschluss durchgeführt, muss das Ergebnis dem privaten Versicherungsunternehmen nicht mitgeteilt werden. Wenn das Ergebnis eines Gentests bei Abschluss eines privaten Versicherungsvertrags bereits vorliegt, gilt: Wird im Versicherungsfall eine Leistung von mehr als 300.000 EUR oder eine Jahresrente von mehr als 30.000 EUR vereinbart, müssen Betroffene auf Nachfrage des Unternehmens das Ergebnis mitteilen. Das trifft bei privaten Lebens-, Pflegerenten-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen zu. Bei privaten Krankenversicherungen ist die Frage nach Gentests unabhängig von der Versicherungssumme aber immer verboten. Gesetzlich Versicherte müssen sich keine Gedanken machen. Denn bei den sogenannten Sozialversicherungen, wie den gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherungen, finden keine Gesundheitsprüfungen statt. Deshalb ist das Ergebnis eines Gentests für gesetzliche Versicherungen immer ohne Bedeutung.

Pressemitteilung „Prädiktive Gentests: Was dürfen Versicherungen fragen?“ Heidelberg, 23.5.2023. LINK

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