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Abrechnung

Sinusitis

Bei Erstdiagnose umfangreichere Untersuchungen sinnvoll

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

21.7.2021

Erkältungskrankheiten gehören trotz jahreszeitlich unterschiedlich gehäuften Auftretens zum Praxisalltag. Meistens handelt es sich um Virusinfektionen, die mit herkömmlichen Antibiotika nicht zu beeinflussen sind. Die akute Sinusitis ist ebenfalls zumeist viral bedingt, kann aber auch Pneumokokken, Hämophilus influenzae, Staphylokokken oder Streptokokken als Ursache haben.

Zudem kann eine allergische Rhinitis eine akute oder auch chronische Nasennebenhöhlenentzündung begünstigen. Letztere wird jedoch meistens durch Nasenpolypen und andere anatomische Probleme hervorgerufen. Auch bei einer länger anhaltenden Rhinitis, ist an das Vorliegen einer Sinusitis als Ursache zu denken. Solange die Diagnose nicht gesichert bzw. der Erreger nicht nachgewiesen ist, kann unter Umständen doch eine kurzfristige antibiotische Therapie sinnvoll sein. Da es sich um eine unvorhergesehene Inanspruchnahme am Samstag handelt, kann der Zuschlag nach Buchstabe „D“ für die Inanspruchnahme am Wochenend-Tag  berechnet werden. Werden am Samstag jedoch offizielle Sprechstunden angeboten, so ist der Zuschlag nach Buchstabe „D“ nur mit dem halben Satz (110 Punkte) berechnungsfähig. Der Befund und die Diagnose (akute Sinusitis) wurden mit der Patientin ausführlich erörtert, ebenso wie die allgemein-therapeutischen Möglichkeiten. Empfohlen wurden die Inhalation physiologischer Kochsalzlösung, Kamillendampfbäder, reichlich Flüssigkeitszufuhr und ggf. Rotlichtbehandlung. Der Patientin wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt und ein Kontrolltermin in drei Tagen vereinbart. Dabei sollte auch das Ergebnis der Laboruntersuchung besprochen werden. Entzündungen der Nasennebenhöhlen können erstmals nach deren Pneumatisation auftreten. Diese bildet sich zuerst im Os ethmoidale, dann im Os maxillare und zuletzt im Os frontale aus. Der zeitliche Ablauf der Pneumatisation erklärt auch die unterschiedliche Lokalisation der Entzündung in Abhängigkeit vom Lebensalter. So sind Siebbeinentzündungen schon im Säuglingsalter möglich, während Entzündungen der Kieferhöhlen etwa ab dem dritten Lebensjahr und der Stirnhöhlen etwa ab dem achten bis zehnten Lebensjahr zu erwarten sind.


DER FALL: Schnupfen mit eiter und Blut

Eine 34-jährige Patientin stellt sich mit anhaltenden massiven Stirnkopfschmerzen notfallmäßig Samstagvormittag gegen 11.30 Uhr vor. Anamnestisch wird ein Schnupfen seit etwa einer Woche angegeben. Vor drei Tagen traten dann Kopfschmerzen auf, verbunden mit eitrigem Sekretfluss mit Blutbeimengungen aus der Nase. Weiterhin werden Hustenreiz und Fieber angegeben. Die Untersuchung zeigte stark schmerzhafte Nervenaustrittspunkte über den Augen und Lymphknotenschwellungen am Unterkieferwinkel beidseits. Bei der Diaphanoskopie zeigten sich die Stirnhöhlen komplett verschattet, die Kieferhöhlen waren frei. Im Rachenraum lief eitriges Sekret ab. Die Gehörgänge waren unauffällig, die Trommelfelle regelrecht. Die Lunge war frei von pathologischen Geräuschen, über den Hauptbronchien war ein verschärftes Atemgeräusch wahrnehmbar. Die Herzaktionen waren regelmäßig, aber tachykard. Es erfolgte eine Blutentnahme zur Bestimmung der Infektparameter.

Da es sich um eine unvorhergesehene Inanspruchnahme am Samstag handelt, kann der Zuschlag nach Buchstabe „D“ für die Inanspruchnahme am Wochenend-Tag  berechnet werden. Werden am Samstag jedoch offizielle Sprechstunden angeboten, so ist der Zuschlag nach Buchstabe „D“ nur mit dem halben Satz (110 Punkte) berechnungsfähig. Der Befund und die Diagnose (akute Sinusitis) wurden mit der Patientin ausführlich erörtert, ebenso wie die allgemein-therapeutischen Möglichkeiten. Empfohlen wurden die Inhalation physiologischer Kochsalzlösung, Kamillendampfbäder, reichlich Flüssigkeitszufuhr und ggf. Rotlichtbehandlung. Der Patientin wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt und ein Kontrolltermin in drei Tagen vereinbart. Dabei sollte auch das Ergebnis der Laboruntersuchung besprochen werden.



Die Laborwerte lagen alle, bis auf eine geringe Erhöhung des CRP auf 5,3 mg/l (Normwert 0–5 mg/l), im Normbereich. Der Patientin wurde der Verzicht auf ein Antibiotikum bei fehlendem Hinweis auf eine bakterielle Ursache ausführlich erörtert. Vier Tage später wurde die abschließende Kontrolle durchgeführt. Die Patientin war nahezu beschwerdefrei. Die Kontrolluntersuchung ergab nur noch geringe Kopf- und Gliederschmerzen als Zeichen des abgelaufenen grippalen Infektes.



Je nach Umfang der Kontrolluntersuchung, ist die GO-Nr. 5 für die symptombezogene Untersuchung abzurechnen. Wird jedoch der gesamte HNO-Bereich untersucht, wäre die GO-Nr. 6 berechnungsfähig. Dazu müsste jedoch zwingend auch die Kehlkopfspiegelung durchgeführt werden. Das ergibt sich aus der zweiten Anmerkung zur GO-Nr. 6 GOÄ. Dort heißt es zum HNO-Bereich: „Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußeren Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs.“

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Bildnachweis: privat

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